Auf dem Beschaffungsmarkt besorgt ein Unternehmer sich die Mittel für die eigene unternehmerische Tätigkeit. Er sucht nach Mitarbeitern, Rohstoffen, Maschinen etc., die er für die Herstellung oder den Vertrieb von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen benötigt.
Wettbewerbswidrige Behinderungen auf dem Beschaffungsmarkt sind möglich, wenn auch selten. Meistens geht es um Mitarbeiter, die von Wettbewerbern abgeworben werden.
Siehe dazu „Abwerben von Mitarbeitern“.
Daneben kommen Lieferverweigerungen eines Unternehmens gegenüber einem anderen Unternehmen vor, deren rechtliche Beurteilung sich nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) richtet (Kartellrecht).
Eine weitere Form der Behinderung auf dem Beschaffungsmarkt ist das sog. ‚Anzapfen‘, bei dem sich ein marktstarke Abnehmer von Waren oder Dienstleistungen, in der Regel ein Händler, besondere, nicht adäquate Konditionen oder zusätzliche Leistungen dafür versprechen lässt, dass er eine Ware in sein Sortiment aufnimmt oder es darin belässt. Das Anzapfen beurteilt sich primär ebenfalls nach dem GWB, weil es nur funktioniert, wenn der Abnehmer über eine Marktmacht verfügt, die es ihm ermöglicht, Konditionen durchzusetzen, auf die ein Anbieter nur mit Not eingehen kann. Beim Anzapfen ist nämlich vom Grundsatz auszugehen, dass jeder Unternehmer frei darin ist zu bestimmen, ob und zu welchen Konditionen er einen anderen Unternehmer mit seinen Waren beliefern möchte. Das Anzapfen setzt mithin eine Marktsituation voraus, in der diese Freiheit zugunsten des Händlers in erheblicher Weise eingeschränkt ist.
BGH, Urt. v. 17.12.1976, I ZR 77/75 – Eintrittsgeld
Die Ablehnung einer Geschäftsverbindung bei Nichtannahme der gestellten Bedingungen gehört im Geschäftsleben zu den üblichen Verhaltensweisen; das Verhältnis des Mittels zum angestrebten Zweck ist dabei regelmäßig nicht als verwerflich zu kennzeichnen. Wettbewerbsrechtlich jedenfalls kann nur unter besonderen Umständen die Ablehnung geschäftlicher Beziehungen bei Nichtannahme gewisser Bedingungen unzulässig sein, wobei dann die Unzulässigkeit regelmäßig nicht in der Ausübung eines gewissen Drucks liegt, sondern in zusätzlichen Umständen, die wettbewerblicher Natur sind.
Eine weitere Form der Behinderung auf dem Beschaffungsmarkt ist der sog. Schleichbezug, durch den ein Abnehmer sich unter Umgehung eines exklusiven Vertriebssystems oder eines Direktvertriebssystem Waren einkauft, obwohl er nach den Regeln des Vertriebssystems eigentlich nicht dazu berechtigt ist. Siehe Näheres dazu hier.