Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

§ 4 Abs. 4 HWG (abgesetzt, abgegrenzt, lesbar)

Die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG müssen gemäß § 4 Abs. 4 HWG von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein. Das gilt auch für den Pflichthinweis nach § 4 Abs. 3 HWG.

1. Sinn und Zweck der Regelung

2. Richtlinienkonformität

3. Deutlich abgesetzt und abgegrenzt

a. Lesbarkeit

4. Medium

a. Internet

Sinn und Zweck der Regelung

BGH, Urt. v. 7.6.1990, I ZR 206/88, II.3 - Leserichtung bei Pflichtangaben

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 HWG soll gewährleisten, daß der Werbeadressat sich ein nicht nur einseitiges Bild vom Wert eines vom Werbenden angebotenen Arzneimittels machen kann. Eine solche Gewähr setzt zunächst voraus, daß die - als Gegengewicht bzw. Korrektiv der regelmäßig für das beworbene Mittel nur positiven Werbeaussagen erforderlichen - Pflichtangaben vom Werbeadressaten als "sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden".

Ebenso KG, Urt. v. 24.9.2013, 5 U 82/12 (= MD 2013, 1019)

BGH, Urt. v. 6.6.2013, I ZR 2/12, Tz. 15 f - Pflichtangaben im Internet

Der Sinn und Zweck des § 4 HWG besteht darin, den Verbraucher vollständig über bestimmte medizinisch relevante Merkmale eines Arzneimittels und insbesondere über dessen Indikationen und Wirkungsweise zu informieren und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sich über das jeweilige Präparat vor einem Kaufentschluss ein sachbezogenes Bild zu machen (BGH, Urt. v. 29.4.2010, I ZR 202/07, Tz. 29 - Erinnerungswerbung im Internet, mwN). Dies setzt zunächst voraus, dass die Pflichtangaben, die vom Gesetzgeber als notwendiges Gegengewicht und Korrektiv zu regelmäßig nur positiven Werbeaussagen gedacht sind, vom Werbeadressaten als sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden. Darüber hinaus erfordert die Gewährleistung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Gesamtinformation insbesondere, dass die Wahrnehmung der Pflichtangaben dem Leser keinen zusätzlichen Aufwand oder besonderen Einsatz abfordert; denn nach der Lebenserfahrung wird ein erheblicher Teil der Angesprochenen eine für die nähere Wahrnehmung erforderliche Mühe scheuen und sich auf das Lesen des vom Werbenden ausgesuchten regelmäßig auffälliger und leicht lesbar gestalteten positiven Teils der Werbung beschränken.

Grundsätzlich sind daher Maßnahmen, mit denen dem Leser die - mit der Forderung „gut lesbar“ gemeinte - leichte Wahrnehmung der Pflichtangaben erschwert wird, mit dem Schutzzweck des Gesetzes unvereinbar (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990. I ZR 206/88, GRUR 1991, 859, 860 Leserichtung bei Pflichtangaben). Es gilt das Erfordernis, dass die Pflichtangaben ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden können (BGH, Beschl. v. 18.4.1996, I ZR 108/93, NJWE-WettbR, 1996, 265).

Ebenso OLG Hamburg, Beschl. v. 3.6.2020, 3 W 41/20, IV.; KG, Urt. v. 24.9.2013, 5 U 82/12 (= MD 2013, 1019); OLG Köln, Urt. v. 13.3.2020, 6 U 201/19 (MD 2020, 414); OLG Köln, Urt. v. 26.6.2020, 6 U 17/20

KG, Beschl. v. 8.3.2011, 24 W 13/11

Die Trennung der lediglich anpreisenden sonstigen Werbeaussagen von den sachlich informativen Aussagen (den Pflichtangaben) soll gewährleisten, dass sich der Werbeadressat nicht nur ein einseitiges Bild vom Wert des beworbenen Arzneimittels machen und eine möglichst rationale Entscheidung darüber treffen kann, ob es seinen gesundheitlichen Bedürfnissen entspricht; er soll sich die sachliche Information ohne Konzentration und Anstrengung verschaffen können. Dieser Zielsetzung würde es zuwiderlaufen, wenn der Werbeadressat die Bezeichnung des Arzneimittels allein den sonstigen Werbeaussagen entnehmen könnte und damit vom Studium der Pflichtangaben abgelenkt würde.

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Richtlinienkonformität

OLG Schleswig, Beschl. v. 4.8.2008, 6 U 16/08

Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 HWG ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil möglicherweise § 4 HWG über die in der Richtlinie 2001/83/EG geforderten Beschränkungen hinausgeht und damit unwirksam ist. ... Auch das Gemeinschaftsrecht sieht vor, dass der Werbende in der Werbung ausdrücklich und gut erkennbar dazu auffordern muss, die Hinweise auf der Packungsbeilage oder auf der äußeren Verpackung aufmerksam zu lesen (Art. 89 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG). Jedenfalls insoweit ist § 4 HWG mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang und gegen diese Voraussetzung hat die Beklagte in ihrer Werbung mit der gewählten Formulierung „Lesen Sie hierzu bitte auch die Basisinformationen auf der letzten Seite“ verstoßen.

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Deutlich abgesetzt und abgegrenzt

Die Pflichtangaben müssen als abgesetzte und abgegrenzte Einheit oder Einheiten wahrgenommen werden, wobei auf einen Betrachter abzustellen ist, der sich der Werbung zuwendet und sie zur Kenntnis nimmt. Sie müssen zwar nicht als Blickfang gestaltet werden. Es reicht aber andererseits auch nicht aus, wenn es notwendig ist, sich erst intensiv mit der Anzeige zu befassen, um sie zu finden (Gröning, HWG, § 4, Rdn. 96).

BGH, Urt. v. 6.6.2013, I ZR 2/12, Tz. 17 - Pflichtangaben im Internet

Bei der Bestimmung dessen, was ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden kann, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls maßgebend, namentlich die Besonderheiten des Werbemediums. Bei einer Werbung im Internet ist zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Nutzer mit den Besonderheiten des Internets vertraut ist; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise („Links“) verbunden sind und vom Nutzer unschwer durch einfachen Mausklick aufgesucht werden können. Dabei wird der Verkehr insbesondere diejenigen Internetseiten als zusammengehörig auffassen, die er zur Information über die von ihm ins Auge gefasste Ware benötigt oder zu denen er durch Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf ihre inhaltliche Verbundenheit geführt wird. Zu berücksichtigen ist ferner die Besonderheit von Adwords-Anzeigen auf der Internetseite des Suchmaschinenbetreibers Google. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig nur schlagwortartige werbliche Kurzangaben enthalten, die ähnlich einer Überschrift dazu einladen, den in der Anzeige enthaltenen Link zu benutzen, um ausführlichere Informationen zu erhalten (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2011, I ZR 119/10, Tz. 14 f. - Innerhalb 24 Stunden).

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.3.2003, 6 U 29/02, II

Die Vorschrift setzt sozusagen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass die Angabe überhaupt noch als der Werbung für das betreffende Arzneimittel zugeordnet erscheint (vgl. Doepner, HWG, 2. Aufl., § 4 HWG Rz. 61). Innerhalb dieses Zuordnungszusammenhangs muss die geforderte deutliche Absetzung und Abgrenzung erfolgen. Nur bei dieser Auslegung der Vorschrift können die Pflichthinweise überhaupt die ihnen zugedachte Funktion erfüllen.

KG, Beschl. v. 8.3.2011, 24 W 13/11

Wie sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 HWG ergibt, müssen sämtliche nach § 4 Abs. 1 HWG vorgeschriebenen Angaben, zu denen gern. § 4 I Nr. 2 HWG auch die Bezeichnung des Arzneimittels gehört, von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein. Es genügt daher nicht, wenn die Bezeichnung des Arzneimittels bereits in den von den Pflichtangaben abgegrenzten übrigen Werbeaussagen enthalten ist.

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Lesbarkeit

BGH, Urt. v. 24.11.1988, I ZR 144/88, II.2.b - Lesbarkeit IV

Eine Größe von 6 Punkten liegt an der unteren Grenze der bei der Gestaltung von Pflichtangaben noch vertretbaren Schriftgröße (BGH aaO, GRUR 1988, 68, 70 - Lesbarkeit I).

Allenfalls besondere Umstände, die ausnahmsweise die Lesbarkeit einer kleineren Schrift hinreichend erleichtern könnten , erlauben im Einzelfall eine kleinere Schrift (BGH, Urt. v. 24.11.1988, I ZR 144/88, II.2.b - Lesbarkeit IV).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.10.2006, 6 U 109/06

Der Entscheidung „Lesbarkeit von Pflichtangaben IV“ des BGH (WRP 1989, 482) kann nicht entnommen werden, dass die Verwendung einer Schriftgröße von 6 pt ohne weiteres zu einer hinreichend guten Lesbarkeit der Pflichtangaben führt. Der BGH hat lediglich festgestellt, dass Pflichtangaben, die diese Grenze unterschreiten – wenn überhaupt – nur in Ausnahmefällen zulässig sein können.

OLG Köln, Urt. v. 1.7.2016, 8 U 151/15, Tz. 41, 47

Die Pflichtangaben müssen einerseits gut lesbar sein und andererseits auch deutlich abgesetzt und abgegrenzt dargestellt sein. D.h., dass zum einen die Schriftgröße, Hintergrund- und Schriftfarbe wichtig sind, aber dass zum anderen eine leichte Erkennbarkeit gegeben sein muss, in dem Sinne, dass der Hinweistext nicht durch weitere Aussagen „erdrückt“ wird. Es geht damit auch um die Stellung im Text und das Umfeld, in das der Hinweis gebettet ist. ...

Es bleibt daher bei dem Erfordernis der 6-Punkt-Schrift im Bereich des HWG, wenn nicht weitere Umstände vorliegen, die trotz Größenunterschreitung eine gute Lesbarkeit und deutliche Abgesetztheit und Abgegrenztheit gewährleisten.

OLG Köln, Urt. v. 15.7.2011,  6 U 59/11, Tz. 26

Auch der Bundesgerichtshof und das Kammergericht verlangen für Pflichtangaben in der Heilmittelwerbung ... keineswegs schlecht­hin die Verwendung einer Schriftgröße von mindestens 6 Pt., sondern stellen darauf ab, ob besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.

OLG Koblenz, Urt. v. 14.12.2016, 9 U 941/16 (MD 2017, 171)

Für die gute Lesbarkeit gemäß § 4 Abs. 4 UWG kommt es nicht nur auf die Größe der Schrift an, sondern darauf, ob die Gesamtgestaltung der Anzeige es erlaubt, dass die Pflichtangaben ohne besondere Konzentration und Anstrengung wahrgenommen werden können. Die Lesbarkeit ist beeinträchtigt, wenn der Verbraucher die Pflichtangaben erst durch intensive Befassung mit einem schwer lesbaren Gesamttext erkennen kann. In einem solchen Fall können sich die mit einer Selbstmedikation verbundenen Gefahren verwirklichen, weil sich der Verbraucher dann auf die leichter lesbar gestalteten und die positiven Aspekte mittels herausstellenden Teil der Werbung beschränkt.

Pflichtangaben quer zur Leserichtung

BGH, Urt. v. 7.6.1990, I ZR 206/88, II.3 - Leserichtung bei Pflichtangaben

Maßnahmen, mit denen dem Leser die mit der in § 4 Abs 4 HWG aufgestellten Forderung "gut lesbar" gemeinte leichte Wahrnehmung der Pflichtangaben erschwert wird, sind weder mit dem Wortlaut noch mit dem Schutzzweck des Gesetzes vereinbar. Daher verstößt die Anbringung der Pflichtangaben in einer Weise, die zu ihrem Lesen die Drehung der Werbeanzeige um 90 Grad erfordert, regelmäßig gegen HWG § 4 Abs 4.

KG, Urt. v. 24.9.2013, 5 U 82/12 (= MD 2013, 1019)

Die Voraussetzung der guten Lesbarkeit ist nicht erfüllt, wenn jedenfalls ein Teil des angesprochenen Publikums aus der Art der Anbringung des klein gedruckten Textes am Seitenrand in einer Richtung, die das Mitlesen des Textes nicht erlaubt, folgern wird, dass es sich hierbei nur um einen im buchstäblichen Sinne nebenher laufenden, nicht zur sachlichen Information des Lesers bestimmten Teil der Gesamtwerbung handeln könne. Derartige Pflichtangaben sind nicht nur nicht „gut“, sondern entweder überhaupt nicht oder allenfalls unter ungewöhnlicher Leseanstrengung lesbar (BGH GRUR 1991, 859 – Leserichtung bei Pflichtangaben).

… Die Stellung der Pflichtangaben am Rand der Werbung und entgegen der Leserichtung erweckt für einen verständigen Durchschnittsverbraucher zwanglos den Eindruck, die dort gegebenen Angaben hätten keinen wesentlichen – oder doch nur einen (gegenüber den deutlich größer gedruckten und im farblichen Blickfang liegenden Werbeangaben) sehr geringen – Informationsgehalt. Dies bagatellisiert zweckwidrig die Pflichtangaben gegenüber den werblichen Anpreisungen.

Darüber hinaus erfordert die Gewährleistung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Gesamtinformation, dass die Wahrnehmung der Pflichtangaben dem Leser gerade keinen zusätzlichen Aufwand oder besonderen Einsatz abfordert, denn nach der Lebenserfahrung muss davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil der Angesprochenen eine für die nähere Wahrnehmung erforderliche Mühe scheuen und sich auf das Lesen des vom Werbenden ausgesuchten regelmäßig auffälliger und leicht lesbar gestalteten positiven Teils der Werbung beschränken wird (BGH GRUR 1991, 859 – Leserichtung bei Pflichtangaben).

KG, Urt. v. 24.9.2013, 5 U 82/12 (= MD 2013, 1019)

Darauf, ob die Erschwerung der Wahrnehmung bedeutend oder nur geringfügig ist, kommt es dann nicht an, wenn Pflichtangaben nicht nur Informationen ohne wesentliche Warnfunktion erhalten, sondern Ihnen die Funktion einer wichtigen Werbung des Publikums vor gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen des beworbenen Arzneimittels zukommt (BGH GRUR 1991, 859 – Leserichtung bei Pflichtangaben).

Mehrere Arzneimittel in einer Werbung

OLG Köln, Urt. v. 13.3.2020, 6 U 201/19 (MD 2020, 414)

Nach dem Sinn und Zweck des § 4 HWG ist es erforderlich, dass die Pflichtangaben der Werbung für das jeweilige Arzneimittel zugeordnet werden. Dies kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Erfolgt eine umfangreiche Werbung im Internet für mehrere Produkte gleichzeitig, so ist der Sinn und Zweck der Pflichtangaben nur gewahrt, wenn die Pflichtangaben oder jedenfalls die Verlinkung auf solche für den Nutzer deutlich erkennbar sind. Werden mehrere Arzneimittel nacheinander dargestellt, ohne dass die Pflichtangaben erkennbar sind, wird der Nutzer diese auch nicht mehr zur Kenntnis nehmen. Der gesetzlich vorgesehene Gegenpol zu den werbenden Aussagen, der eine informierte und abgewogene Entscheidung des Verbrauchers gewährleisten soll, wird vom Nutzer nicht zur Kenntnis genommen und kann daher auch keine Wirkungen entfalten, wenn die Pflichthinweise nicht im Blickfeld des Nutzers erscheinen.

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Medium

Bei der Arzneimittelwerbung außerhalb audiovisueller Medien gilt § 4 Abs. 4 HWG uneingeschränkt. Bei der Werbung in audiovisuellen Medien gilt § 4 Abs. 5. Im Internet ist darauf abzustellen, ob die die Werbung eher einer Anzeige oder einem Werbefilm entspricht.

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Internet

BGH, Urt. v. 6.6.2013, I ZR 2/12, Tz. 15 - Pflichtangaben im Internet

Ob es den Anforderungen an § 4 HWG genügt, wenn die in dieser Vorschrift verlangten Pflichtangaben bei einer Arzneimittelwerbung im Internet nicht auf der Webseite oder in der Anzeige selbst aufgeführt sind, sondern mittels eines dort vorhandenen elektronischen Verweises aufgerufen werden können, bestimmt sich maßgeblich nach Sinn und Zweck des § 4 HWG.

Adword-Anzeigen

BGH, Urt. v. 6.6.2013, I ZR 2/12, Tz. 18 - Pflichtangaben im Internet

Es genügt den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und 4 HWG, wenn eine Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel einen eindeutig als solchen klar erkennbaren elektronischen Verweis enthält, der unzweideutig darauf hinweist, dass der Nutzer über ihn zu den Pflichtangaben gelangt, und der auch tatsächlich zu einer Internetseite führt, auf der die Pflichtangaben unmittelbar, das heißt ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar wahrgenommen werden können. Dies kann dadurch geschehen, dass der elektronische Verweis unmittelbar, das heißt ohne weitere Mausklicks zur einer Internetseite führt, auf der sich allein die Pflichtangaben befinden. In diesem Fall ist es unschädlich, wenn die Pflichtangaben wegen der Größe des vom Verbraucher benutzten Bildschirms nur durch Scrollen vollständig wahrgenommen werden können. Enthält die Internetseite dagegen noch weitere Inhalte, ist das Unmittelbarkeitskriterium nur dann erfüllt, wenn der elektronische Verweis den Verbraucher direkt zu der Stelle der Seite führt, wo sich die Pflichtangaben befinden. Nicht  ausreichend ist es dagegen, wenn der Verbraucher lediglich die Möglichkeit hat, auf der verlinkten Seite durch Scrollen die Pflichtangaben aufzusuchen.

BGH, Urt. v. 6.6.2013, I ZR 2/12, Tz. 18 - Pflichtangaben im Internet

Erforderlich ist, dass der Begriff „Pflichtangaben“ oder eine entsprechend eindeutige Formulierung in der Anzeige selbst verwendet wird.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6LdFTPe5X