Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Ladenöffnungszeiten/Feiertage

1. Marktverhaltensregelung

2. Ladenschlussgesetze und UGP-Richtlinie; Verfassungsrecht

3. Allgemeine Regelung der Ladenschlussgesetze

4. Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr und an Flug- und Fährhäfen

5. Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, in Wallfahrtsorten und in anerkannten Ausflugsorten

6. Verkauf in Gaststätten

7. Verkauf von Blumen und Pflanzen

8. Bäcker- und Konditoreien

9. Feiertagsgesetze

Marktverhaltensregelung

Ladenöffnungszeiten sind in Landesgesetzen geregelt. Sie sind in den meisten Bundesländern ähnlich. Die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen sind Marktverhaltenregelungen im Sinne des § 3a UWG, vormals 4 Nr. 11 UWG.

BGH, Urt. v. 27.7.2023, I ZR 144/22, Tz. 13 - Zweibrücken Fashion Outlet

Die gesetzlichen Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten, insbesondere das in § 3 Satz 1 Nr. 1 LadöffnG RP geregelte Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen, stellen das Marktverhalten regelnde Vorschriften im Sinne des § 3a UWG dar, weil sie nicht allein dem Arbeitsschutz, sondern im Interesse der Wettbewerber zugleich der Wettbewerbsneutralität dienen (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2019, I ZR 44/19, Tz. 10 - Sonntagsverkauf von Backwaren).

OLG Hamm, Urt. v. 26.3.2013, I-4 U 176/12, Tz. 46

§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG ist im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Bei den Regelungen über den Ladenschluss handelt es sich nach überwiegender Ansicht um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 11.144, m. w. N.). Dies beruht darauf, dass sie Wettbewerbsbezug aufweisen und zumindest sekundär auch Regelungen im Interesse der Mitbewerber darstellen, denn sie betreffen die Tätigkeit gleichartiger Unternehmen in gleicher Weise beim Absatz der Ware.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.2.2012, I-20 U 168/11, Tz. 16

Bei § 4 Abs. 1 LÖG NW handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zwar dient sie in erster Linie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe, sie soll aber auch für Wettbewerbsneutralität zwischen den Wettbewerbern sorgen (vgl. Senat, GRUR-RR 2008, 16 - Automaten-Videothek, zu § 3 FeiertagsG NW; Köhler/ Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 4 Rn. 11.144).

zurück nach oben

Ladenschlussgesetze und UGP-Richtlinie; Verfassungsrecht

Die Regelungen der Ladenschlussgesetze fallen in den Anwendungsbereich von UWG und UGP-Richtlinie.

OLG Hamm, Urt. v. 26.3.2013, I-4 U 176/12, Tz. 47

Soweit in der Literatur befürwortet wird, gesetzliche Bestimmungen zum Ladenschluss mangels Regelung im EU-Recht wegen der Vollharmonisierung vom Anwendungsbereich des UWG auszuschließen (so Link in: Ullmann jurisPK-UWG, 3. Aufl. 2013, § 4 Nr. 11 UWG), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zwar hat die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt. Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend. Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG grundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben (BGH, GRUR 2012, 949 - Missbräuchliche Vertragsstrafe - m. w. N.). Hier geht es indes nicht um den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Die Regelungen über den Ladenschluss betreffen vielmehr das Verhältnis zwischen Unternehmern und Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern, so dass der Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie nach deren Art. 3 Abs. 1 hier nicht eröffnet ist (vgl. Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. 11.6f).

OLG Hamm, Urt. v. 26.3.2013, I-4 U 176/12, Tz. 51

Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG ist verfassungsgemäß.

zurück nach oben

Allgemeine Regelung der Ladenschlussgesetze

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.2.2012, I-20 U 168/11, Tz. 15

Das Verbot des Verkaufs an Sonn- und Feiertagen ergibt sich aus § 4 Abs. 1 LÖG NW; § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NW regelt eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 00.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein. § 4 Abs. 1 Satz 1 LÖG NW normiert somit ein grundsätzliches Verkaufsverbot für Sonn- und Feiertage, wie sich aus § 4 Abs. 2 LÖG NW ergibt, wonach außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten ist. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 LÖG NW, wonach Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben müssen.

OLG Hamm, Urt. v. 26.3.2013, I-4 U 176/12, Tz. 49

Gem. § 3 Abs. 2 NLöffVZG dürfen Verkaufsstellen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen nur in den Ausnahmefällen der §§ 4 und 5 NLöffVZG geöffnet werden.

Zum Verhältnis des Ladenöffnungsgesetzes (NRW) und § 23 ApoBetrO siehe eingehend OLG Köln, Urt. v. 12.1.2024, 6 U 65/23.

zurück nach oben

Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr und an Flug- und Fährhäfen

OLG Hamm, Urt. v. 26.3.2013, I-4 U 176/12, Tz. 57

Die durchgehende Öffnung der Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr und an Flug- und Fährhäfen zum Verkauf der in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 c) NLöffVZG genannten Waren rechtfertigt sich wegen des entsprechenden Bedarfs der Reisenden (für sich selbst oder zu Geschenkzwecken). Dieser Bedarf kann zu unterschiedlichen Tageszeiten auftreten, zumal sich Reisende je nach Ankunfts- bzw. Abreisezeit zu verschiedenen Zeitpunkten an den genannten Verkehrsstellen aufhalten.

Zu einer möglicherweise rechtswidrigen Ausnahmebestimmung für ein Outlet in der Nähe eines stillgelegten Flughafens: BGH, Urt. v. 27.7.2023, I ZR 144/22 - Zweibrücken Fashion Outlet

zurück nach oben

Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, in Wallfahrtsorten und in anerkannten Ausflugsorten

OLG Hamm, Urt. v. 26.3.2013, I-4 U 176/12, Tz. 58

Soweit nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 4 b) und S. 2 NLöffVZG für Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, in Wallfahrtsorten und in anerkannten Ausflugsorten für den Verkauf der dort genannten Waren eine tägliche Öffnungszeit von acht Stunden gestattet ist, liegt ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu dem von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG erfassten Sachverhalt vor. Die längeren Öffnungszeiten sind mit Blick auf die Erwerbsinteressen der Kurgäste bzw. Touristen gerechtfertigt. Touristen halten sich in Erholungs-, Wallfahrts- und Ausflugsorten gerade auch an Sonn- und Feiertagen auf und haben dort ebenfalls ein Interesse am Erwerb der genannten Waren. Insbesondere bei Kurgästen kann zwar davon ausgegangen werden, dass sie zumindest eine Grundversorgung in der Kureinrichtung erhalten, in der sie sich befinden. Aber auch sie mögen durchaus ein Interesse an der Deckung eines weitergehenden Bedarfs durch einen Warenerwerb im Kurort außerhalb der Einrichtung haben. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es Kurgäste gibt, die nicht über eine hinreichende Mobilität verfügen und für die etwa Besucher im Kurort Einkäufe tätigen. Da solche Besuche vielfach an Wochenenden stattfinden und sich die Ankunftszeit der Besucher nicht immer sicher vorhersehen lässt, erscheint eine Öffnungszeit der Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen von lediglich drei Stunden nicht ausreichend bemessen.

zurück nach oben

Verkauf in Gaststätten

§ 7 Abs. 2 GastG

Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

1. Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,

2. Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren

an jedermann über die Straße abgeben.

Eine Gaststätte betreibt auch eine Bäckerei, die vor Ort Tische und Stühle zum sofortigen Verzehr von Speisen und Getränken vorhält.

BGH, Urt. v. 17.10.2019, I ZR 44/19, Tz. 22 - Sonntagsverkauf von Backwaren

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG darf der Schank- oder Speisewirt außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, an jedermann über die Straße abgeben. Soweit eine Abgabe nach dieser Vorschrift zulässig ist, darf sie mithin außerhalb der nach § 18 GastG landesrechtlich verordneten Sperrzeiten ohne Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen über den Ladenschluss erfolgen.

BGH, Urt. v. 17.10.2019, I ZR 44/19, Tz. 26 f - Sonntagsverkauf von Backwaren

Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GastG). Das Tatbestandsmerkmal des Verzehrs an Ort und Stelle erfordert einen räumlichen Zusammenhang zwischen der Abgabestelle und dem Ort, an dem das Getränk oder die Speise verzehrt werden soll, sowie einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Abgabe- und Verzehrzeitpunkt. Bei der Beurteilung ist auf die typischen Verkehrsgewohnheiten und -anschauungen abzustellen. Ein Verabreichen von Getränken oder Speisen liegt auch in der Bereitstellung zur Selbstbedienung. Das Vorhalten von Sitzgelegenheiten kann für einen Verzehr an Ort und Stelle sprechen, der vom Verzehr im Weitergehen abzugrenzen ist. Der Anwendung des Gaststättenrechts steht nicht entgegen, dass im Rahmen eines gemischten Betriebs innerhalb desselben Raums neben einer Schank- oder Speisewirtschaft auch ein Einzelhandel betrieben wird. In einem solchen Fall behalten die zu einem einheitlichen Gesamtbetrieb vereinigten verschiedenen Gewerbe ihre rechtliche Eigenständigkeit mit der Folge, dass der Einzelhandel den gesetzlichen Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes, die Schank- oder Speisewirtschaft hingegen ausschließlich dem Gaststättenrecht unterliegt.

… Für die gaststättenrechtliche Einordnung im Rahmen eines Mischbetriebs ist es unerheblich, in welchem Umfang nach den konkreten Gegebenheiten die Ausprägung als Einzelhandel oder Gaststätte überwiegt.

Bestätigung von  OLG München, 14.02.2019, 6 U 2188/18

BGH, Urt. v. 17.10.2019, I ZR 44/19, Tz. 29, 31 f - Sonntagsverkauf von Backwaren

Zubereitete Speisen im Sinne dieser Vorschriften sind alle essfertig gemachten Lebensmittel, ohne dass es auf den bei der Zubereitung getriebenen Aufwand ankommt. Sie sind abzugrenzen von solchen Lebensmitteln, die, wie etwa Obst, schon an sich verzehrfertig sind. Für die Beurteilung der Verzehrfertigkeit ist auf die Verkehrsanschauung abzustellen. …

…  Zwar kann die Notwendigkeit einer weiteren Bearbeitung der Einordnung als zubereitete Speise im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG entgegenstehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Bearbeitungen handelt, die Gäste üblicherweise auch selbst vornehmen. Dazu zählt etwa das Anrichten eines Salats, aber auch das Aufschneiden, Belegen oder Bestreichen eines Brötchens oder Brotes.

… Im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG kommt es nicht darauf an, ob die abgegebene Speise in der Speisewirtschaft oder andernorts zubereitet worden ist. Die Erlaubniswirkung knüpft an die Verabreichung der zubereiteten Speise in der Gaststätte, nicht an deren dortige Zubereitung an.

zurück nach oben

Verkauf von Blumen und Pflanzen

Zu §§ 4, 5 LÖG NRW

OLG Hamm, Urt. v. 26.3.2013, I-4 U 176/12, Tz. 61

§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Bestimmtheitsgebot bzw. das Gebot der Normenklarheit. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG dürfen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken, für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten, geöffnet werden. Nach dem Wortlaut der Norm ist der Regelungsgehalt eindeutig. Zweifel an der Reichweite dieses Ausnahmetatbestands ergeben sich lediglich mit Blick auf die Gesetzesbegründung, nach der auch ein Verkauf von Zubehör in engem Rahmen gestattet sein soll. Das führt aber nicht zur Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung.

OLG Hamm, Urt. v. 26.3.2013, I-4 U 176/12, Tz. 65

Dass Gegenstände möglicherweise zusammen mit Blumen oder Pflanzen verschenkt werden können, lässt sie nicht als Zubehör zu Blumen und Pflanzen erscheinen. Ebenso genügt es nicht, dass Weihnachtstassen und Becher entgegen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung als Trinkgefäße auch als Übertopf für Pflanzen verwendet werden können.

OLG Hamm, Urt. v. 26.3.2013, I-4 U 176/12, Tz. 66f

Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, soll ein Verkauf von Zubehör zu Blumen und Pflanzen nur in engem Umfang zugelassen sein. Die in der Gesetzesbegründung genannten Beispiele für Zubehörgegenstände stehen mit einer Pflanze in einem funktionellen Zusammenhang. Pflanz- und Aufwuchshilfen geben der Pflanze Halt. Ein Ziertopf dient ihrer Aufbewahrung. Papier bzw. Folie dient dem Schutz der Pflanzen bzw. der Blumen beim Transport. Auch die einem Blumengebinde beigefügte Kerze weist einen unmittelbaren Bezug zu den Blumen bzw. Pflanzen auf. Diese bilden eine Einheit.

... Nach Ansicht des Senats ist ein Verkauf von Zubehör zu Blumen bzw. Pflanzen an Sonn- und Feiertagen nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 a) NLöffVZG nur dann gestattet, wenn es mit einer Pflanze bzw. mit Blumen erworben wird. Andernfalls fehlt es an dem von der Norm vorausgesetzten Verkauf von Blumen bzw. Pflanzen. Zwar mag diese Tatbestandsvoraussetzung dann noch vorliegen, wenn der Erwerb von Blumen bzw. Pflanzen einerseits und Zubehör andererseits in getrennten Verkaufsvorgängen geschieht, aber zwischen diesen Vorgängen ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht (z. B. bei dem Erwerb eines Zubehörgegenstands, der bei dem kurz zuvor erfolgten Kauf einer Pflanze vergessen wurde). Hier ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass unmittelbar vor oder unmittelbar nach den dokumentierten Testkäufen auch ein Weihnachtsbaum von den Testkäufern erworben wurde.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW lautet:

An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:

1.Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen.

Dazu

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.2.2012, I-20 U 168/11, Tz. 15 ff

Auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW kann sich die Antragsgegnerin für den Verkauf von Gartenmöbeln und Gartengeräten an Sonn- und Feiertagen nicht stützen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht.

Diese Vorschrift ist nicht nur - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - der Auslegung zugänglich, sie bedarf vielmehr der Auslegung, um überhaupt einen sinnvollen Regelungsgehalt zu ergeben. Nach seinem Wortlaut gestattet § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW nämlich lediglich die Öffnung der Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen. Zwar ergibt sich aus der Überschrift des § 5 LÖG NRW "Verkauf an Sonn- und Feiertagen", dass dieses Recht zur Öffnung einen Verkauf von Waren ermöglichen soll. Damit ist jedoch noch nicht die Frage beantwortet, welche Waren die von der Norm erfassten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anbieten dürfen. Zweifelsfrei hierzu gehören nur die Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften sowie Back- und Konditorwaren, weil diese Warengruppen das Recht zur Öffnung begründen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.10.2017, I-15 U 105/16, Tz. 11 ff

Zum Randsortiment sind solche Waren zu rechnen sind, die zu einem spezifischen Kernsortiment hinzutreten und dieses um solche Waren ergänzen, die zumindest eine gewisse „Verwandtschaft“ mit den Waren des Kernsortiments haben; zudem muss das Randsortiment nach seinem Umfang und seiner Gewichtung deutlich untergeordnet sein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26.1.2000, 7 B 2023/99; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.5.2014, I-20 U 233/13).

Allein die bloße (theoretische) Eignung einer bestimmten Ware, mit Blumen und/oder Pflanzen kombiniert zu werden, macht selbige nicht zum Randsortiment. Deswegen ist der sonntägliche Verkauf von Christbaumständern, Christbaumkugeln, Lichternetzen und von LED-Beleuchtung nicht etwa schon deshalb erlaubt, weil diese Gegenstände für Tannenbäume bestimmt sind. Der isolierte Verkauf bloß grundsätzlich zur Kombination mit Blumen und/oder Pflanzen geeigneter Produkte ist nicht privilegiert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.5.2014, I-20 U 233/13; vgl. auch OLG Hamm, Urteil v. 26.03.2013, Az. 4 U 176/12 zum parallelen niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten).

Überdies stellen die einschlägigen Gesetzesmaterialien (LT NRW, 16. Wahlperiode, Drs. 16/1572, 29.11.2012) maßgeblich darauf ab, dass Waren iSv § 5 Abs. 1 LÖG NRW solche sind, die üblicherweise in kleinen Mengen abgegeben werden, bezüglich derer ein an Sonn-/Feiertagen hervortretendes Kaufbedürfnis der Bevölkerung besteht und die sofort ge- und verbraucht werden.

Weitergehend

OLG Hamm, Urt. v. 18.1.2024, 4 U 136/23, Tz. 81, 85, 87

Zwar sind nur solche Waren zum Randsortiment zu rechnen, die zu einem spezifischen Kernsortiment hinzutreten und dieses um solche Waren ergänzen, die zumindest eine gewisse Verwandtschaft mit den Waren des Kernsortiments haben; zudem muss das Randsortiment nach seinem Umfang und seiner Gewichtung deutlich untergeordnet sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.10.2017, I-15 U 105/16, Tz. 10 - 11; OVG NRW, Beschl. v. 26.1.2000, 7 B 2023/99; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.5.2014, I-20 U 233/13). Dies folgt unmittelbar aus der Begründung des Gesetzesentwurfs für das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes (LT-Drs. 16/1572), durch den § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW in seiner aktuell gültigen Fassung mit dem Ziel eingeführt wurde, Klarstellungen und Korrekturen bezüglich der zulässigen Warensortimente für den Verkauf von bestimmten Waren an Sonn- und Feiertagen zu erreichen (vgl. Seiten 2 und 12 der LT-Drs. 16/1572). Denn danach haben Randsortimente lediglich ergänzenden Charakter und stehen in Beziehung zum Kernsortiment. Zudem müssen sie dem Kernsortiment in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein, wobei als Merkmale dieser Unterordnung vor allem die jeweiligen Anteile an der Gesamtverkaufsfläche sowie am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes dienen. ...

Zwar handelt es sich ausweislich der Gesetzesbegründung bei den Warengruppen des § 5 Absatz 1 um Waren des sofortigen Ge- und Verbrauchs, die üblicherweise nur in kleineren Mengen abgegeben werden und bezüglich derer täglich wiederkehrende oder insbesondere an Sonn- und Feiertagen hervortretende Kaufbedürfnisse der Bevölkerung bestehen. Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um eine Feststellung, die der Gesetzgeber in Bezug auf die von § 5 Abs. 1 LÖG NRW umfassten Warengruppen (d. h. das Kernsortiment) – hierunter die Warengruppe Blumen und Pflanzen – getroffen hat. Dies erfolgte erkennbar vor dem Hintergrund, dass mit der durch den Gesetzesentwurf getroffenen Festlegung von Kern- und Randsortimenten im Hinblick auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sichergestellt werden sollte, dass nur solche Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnen, die nach dem Umfang ihres Angebots, d. h. insbesondere mit Blick auf ihr Kernsortiment, die Gewähr dafür bieten, den typischen an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigen zu können (vgl. Seite 14 der LT-Drs. 16/1572). ...

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich indes nicht, dass darüber hinaus auch die zum Randsortiment zu rechnenden Waren zum sofortigen Ge- und Verbrauch bestimmt sein müssen. Zwar wird in § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW nach der Gesetzesbegründung neben dem Verkauf von Waren des Kernsortiments der Verkauf „eines begrenzten zugehörigen Randsortiments“ für zulässig erklärt (vgl. Seite 13 der LT-Drs. 16/1572). Allerdings führt dies nicht dazu, dass Waren des zugehörigen Randsortiments nur solche Produkte sein können, die zugleich auch die für das Kernsortiment geltenden Kriterien – insbesondere den sofortigen Ge- und Verbrauch – erfüllen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, die Zugehörigkeit eines Produkts zum Randsortiment in der vorgenannten Weise zu bestimmen. Mit Blick darauf, dass § 5 LÖG NRW wegen seines freiheitsbeschränkenden Charakters behutsam auszulegen ist, kommt eine über den nach Ansicht des erkennenden Senats eindeutigen gesetzgeberischen Willen hinausgehende Einschränkung des Randsortiments nicht in Betracht. Danach kommt es für die Zuordnung von Waren zum Randsortiment allein darauf an, dass diese in Beziehung zum Kernsortiment stehen, im Verhältnis zu diesem lediglich ergänzenden Charakter haben und ihm in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sind.

OLG Hamm, Urt. v. 18.1.2024, 4 U 136/23, Tz. 94

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass auch der alleinige Erwerb von Waren aus dem Randsortiment der gesetzlichen Privilegierung unterfallen soll. Wäre dem Gesetzgeber daran gelegen gewesen, eine Privilegierung nur für solche Sachverhaltskonstellationen zu schaffen, in denen Waren des Randsortiments zusammen mit Waren des Kernsortiments erworben bzw. veräußert werden, hätte er sich einer anderslautenden und insoweit unmissverständlichen Wortwahl – etwa durch die Verwendung von „zusammen mit“ oder den Zusatz „sofern der Verkauf von Produkten des Randsortiments zusammen mit dem Verkauf von Produkten des Kernsortiments erfolgt“ – bedient.

zurück nach oben

Bäcker- und Konditoreien

BGH, Urt. v. 17.10.2019, I ZR 44/19 - Sonntagsverkauf von Backwaren

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadenSchlG müssen Verkaufsstellen an Sonntagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Auf der Grundlage von § 12 LadSchlG ist die Sonntagsverkaufsverordnung erlassen worden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SonntVerkV dürfen abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadenSchlG Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, an Sonntagen für die Dauer von drei Stunden für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren geöffnet sein.

Feiertagsgesetze

OLG Köln, Urt. v. 6.3.2020, 6 U 140/19, Tz. 77

Bei der Vorschrift des § 3 Feiertagsgesetz NRW handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung.

OLG Köln, Urt. v. 6.3.2020, 6 U 140/19, Tz. 84 f

Die Behandlung von zahnärztlichen Notfällen ist nach § 4 Nr. 3 Buchst. c Feiertagsgesetz NRW zulässig. Denn die Behandlung ist erforderlich, um einen erheblichen Schaden der Gesundheit abzuwenden. …

Die Erforderlichkeit bestimmt sich danach, ob die Arbeiten im Grundsatz erforderlich sind. Die Vorschrift unterscheidet nicht nach der Frage, ob die Arbeiten auch von der konkret die Arbeit leistenden Person ausgeführt wird. Es ist daher nicht erheblich, ob ein ausreichender  Notdienst besteht oder nicht.

OLG Hamm, Urt. v. 18.1.2024, 4 U 136/23, Tz. 72

Bei den §§ 4, 5 LÖG NRW handelt es sich um Marktverhaltensregeln.

zurück nach oben