Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Geografische Angaben

1. Rechtsgrundlagen

2. Irreführungsmaßstab und -aspekte

3. Geografische Herkunft bei Lebensmitteln

4. Entlokalisierende Zusätze

5. Falsche Adressangaben

6. Relevanz der Irreführung

7. Interessensabwägung

8. Schadenersatzanspruch

9. Geographische Herkunftsangaben und Marken

10. Beispiele

11. Querverweise innerhalb der Kommentierung

Rechtsgrundlagen

Literatur: Omsels, Hermann-Josef, Geographische Herkunftsangaben, Heymanns, 2007; Kiefer, Jonas´, Der BGH in Sachen 'Himalaya-Salz', WRP 2016, 1458; Sosnitza, Olaf, 'Davidoff' im Recht der geographischen Herkunftsangaben? - Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit als schutzbegrenzendes Element in der Herkunftskennzeichnung, WRP 2018, 647; Schoene, Volker, Verletzungstatbestände bei geschützten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, GRUR 2018, 784

Der Schutz vor einer Irreführung mit geografischen Angaben erfolgt

  • bei Weinerzeugnissen über die VO (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

Lange Zeit ging die deutsche Rechtsprechung und Literatur mehrheitlich davon aus, dass es sich beim Schutz geografischer Herkunftsbezeichnungen aus §§ 126 ff MarkenG trotz der Regelung im Markengesetz um einen wettbewerbsrechtlichen Schutz handelt. Diese Ansicht hat der BGH mittlerweile aufgegeben.

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 86/13, Tz. 11, 13 – Himalaya-Salz

Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG, nach der geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden dürfen, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht, sieht für geografische Herkunftsangaben einen nicht lauterkeitsrechtlich, sondern kennzeichenrechtlich begründeten Schutz vor. ...

Der Schutz geografischer Herkunftsangaben nach dem Markengesetz hat sich zu einem kennzeichenrechtlichen Schutz fortentwickelt. Danach bestehen gemäß § 128 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 MarkenG nunmehr auch bei geografischen Herkunftsangaben die in den §§ 18 bis 19c MarkenG geregelten Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf, Auskunftserteilung, Vorlage und Besichtigung, Sicherung von Schadensersatzansprüchen und Urteilsbekanntmachung.

Zur weiteren Begründung verweist der BGH u.a. auch auf die Rechtsprechung des EuGH. Der geht zu den Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Lebensmittel, Agrarerzeugnisse, die aufgrund der Verordnung (EU) 1151/2012 Schutz genießen, seit jeher von einem geistigen Eigentum aus:

EuGH, Urt. v. 8.9.2009, C-478/07, Tz. 110 - Budejovicky Budvar

Die Ursprungsbezeichnungen gehören zu den Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Die geltende Regelung schützt ihre Inhaber gegen eine missbräuchliche Verwendung dieser Bezeichnungen durch Dritte, die aus dem Ansehen, das die Bezeichnungen erworben haben, einen Vorteil ziehen wollen.

Nicht anderes wird für die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Wein und Spirituosen gelten, denen europarechtlich ein ähnlicher Schutz gewährt wird.

Außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 126 ff MarkenG kann zum Schutz gegen Irreführung auf § 5 UWG zurückgegriffen werden.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.1.2013, 6 U 38/12, II.A.1 – Käse aus Erzincan

Die Produktkennzeichnung mit geographischen Herkunftsangaben ist in §§ 126 ff. MarkenG geregelt. In ihrem Anwendungsbereich gehen die §§ 126 ff. MarkenG als leges speciales den Irreführungsregelungen des UWG vor (BGH GRUR 2001, 73 – Stich den Buben; BGH GRUR 2002, 160, Tz. 25 – Warsteiner III). ... Lediglich soweit die §§ 126 ff. MarkenG nicht eingreifen, können Ansprüche wegen Irreführung über die geographische Herkunft eines Produkts auf §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG gestützt werden (Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 4.204 ff.).

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Irreführungsmaßstab und - aspekte

Ob für den Irreführungsmaßstab bei § 127 Abs. 1 MarkenG dieselben Grundsätze gelten wie im UWG, wurde vom BGH noch nicht abschließend geklärt. Da geografische Herkunftsangaben zum geistigen Eigentum gehören, muss sich der Irreführungsschutz nicht nach der UGP-Richtlinie richten, die den Schutz des geistigen Eigentums vom Anwendungsbereich ausnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 86/13, Tz. 15 – Himalaya-Salz).

OLG Braunschweig, Urt. v. 20.11.2018, 2 U 22/18, II.1.b - ...® GERMANY GMBH

§ 127 Abs. 1 MarkenG verlangt, dass die geografische Herkunftsangabe für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Daran fehlt es bei einer Verwendung als Unternehmenskennzeichen bzw. als Firmenbestandteil (vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2000 – I ZR 126/98, GRUR 2001, 73 – Stich den Buben). ...

Der Zusatz "GMBH" ist dem Verkehr als Rechtsformbezeichnung eines Unternehmens bekannt und insbesondere als ein allgegenwärtig anzutreffender Firmenbestandteil allgemein geläufig. Gerade ein solcher die Gesellschaftsform des Unternehmens angebender Zusatz spricht aus Sicht des Verkehrs aber deutlich für die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens, ... Der Verkehr weiß deshalb, dass er den gesamten Unternehmensnamen, aber keine Marke vor sich hat.

OLG München, Urt. v. 17.3.2016, 29 U 3187/15 - Chiemseer

Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Das gilt nach § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG auch dann, wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern trotz der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

OLG München, Urt. v. 17.3.2016, 29 U 2878/15 - Klosterseer

Für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, maßgeblich ist die Sichtweise eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH GRUR 2010, 151 - Salame Felino Tz. 61; BGH GRUR 2002, 1074, 1076 - Original Oettinger m. w. N.).

OLG Köln, Urt. v. 19.04.2013, 6 U 192/12, II.1.b - Himalaya-Salz

Ob in einer Angabe eine geografische Herkunftsangabe liegt, richtet sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH GRUR 1999, 252, 255 - Warsteiner II).

OLG Köln, Urt. v. 19.04.2013, 6 U 192/12, II.1 b - Himalaya-Salz

Nach dessen Auffassung bestimmt sich auch, welche Bedeutung die geografische Herkunftsangabe hat, insbesondere auf welchen geografischen Bereich genau sie hinweist.

OLG Stuttgart, Urt. v. 4.7.2013, 2 U 157/12, C.1.c.dd - Mark Brandenburg

Die Verkehrsauffassung ist auch dafür maßgeblich, welche Produktschritte in dem mit der geographischen Herkunftsangabe angegebenen Gebiet erfolgen oder welche Grunderzeugnisse aus dem geographischen Gebiet stammen müssen. Dabei wird die Verkehrsauffassung wesentlich durch das jeweilige Erzeugnis und dadurch geprägt, was für typische Eigenschaften mit den Waren oder Dienstleistungen verbunden sind, die mit der geographischen Herkunftsangabe bezeichnet werden. Bei unbearbeiteten Naturprodukten wird normalerweise der Ort der Gewinnung entscheidend sein. Bei der schwierigen Feststellung des maßgeblichen Herstellungsortes von bearbeiteten und verarbeiteten Naturerzeugnissen kommt es darauf an, ob im Einzelfall für die Wertvorstellung des Verkehrs der Rohstoff oder eher die Verarbeitung des Produkts dominiert. Für die wettbewerbsrechtliche Relevanz unzutreffender Herkunftsangaben genügt es bereits, dass der Käufer die Herkunft der Ware in seine Überlegung, sich der Ware zuzuwenden, einbezieht.

Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass zum Schutz von geografischen Herkunftsangaben ein strengerer Irreführungsmaßstab zugrunde gelegt werden muss als im sonstigen Irreführungsrecht.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.1.2013, 6 U 38/12, II.A.2.d – Käse aus Erzincan

Wenn 20 Prozent und mehr der maßgeblichen Verkehrskreise irregeführt werden, ist dies für die Irreführung über die geographische Herkunft jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umständen ausreichend. ... Der in der spezialgesetzlichen Regelung der §§ 126 ff. MarkenG zum Ausdruck kommende besondere Schutz der geographischen Herkunftsangabe und das generell fehlende Interesse am Gebrauch unrichtiger geographischer Herkunftsangaben (BGH GRUR 2002, 1074 Tz. 60 – Original Oettinger) sprechen dafür, dass an die Irreführungsquote keine hohen Anforderungen zu stellen sind.

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Geografische Herkunft bei Lebensmitteln, Wein und Spirituosen

Bei einer Irreführung mit geografischen Herkunftsangabe bei Lebensmitteln, Wein und Spirituosen kommen als Anspruchsgrundlagen mehrere Normen in Betracht.  Das sind außerhalb der Verordnung (EG) 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel die §§ 5 UWG, 11 LFGB und 127 Abs. 1 MarkenG. Die Verordnung (EG) 1151/2012 verdrängt die anderen Vorschriften in ihrem Anwendungsbereich. Dasselbe gilt für die VO (EU) 1308/2013 für Wein und für die VO (EG) 110/2008 für Spirituosen.  Die nationalen Vorschriften können nebeneinander angewendet werden.

Bei der Verwendung geografischer Angaben für Lebensmittel ist im Anschluss an eine Entscheidung des EuGH eigentlich zunächst zu prüfen, ob die Herkunftsangabe als geografische Angabe nach der Verordnung (EG) 1151/2012 (vormals VO (EG) 510/2006) geschützt ist oder Schutz genießen könnte. Im Anwendungsbereich der VO (EG) 1151/2012 ist ein Rückgriff auf nationales Recht unzulässig - und zwar auch, wenn die Herkunftsangabe nicht nach der Verordnung geschützt ist, sondern nur Schutz genießen könnte.

EuGH, Urt. v. 8.9.2009, C-478/07, Tz. 114 - Budejovicky Budvar

Der Zweck der Verordnung Nr. 510/2006 besteht nicht darin, neben nationalen Regeln, die weiter Bestand haben könnten, für qualifizierte geografische Angaben eine zusätzliche Schutzregelung nach Art beispielsweise der mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S.1) eingeführten zu errichten, sondern darin, eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für solche Angaben zu schaffen.

Allerdings muss in einem Rechtsstreit vorgetragen und erforderlichenfalls nachgewiesen werden, dass es sich bei der im Streit stehenden Angabe um eine qualifizierte geografische Herkunftsangabe handelt.

OLG München, Urt. v. 17.3.2016, 29 U 3187/15 - Chiemseer

Die (einfache) geographische Herkunftsangabe gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG setzt nicht voraus, dass der Verbraucher mit ihr eine besondere, auf regionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende Qualitätsvorstellung verbindet. Die nationalen Bestimmungen zum Schutz (einfacher) geographischer Herkunftsangaben werden durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 343 S. 1) nicht ausgeschlossen, da diese nur für qualifizierte geographische Angaben eine einheitliche und abschließende Schutzregelung schafft (vgl. EuGH GRUR 2010, 143 - American Bud II Tz. 114; EuGH GRUR 2010, 151 - Salame Felino Tz. 30). Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betrifft diese nur die geographischen Angaben, bei denen sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geographischen Ursprung ergibz.

Andererseits

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 86/13, Tz. 16, 18 – Himalaya-Salz

Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 MarkenG steht in Einklang mit den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. ...

Deren Schutzregelung beschränkt sich auf Bezeichnungen für Erzeugnisse, bei denen ein besonderer Zusammenhang zwischen ihren Eigenschaften und ihrer geografischen Herkunft besteht. Folglich fallen geografische Ursprungsbezeichnungen, die nur dazu dienen, die geografische Herkunft eines Erzeugnisses herauszustellen, unabhängig von dessen besonderen Eigenschaften nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (vgl. EuGH, Urt. v. 8.5.2014, C-35/13, Tz. 29 f. - Salame Felino, mwN zu Erwägungsgrund 9 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel). Der durch eine nationale Regelung gewährte Schutz darf weiterhin nicht die Ziele der unionsrechtlichen Regelung beeinträchtigen und daher nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert wird, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betreffenden geografischen Gebiet garantiert ist (EuGH, GRUR 2014, 674 Tz. 34 - Salame Felino). Diese Voraussetzung erfüllt die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG, wenn sie unionsrechtskonform dahingehend so ausgelegt wird, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben.

Die geografische Angabe kann auf verschiedene Aspekte verweisen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 8.11.2012, 6 U 27/11, Tz. 16

Soweit der verständige Durchschnittsverbraucher der geographischen Herkunft eines Lebensmittels Beachtung schenkt und seine Kaufentscheidung hiervon abhängig macht, kommt es allein darauf an, wo die Produktion des Lebensmittels tatsächlich stattfindet. Denn wenn ein Erzeugnis angeboten wird, das aus der kulinarischen Kultur eines anderen Landes stammt, wird einem solchen Lebensmittel oft eine höhere Wertschätzung entgegengebracht, wenn es auch in diesem Land hergestellt worden ist. Dagegen wird sich der Verbraucher in diesem Zusammenhang keine Gedanken darüber machen, wo das für die Herstellung in diesem Land verantwortliche Unternehmen seinen Sitz hat, da hierdurch die mit der Vorstellung einer Herkunft aus dem „Originalland“ verbundene höhere Wertschätzung nicht beeinflusst wird.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.1.2013, 6 U 38/12, II.A.2 – Käse aus Erzincan

Gerade bei Lebensmitteln ist die Herkunft der Zutaten ein entscheidender Aspekt der durch eine Herkunftsangabe erzeugten Verbrauchervorstellungen. Soweit die Verbraucher der geographischen Herkunft überhaupt Bedeutung beimessen, wird es ihnen bei Lebensmitteln typischerweise sogar eher auf den Erzeugungsort der Zutaten als auf den – angesichts heutiger Transportmöglichkeiten vielfach austauschbaren – Standort der Produktionsstätte ankommen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.1.2013, 6 U 38/12, II.B – Käse aus Erzincan

Wesentliche Merkmale der von der Beklagten angebotenen Lebensmittel im Sinne des § 127 Abs. 1 MarkenG sind die verwendeten Zutaten; die "Zusammensetzung" ist dort ausdrücklich genannt. Auch das Verfahren, nach dem diese Zutaten verarbeitet werden, ist ein wesentliches Merkmal ("Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung"). Eine Irreführung über beide Gesichtspunkte setzt nicht zwingend voraus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Zutaten oder das Herstellungsverfahren des "echten" Produkts kennen; es genügt, dass sie das Original als solches kennen und annehmen, das beworbene oder in Anlehnung an das Original bezeichnete Produkt enthalte die gleichen Zutaten bzw. sei nach dem gleichen Verfahren hergestellt (Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 4.6 für das Beispiel "Scotch Whisky").

Außerdem kommen weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht:

OLG Stuttgart, Urt. v. 27.6.2019, 2 U 143/18

Wie sich aus § 128 Absatz 4 i.V.m. § 19d MarkenG ergibt, bleiben Ansprüche aus anderen Gesetzen unberührt. Einschlägig ist vorliegend zunächst § 3a UWG in Verbindung mit dem in Artikel 7 Absatz 1 lit. a der VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) enthaltenen Verbot der geografischen Herkunftstäuschung bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln.

Neben § 128 MarkenG kommt auch die Anwendung des wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbots des § 3 Absatz 1 i.V.m. § 5 Absatz 1 UWG in Betracht (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 37. Aufl. 2019, § 5 UWG Rn. 0.104 und 2.247).

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Entlokalisierende Zusätze

OLG München, Urt. v. 17.3.2016, 29 U 3187/15 - Chiemseer

An den Ausschluss der Irreführung des Verkehrs durch entlokalisierende Zusätze (vgl. § 127 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG) sind strenge Anforderungen zu stellen, weil geographischen Herkunftsangaben ein möglichst wirksamer Schutz gegen unrichtige Verwendung gewährt werden soll und im Allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse Dritter besteht, unrichtige Angaben über die Herkunft zu verwenden.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.1.2013, 6 U 38/12, II.A.2.f – Käse aus Erzincan

Eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung einer unrichtigen geographischen Herkunftsangabe setzt voraus, dass bei der Verwendung der Angabe durch deutlich entlokalisierende Zusätze auf die abweichende Herkunft hingewiesen wird und verbleibende Fehlvorstellungen des Verkehrs, soweit sie für seine Kaufentscheidung relevant sein konnten, daneben nicht ins Gewicht fallen. Dabei sind an den Ausschluss der Irreführung des Verkehrs durch entlokalisierende Zusätze strenge Anforderungen zu stellen, weil geographischen Herkunftsangaben ein möglichst wirksamer Schutz gegen unrichtige Verwendung gewährt werden soll und im Allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse Dritter besteht, unrichtige Angaben über die Herkunft zu verwenden (BGH GRUR 2002, 107, Tz. 60 – Original Oettinger).

OLG Stuttgart, Urt. v. 4.7.2013, 2 U 157/12, C.2.a - Mark Brandenburg

Durch entlokalisierende Zusätze kann der Gefahr der Irreführung begegnet werden, jedoch sind strenge Anforderungen zu stellen.

Zur Angabe Chiemgauer Brauhaus Rosenheim bei einem Bier namens Chiemseer, das in Rosenheim gebraut wurde:

OLG München, Urt. v. 17.3.2016, 29 U 3187/15 - Chiemseer

Die Angabe Chiemgauer Brauhaus Rosenheim vermag schon deshalb die Fehlvorstellung, das Bier werde in einer am Chiemsee gelegenen Brauerei hergestellt, nicht auszuräumen, weil bei den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht die Kenntnis vorausgesetzt werden kann, dass Rosenheim nicht am Chiemsee liegt …, zumal die Gesamtangabe Chiemgauer Brauhaus Rosenheim ihrerseits die Gefahr der Fehlvorstellung begründet, Rosenheim liege wie der Chiemsee im Chiemgau.

OLG Braunschweig, Urt. v. 20.11.2018, 2 U 22/18, II.1.b - ...® GERMANY GMBH

Zwischen den Anforderungen an den entlokalisierenden Zusatz und der Relevanz verbleibender Fehlvorstellungen für die Kaufentscheidung des Verbrauchers besteht eine Wechselwirkung. Bei erheblicher Relevanz sind auch hohe Anforderungen an die Klarheit und Deutlichkeit aufklärender Hinweise zu stellen und umgekehrt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2001 – I ZR 54/96, GRUR 2002, 160 – Warsteiner III; ders., Urteil vom 18.04.2002 – I ZR 72/99, GRUR 2002, 1074 – Original Oettinger).

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Falsche Adressangaben

OLG Köln, Urt. v. 23.12.2016, 6 U 119/16 (WRP 2017, 335)

Die Angabe von fiktiven Standortadressen auf einem Internetportal stellt eine unwahre Angabe i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar und ist mithin lauterkeitsrechtlich unzulässig.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.8.2018, 6 W 64/18

Die beworbene Leistung (Reinigung von Rechenzentren) wird vor Ort beim Kunden erbracht. Daher kann die Entscheidung für einen bestimmten Anbieter maßgeblich auch davon abhängen, ob dieser eine Betriebsstätte in der Nähe des Kunden unterhält, von der aus die Leistung erbracht wird. Denn unter diesen Umständen können zum einen Anfahrtskosten erspart werden, die ein auswärtiger Anbieter zumindest in die Kalkulation seines Gesamtpreises einfließen lässt. Zum andern ist die örtliche Nähe auch für Nachbesserungswünsche von Vorteil.

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Relevanz der Irreführung

BGH, Urt. v. 18.6.2015, I ZR 74/14, Tz. 22 - Haftung für Hyperlink

Eine Irreführung ist bei geografischen Herkunftsangaben wettbewerbsrechtlich relevant, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Kaufentschluss irgendwie - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung - von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt. Eine Irreführung durch eine geographische Herkunftsangabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist in der Regel wettbewerbsrechtlich relevant, weil es sich dabei um ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel handelt, das der Individualisierung der Ware sowie der Herstellung einer Beziehung zwischen der gekennzeichneten Ware einerseits und den Qualitäts- und Preisvorstellungen der Kunden andererseits dient und das deshalb ein für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bedeutsamer Informationsträger ist. Es bedarf daher regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geographische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist.

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 86/13, Tz. 32, 34 – Himalaya-Salz

Von einem nur geringen Gewicht der durch die geografische Herkunftsangabe hervorgerufenen Fehlvorstellung kann regelmäßig nicht ausgegangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.7.2015, I ZR 250/12, Tz. 22 - Piadina-Rückruf). ...

Da geografische Herkunftsangaben ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel sind, bedarf es regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geografische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist (vgl. BGH, WRP 2016, 331 Tz. 22 - Piadina-Rückruf).

OLG Köln, Urt. v. 19.04.2013, 6 U 192/12 - Himalaya-Salz

Die Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Herkunft des beworbenen Salzes aus dem Gebiet des Hochgebirgsmassivs des Himalayas ist geeignet, seine Kaufentscheidung wesentlich zu beeinflussen. Die Angabe verleiht dem Produkt auf Grund damit einher gehender Anklänge an eine besondere Unberührtheit und Reinheit sowie die aufwändige Gewinnung des Produkts eine Exklusivität, auf Grund derer der Verbraucher eher geneigt sein wird, den vergleichsweise hohen Preis für das beworbene Salz zu entrichten.

OLG München, Urt. v. 17.3.2016, 29 U 3187/15 - Chiemseer

Ob für einen Verstoß gegen § 127 Abs. 1 MarkenG erforderlich ist, dass die Herkunft der Ware geeignet ist, die wirtschaftliche Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen, ist umstritten, bedarf aber im Streitfall keiner Entscheidung, da für diese Eignung jedenfalls eine im Streitfall nicht widerlegte tatsächliche Vermutung streitet (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 5 UWG Tz. 2.184).

ABER:

BGH, Urt. v. 18.6.2015, I ZR 74/14, Tz. 22 - Haftung für Hyperlink

Ein durch einen Herstellerhinweis hervorgerufener Irrtum über die Produktion eines italienischen Brots in Deutschland wirkt sich auf den Kaufentschluss des Verbrauchers regelmäßig nicht positiv, sondern negativ aus.  Dieser Irrtum ist deshalb wettbewerbsrechtlich nicht relevant.

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Interessensabwägung

OLG München, Urt. v. 17.3.2016, 29 U 3187/15 - Chiemseer

Ausgangspunkt der durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotenen Abwägung des Interesses der Verbraucher und der Mitbewerber, nicht über die Herkunft des Produkts irregeführt zu werden, mit dem Interesse der Beklagten an der Nutzung der Bezeichnung Chiemseer ist, dass im Allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse Dritter besteht, eine unrichtige geographische Herkunftsangabe zu verwenden.

OLG Braunschweig, Urt. v. 20.11.2018, 2 U 22/18, II.1.b - ...® GERMANY GMBH

Das Verbot des § 127 Abs. 1 MarkenG steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, so dass eine Abwägung des Interesses der Verbraucher und der Mitbewerber daran, dass keine Irreführung über die Herkunft des Produkts erfolgt, mit dem Interesse der Beklagten an der Nutzung ihrer Kennzeichnung erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 19. 9.2001, ZR 54/96, GRUR 2002, 160 – Warsteiner III).

OLG Stuttgart, Urt. v. 4.7.2013, 2 U 157/12, II.C - Mark Brandenburg

Es besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse Dritter, unrichtige Angaben über die Herkunft zu verwenden.

Dies gilt nach Auffassung des OLG Stuttgart (ebd.) auch dann, wenn die geographische Angabe einmel richtig war, durch wirtschaftliche Veränderungen aber unzutreffend geworden ist. Insofern sind aber die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Siehe dazu etwa BGH, Urt. v. 19.9.2001, I ZR 54/96 - Warsteiner III).

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Schadenersatzanspruch

BGH, Urt. v. 31.3.2016, I ZR 86/13, Tz. 13 – Himalaya-Salz

Anders als im Wettbewerbsrecht steht der Schadensersatzanspruch nicht dem Mitbewerber, sondern dem berechtigten Nutzer der geografischen Herkunftsangabe zu. Dieser muss keineswegs Mitbewerber des Verletzers sein.

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Geographische Herkunftsangaben und Marken

OLG Stuttgart, Urt. v. 4.7.2013, 2 U 157/12, II.C.3 - Mark Brandenburg

Eine Ortsangabe, welche sich aufgrund ihrer Benutzung durch einen bestimmten Betrieb für diesen als ein Herkunftshinweis durchgesetzt hat, verliert dadurch nicht ihre ursprüngliche Eigenschaft als geographische Angabe. Es bleibt vielmehr auch in solchen Fällen der Beurteilung des Einzelfalls vorbehalten, ob die Verwendung dieser Bezeichnung eine Irreführung einschließt. Der bereits im Interesse der Allgemeinheit gewährte Schutz (einfacher) geographischer Herkunftsangaben, der jedem zusteht, der seine Betriebsstätte in der bezeichneten Region unterhält, wird nicht dadurch aufgehoben, dass einem Betrieb diese Bezeichnung als Herkunftshinweis kraft Benutzung geschützt ist. Die Rechtsstellung regionaler Wettbewerber wird dadurch lediglich dahin eingeschränkt, dass eine Verwendung der Herkunftsangabe als Unternehmenshinweis dem besseren Schutz des Markeninhabers weichen muss. Die Beklagte kann durch die Inhaberschaft und den - je nach regionalem Bezug im Einzelfall unverfänglichen - Einsatz der identischen Bezeichnung nun als Marke keinen Irreführungsfreibrief erlangen. Dass die Beklagte das Zeichen zur Marke aufgewertet hat, kann nicht dazu führen, dass der Zeicheneinsatz anderen Irreführungsregeln folgt oder davon gar freigestellt wird.

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Beispiele

Beispiele für geografische Herkunftsangaben

OLG München, Urt. v. 17.3.2016, 29 U 3187/15 - Chiemseer

Bei der Bezeichnung Chiemseer handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe i. S. d. § 127 Abs. 1 MarkenG, weil sie in adjektivischer Form auf den Chiemsee Bezug nimmt. Wegen der deutschlandweiten Bekanntheit des Chiemsees wird sie nach der Verkehrsauffassung, für deren Beurteilung es auf den durchschnittlich informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ankommt, dahin verstanden, dass das so bezeichnete Bier von einer an diesem See gelegenen Brauerei hergestellt wird. ...

Tatsächlich wird das Bier in Rosenheim gebraut, das nicht am Chiemsee, sondern mehr als sechzehn Kilometer davon entfernt auf der anderen Seite des Inns liegt. Angesichts dieser Entfernung und der Trennung durch einen nicht unbedeutenden Fluss kann nicht die Rede davon sein, dass nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung Rosenheim als am Chiemsee gelegen anzusehen sei.

OLG Stuttgart, Urt. v. 4.7.2013, 2 U 157/12. II.C.1.c.aa - Mark Brandenburg

Ein erheblicher Teil des maßgeblichen Verkehrs versteht in der Bezeichnung „Mark Brandenburg“ die Angabe, dass das Produkt aus dieser Region kommt. Denn er weiß, dass es sich bei Brandenburg um ein Flächenbundesland mit auch landwirtschaftlichem Nutzraum handelt. Der Begriff „Mark“ wird nicht nur von Bildungsbürgern, die von einem der Hauptwerke von Theodor Fontane schon gehört oder es gar gelesen haben, sondern jedenfalls von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs als Region, als geographische Bezeichnung verstanden. Insbesondere im Kontext mit einem Produkt aus dem ländlichen Raum wird die Verbindung hergestellt, dass dieses Nahrungsmittel einen Bezug zu jener auch landwirtschaftlich genutzten Raumschaft besitzt.

OLG Stuttgart, Urt. v. 4.7.2013, 2 U 157/12. II.C.1.c.ee - Mark Brandenburg

Ein wesentlicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird bei den vorliegenden Leitangaben: „Mark Brandenburg“, selbst wenn er mangels genauerer (historischer) Kenntnisse diese Regionalangabe auf das ganze Bundesland Brandenburg erstrecken sollte, nicht annehmen, dass die Milch gänzlich außerhalb Brandenburg, nachdem sie mindestens 450 km quer durch die Bundesrepublik gekarrt worden ist, weiterverarbeitet und dann als Produkt aus Brandenburg beworben wird. … Zwar weiß der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, dass auch Frischmilch in Kühlketten transportiert und so nach Verarbeitung gehalten und nicht ausschließlich erzeugerfrisch veräußert wird. Gleichwohl drückt diese Bezeichnung eine gewisse Erzeugernähe auch in der Verarbeitung aus, die mit einem Transport nach Köln und einer dortigen zentralen Verarbeitung die maßgebliche Verbrauchererwartung verlässt.

OLG Hamm, Urt. v. 24.8.2010, I-4 U 25/10 - Himalaya-Salz

§§ 126 ff. MarkenG, die einen wettbewerbsrechtlichen Schutz der geographischen Herkunftsangaben geben, sind gegenüber §§ 3, 5 UWG als lex specialis anzusehen. Eine Anwendung der allgemeinen Vorschriften des UWG kommt nach § 2 MarkenG daneben nur für solche Sachverhalte in Betracht, die nicht unter die §§ 126 ff. MarkenG fallen (BGH GRUR 1999, 252, Warsteiner II; GRUR 2002, 160 – Warsteiner III).

Bei der verwendeten Bezeichnung "Himalaya" ("-Salz" bzw. "aus dem …") handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe i.S.v. § 126 Abs. 1 MarkenG. Das beworbene Alexander Salz wird als von diesem Gebiet stammend bzw. abgebaut beworben.

Bei dem Himalaya handelt es sich bekanntermaßen um ein Hochgebirgssystem in Asien, nördlich des indischen Subkontinents und südlich des Tibetischen Hochlands, das sich zwischen Pakistan und Burma (dem heutigen Myanmar) erstreckt. Dort befinden sich zehn der vierzehn höchsten Berge der Welt, so auch als höchster Gipfel der Mount Everest.

Entscheidend für die Beurteilung des Herkunftsgebietes gemäß der beanstandeten Werbung und damit der Irreführungsgefahr ist indes nicht die rein wissenschaftlich-geologische Anknüpfung, sondern vielmehr die Verkehrsauffassung in Bezug auf die geographische Herkunftsangabe. Von der Gefahr einer Irreführung über die geographische Herkunft der Produkte ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft (vgl. BGH GRUR 1999, 252 - Warsteiner II; GRUR 2001, 420 – SPA). Nach ihr bestimmt sich, welche Bedeutung die geographische Herkunftsangabe hat, insbesondere auf welchen geographischen Bereich sie genau hinweist.

Jedenfalls verbindet der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, auf den es in diesem Zusammenhang ankommt, die vorliegende Werbung durch die Bezeichnung "Himalaya-Salz" und "aus dem Himalaya" mit der Abbildung schneebedeckter Berge mit dem Hochgebirgsmassiv des Himalaya. Er nimmt im Hinblick hierauf an, das Salz würde im dortigen Gebirge im engeren Sinne abgebaut, wobei er regelmäßig auch keine genaue Kenntnis darüber verfügt, dass sich dort überhaupt keine entsprechenden Minen befinden. Ihm wird aber durch die Begrifflichkeit "Himalaya", die er in erster Linie mit dem Hochgebirge verbindet, und die Darstellung von entsprechenden Gebirgen suggeriert, das Salz komme so aus dem Himalaya-Massiv. Das aber ist falsch. Die Bewerbung ist insoweit irreführend.

OLG Köln, Urt. v. 8.4.2022, 6 U 162/21, Tz. 32 - Himalya Königssalz

Bei dem Begriff „Himalaya Königsalz“ handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe.

OLG Köln, Urt. v. 1.10.2010, 6 U 71/10 - Himalaya-Salz

Es kommt nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Region, aus der das Steinsalz stammt, nach objektiven geografischen Begriffen zum Himalaya gehört. Maßgebend ist vielmehr die durch Produktbezeichnung und Produktaufmachung geweckte Erwartung der angesprochenen Verbraucher, also eine vom Wettbewerbsgericht festzustellende Erfahrungstatsache.

Der durchschnittlich informierte deutsche Verbraucher verbindet mit der Angabe "Himalaya" die Vorstellung von einer Hochgebirgsregion mit den höchsten Erhebungen der Erde. Durch die Aufmachung mit dem Bild eines schneebedeckten Gipfels wird diese Vorstellung noch verstärkt. Der aufmerksame Verbraucher, der nach Aufklappen des Faltetiketts erfährt, dass "Himalaya-Kristallsalz" vor mehr als 250 Mio. Jahren durch die Austrocknung eines Urmeeres entstanden sei, wird zwar kaum annehmen, dass der Salzabbau in extremer, gefahrvoller Höhe über dem heutigen Meeresspiegel außerhalb jeder Zivilisation unter Schnee und Eis erfolge. Trotz seiner Gewöhnung an werbliche Übertreibungen wird er aber zumindest davon ausgehen, dass das Salz in einem Tal oder am Fuß des Hochgebirgsmassivs gewonnen wird. Tatsächlich findet der Abbau des von der Beklagten angebotenen Steinsalzes unstreitig im Tagebau in einer vom Himalaya-Massiv durch eine dichtbesiedelte Ebene getrennten, rund 200 km entfernten Hügellandschaft statt. Damit rechnet auch kein besonders aufmerksamer Verbraucher, der den englischsprachigen Text auf dem Etikett entziffert, wo von Salzminen Alexanders des Großen in den Regionen Karakorum (mit dem zweithöchsten Berg der Erde) und Kaschmir (am Hindukusch) die Rede ist.

Ebenso OLG Köln, Urt. v. 8.4.2022, 6 U 162/21, Tz. 35 f - Himalya Königssalz

OLG Köln, Urt. v. 19.04.2013, 6 U 192/12, II.1.b - Himalaya-Salz

Der angemessen informierte und aufmerksame Durchschnittsverbraucher entnimmt der Angabe "Himalaya Salz", dass das so bezeichnete Produkt im Bereich des Himalaya-Hochgebirgsmassivs abgebaut wird. Dem Verbraucher ist der Begriff "Himalaya" im Zusammenhang mit dem weltweit höchsten Hochgebirge, bestehend aus einer Mehrzahl von über achttausend Meter hohen Bergen, bekannt. Im Hinblick darauf wird ein erheblicher Anteil der Verbraucher davon ausgehen, dass das von der Beklagten beworbene Steinsalz wenn schon nicht in den schnee- und eisbedeckten Höhenregionen dieses Gebirges, so doch jedenfalls in den dem Salzabbau eher zugänglichen Gebieten in einem Tal oder den unteren Bereichen des Hochgebirgszugs gewonnen wird. Demgegenüber rechnet der Verbraucher nicht damit, dass ein als "Himalaya Salz" bezeichnetes Produkt tatsächlich in der vom Hochgebirgsmassiv durch eine breite besiedelte Ebene getrennten und deshalb als eigenständiger, deutlich niedrigerer Mittelgebirgszug erscheinenden Salt Range abgebaut wird.

OLG Karlsruhe Urt. v. 8.3.2017, 6 U 166/16, Tz. 38 ff - Schwarzwaldmarie

Es entspricht … dem Verständnis des angemessen informierten und angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, zu dem vorliegend jede Person zählt, die Bier kauft und trinkt oder potentiell durch Bierprodukte angesprochen werden kann, bei Beachtung der situationsadäquater Aufmerksamkeit, dass das mit der Kennzeichnung „Schwarzwaldmarie“ vertriebene Bier aus der Region des Schwarzwaldes stammt. … Da die isoliert angegriffene Produktbezeichnung „[...] SCHWARZWALDMARIE“ keinerlei Hinweis auf den Hochschwarzwald enthält, ist jedenfalls insoweit davon auszugehen, dass als Brauort lediglich ein Ort im Schwarzwald identifiziert wird, der nicht unbedingt im Hochschwarzwald liegen muss, sondern auch in einer Schwarzwaldrandlage liegen kann. ...

Die Beklagte hat glaubhaft gemacht, dass der Stadtteil Ulm in Renchen sowohl in geologischer als auch geografischer Hinsicht zum Schwarzwald gehört. … Der Kläger hat nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass das Verkehrsverständnis von der geologischen und geografischen Einordnung abweicht.

OLG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2021, 3 U 168/19, Tz. 39 f

Der maßgebliche Verkehrskreis nimmt bei der Angabe „Schuldnerberatung Köln“ ... an, dass die Antragsgegnerin einen Standort an dem in der Werbeanzeige genannten Ort unterhalte. Weiter nimmt der Verkehr an, dass die beworbene Beratung dort erfolgen könne.

Die Angabe „Schuldnerberatung Köln“ deutet nach allgemeinem Sprachgebrauch auf eine in Köln ansässige Schuldnerberatung hin. Dieses Verständnis wird nicht dadurch erschüttert, dass die Bezeichnung der Dienstleistung „Schuldnerberatung“ nicht unter Verwendung einer Präposition mit der Ortsangabe „Köln“ verknüpft ist. Um zu verdeutlichen, dass eine Leistung an einem bestimmten Ort erbracht wird, ist der Einsatz einer Präposition jedoch nicht zwingend erforderlich. Mit einer Ortsbezeichnung wird auch ohne Verwendung der Angabe „in“ oder „aus“ der Sitz des Unternehmens bzw. der Ort der Erbringung der Leistung angegeben (OLG Celle, GRUR-RR 2012, 162, 162 f.; OLG Hamm, Urt. v. 18.3.2003, 4 U 14/03, Rn. 23). Insbesondere bei Google-AdWords-Anzeigen im Internet, bei denen eher ein Gebot der Kürze und Prägnanz herrscht, ist zu erwarten, dass wesentliche Informationen entsprechend knapp und schlagwortartig präsentiert werden. Der hier maßgebliche Verkehrskreis wird daher annehmen, dass die Bezeichnung einer Dienstleistung „Schuldnerberatung“ in Verbindung mit einer Ortsangabe gewählt wird, um schnell und verständlich zu verdeutlichen, dass die beworbene Beratungsleistung an dem genannten Ort erfolgt, dort also eine räumliche Anlaufstelle existiert.

KG, Beschl. v. 16.3.2021, 5 U 86/19 - "aus Berlin" (WRP 2021, 1064)

Die die angesprochenen Verbraucher beziehen die Bezeichnung „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ nicht allein auf den Geschäftssitz des Herstellers oder den Entwicklungsort. Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht. Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die angegriffene Angabe auf dem Etikett der von der Beklagten angebotenen Produkte befindet und dort unmittelbar unter der Angabe, um welche Sorte es sich bei dem jeweiligen Produkt handelt, und nicht etwa im Anschluss an die Unternehmensbezeichnung. Der Verkehr bezieht die Ortsangabe damit auf das Produkt.

Keine geografischen Herkunftsangaben sind:

OLG München, Urt. v. 17.3.2016, 29 U 2878/15 - Klosterseer

Die Bezeichnung Klosterseer ist wegen der Vielzahl von Seen, die entsprechend heißen und von denen keiner überregionale Bekanntheit genießt, nicht geeignet, eine bestimmte geographische Herkunft zu bezeichnen. Der Durchschnittsverbraucher kann diese Bezeichnung für ein Bier nicht einem bestimmten See zuordnen und sieht sie deshalb nicht als geographische Herkunftsangabe an. Da es sich bei Bier um ein ohne erheblichen Kostenaufwand erhältliches Alltagsgut handelt, hat der situationsangemessen handelnde Durchschnittsverbraucher auch keine Veranlassung, sich zu den geographischen Gegebenheiten näher zu informieren und sodann eine Überlegung anzustellen, auf welchen Klostersee die Bezeichnung Bezug nehmen könnte.

Ohne Bedeutung für die Würdigung der Bezeichnung ist, dass diejenigen Verbraucher, die in der Nähe eines der zahlreichen Klosterseen wohnen oder einen davon aus anderen Gründen kennen, einen Bezug zu jeweils diesem See herstellen könnten. Denn die Annahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist mit der Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers im Grundsatz nicht zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Sicht verschiedener Verkehrskreise zu ermitteln ist, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen; innerhalb eines einzigen Verkehrskreises scheidet dagegen eine gespaltene Verkehrsauffassung aus (vgl. BGH GRUR 2015, 587 – PINAR Tz. 22 f m. w. N.).

OLG München, Urt. v. 1.2.2018 - 29 U 885/17, II.1.c - NEUSCHWANSTEINER

Die Angabe NEUSCHWANSTEINER wird vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft des so bezeichneten Bieres verstanden. Es besteht daher nicht die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft.

Zwar nimmt die Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER in adjektivischer Form auf das Schloss Neuschwanstein Bezug. Zusätzlich ist auf der Flasche ein siegelartiges Emblem angebracht, auf dem sich das Schloss vor Gebirgssilhouette befindet; das gleiche Bild ist auf dem Verschluss und mehrfach auf der Faltschachtel angebracht. Auch ist es üblich, dass Biere von Brauereien nach Orten oder Regionen in adjektivischer Form benannt werden. Zudem wird unstreitig in einigen bayerischen Schlössern – etwa im Schloss Kaltenberg – Bier gebraut.

Wegen der sehr großen deutschlandweiten Bekanntheit des Schlosses Neuschwanstein wird die Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER nach der Verkehrsauffassung, für deren Beurteilung es auf den durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ankommt, jedoch nicht dahin verstanden, dass das so bezeichnete Bier auf dem Schlossgelände hergestellt wird. ...

... Schon aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse des auf einem Hügel erbauten Schlosses hat der Verkehr keinen Anlass anzunehmen, dass das unter der Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER beworbene Bier tatsächlich innerhalb der Schlossmauern gebraut wird.

Siehe hierzu: Böhler, Christian, 'Neuschwansteiner' oder die Mär vom schlosskundigen Verbraucher, GRUR-RR 2018, 324

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Querverweise innerhalb der Kommentierung

Siehe auch "Werbung mit regionalen Hinweisen"

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Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6I029lw2V