1. Voraussetzungen für einen Behinderungswettbewerb
2. Schranken der Aktivlegitimation bei einem Behinderungswettbewerb
Voraussetzungen für einen Behinderungswettbewerb
Unter Umständen kann es bereits ausreichen, wenn zwei Unternehmen, die ganz unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anbieten, sich damit an denselben Kundenkreis wenden und die geschäftliche Handlung des einen das Wettbewerbsstreben des anderen behindern kann.
BGH, Urt. v. 24.6.2004, I ZR 26/02, Tz. 22 - Werbeblocker
Die unternehmerische Tätigkeit eines werbefinanzierten Fernsehsenders ist durch das Auftreten auf zwei verschiedenen Märkten gekennzeichnet: Zum einen bietet er gegen Entgelt Sendeplätze für die Ausstrahlung von Werbung an, woraus er sich finanziert. Zum anderen präsentiert er den Fernsehzuschauern unentgeltlich ihr Programm. Auf diesem Markt tritt ein Unternehmen mit einem Fernsehsender in Wettbewerb, wenn es ein Gerät anbietet, das Fernsehwerbung unterdrückt. Ein derartiges Gerät mit Werbeblocker-Funktion stellt zwar eine andersartige gewerbliche Leistung dar als diejenige, die der Fernsehsender den Zuschauern präsentiert. Das Unternehmen wendet sich mit ihrem Angebot aber ebenso wie der Fernsehsender - wenn auch mit umgekehrter Zielrichtung - an Fernsehkonsumenten. Während der Fernsehsender möglichst viele Zuschauer zu erreichen versucht, die sich sein Programm und insbesondere die darin enthaltene Werbung anschauen, wendet sich das andere Unternehmen an Fernsehzuschauer, die während der Unterbrechung laufender Sendebeiträge durch Werbeinseln statt der Werbung lieber Sendebeiträge eines zu dieser Zeit werbefreien Senders sehen möchten. Eine geringere Anzahl von Werbezuschauern mindert aus der Sicht der Werbekunden die Attraktivität der vom Fernsehsender angebotenen Werbesendeplätze und kann daher deren Absatz behindern.
BGH, Urt. v. 10.4.2014, I ZR 43/13, Tz. 32 - nickelfrei
Der Senat hat ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG auch bei Fallgestaltungen bejaht, in denen die Parteien zwar keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchten, das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen aber gleichwohl beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören konnte. Nach der Rechtsprechung des Senats sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraus. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, mwN). Es genügt daher, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 16). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft.
Ebenso OLG Nürnberg, Urt. v. 12.11.2019, 3 U 592/19, Tz. 19 f; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, 6 W 31/2, Tz. 12
BGH, Urt. v. 10.4.2014, I ZR 43/13, Tz. 33f - nickelfrei
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann daher bestehen, wenn der Verletzer sich durch eine Gleichstellungsbehauptung an den Ruf der fremden Ware anhängt und diesen für den Absatz seiner Waren auszunutzen sucht (BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE; BGH, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann ferner vorliegen, wenn der Verletzer eine Ware oder Dienstleistung als Substitut der Ware oder Dienstleis- tung des Betroffenen anbietet (vgl. BGH, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; Urt. v. 24.6.2004, I ZR 26/02 - Werbeblocker; Urt. v. 22.4.2009, I ZR 216/06 - Internet-Videorecorder I). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht regelmäßig aber auch dann, wenn der Betroffene als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und der Verletzer gleichartige Produkte anbietet oder vertreibt. Auch in einem solchen Fall stellt sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung in Wettbewerb zu dem Betroffenen und kann sein Wett- bewerbsverhalten diesen im Absatz behindern oder stören, da der Absatzerfolg des Lizenzgebers letztlich vom Absatzerfolg des lizenzierten Produkts abhängt (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 2 UWG Rn. 110c; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 33 Rn. 25).
Dementsprechend hat der Senat es als möglich erachtet, dass zwischen dem Inhaber des Verlagsrechts an Nachschlagewerken, der Zeitungsverlagen Druckvorlagen seiner Nachschlagewerke in einer bestimmten Ausgestaltung liefert und gegen Benutzungsgebühr ein Abdruckrecht einräumt, und einem anderen Zeitungsverlag, der in seiner Zeitung ein anderes Nachschlagewerk in entsprechender Ausgestaltung abdruckt, ein Wettbewerbsverhältnis besteht (BGH, Urt. v. 20.9.1955, I ZR 194/53, BGHZ 18, 175, 181 f. - Werbeidee). Ferner hat er ein Wettbewerbsverhältnis für den Fall bejaht, dass die wirtschaftliche Ausnutzung eines Urheberrechts (an der Rehfigur „Bambi“) durch Vergabe von Lizenzen (an Hersteller von Schokolade) einerseits und der Vertrieb von Waren (Schokolade unter der Bezeichnung „Bambi“) andererseits sich gegenseitig behindern (BGH, GRUR 1960, 144, 146 - Bambi). Darüber hinaus hat er ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der GEMA, die Lizenzen für die öffentliche und gewerbsmäßige Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik vergibt und einer Person, die Schallplatten mit „gemafreier“ Musik an die Aufsteller von Musikautomaten vertreibt, bejaht (BGH, GRUR 1965, 309 - „gemafrei“). Ferner hat der Senat zwischen einem Beklagten, der Schuhfabriken Lizenzen einräumte, und einem Kläger, der seinerseits ein Patent für Schuheinlagen hatte, ein Wettbewerbsverhältnis auch insoweit für möglich gehalten, als der Kläger sein Patent nicht durch Lizenzvergabe, sondern durch Eigenproduktion auswertete (BGH, GRUR 1962, 34, 36 - Torsana).
OLG Köln, Urt. v. 10.2.2012, 6 U 187/11, Tz.10
In den Fällen des Behinderungswettbewerbs liegt ein Wettbewerbsverhältnis schon dann vor, wenn die „konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet sei, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu fördern“ (vgl. Köhler/Bornkamm UWG, 30. Aufl. § 2 Rdn. 102). Es kommt danach in diesen Fällen nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden. Würde man dies auch für den Behinderungswettbewerb voraussetzen, so wären Eingriffe eines Marktteilnehmers aus einer ganz anderen Branche nicht zu erfassen, obwohl sie sich in gleichem Maße behindernd auswirken können wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche.
OLG Köln, Urt. v. 24.6.2016, 6 U 149/15, 49 f
Beim Vorwurf der individuellen Behinderung entsteht die unmittelbare Konkurrentenbeziehung dadurch, dass sich der Behindernde in den Absatzmarkt des Behinderten hineinbegibt, indem er dessen Absatz- oder Werbeverhalten beeinträchtigt. In Fällen, in denen der Vorwurf einer gezielten Beeinträchtigung unternehmerischer Entfaltung erhoben wird, liegt auch ein konkurrentenbezogenes Verhalten und damit ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor (so i.E. auch BGH GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker).
... Eine Konkurrentenbeziehung kann außerhalb des Vertriebs gleichartiger Leistungen vorliegen, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen zu erreichen sucht und den Nachteilen, welche die andere Partei hierdurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2014, 1114 Tz. 32). … Dieser Zusammenhang spielt insbesondere im Rahmen des § 4a UWG eine tragende Rolle, die durch ein alleiniges Abstellen auf die fehlende Substituierbarkeit von Leistungen nicht ausreichend erfasst wird. Es trifft insbesondere nicht in dieser Pauschalität zu, dass nur der von einer aggressiven Marktpraktik betroffene Marktteilnehmer selbst klagebefugt ist. Wenn es um die Ausübung aggressiver Praktiken gegenüber Abnehmern geht, haben die von der Aggression mitbetroffenen konkurrierenden Anbieter ebenso wie in Fällen der Irreführung selbstverständlich die Befugnis, eine sie benachteiligende Praktik anzugehen.
Das OLG München stellt aber heraus, dass nicht jede Form der Behinderung zur Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ausreicht. Vielmehr muss die Behinderung die Absatzmöglichkeiten des behinderten Unternehmens treffen.
OLG München, Urt. v. 16.3.2017, 29 U 3923/16, II.2.a - Pannenhilfe
Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs des anderen liegt vor, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen im Absatz behindern oder stören könnte (vgl. BGH a.a.O., Tz. 32 – nickelfrei). Durch das konkret beanstandete Verhalten der Beklagten (einem Autohaus) , nämlich sich von den Havaristen (liegen gebliebenen Autofahrern) (vermeintlich) Aufträge erteilen zu lassen, sich die (vermeintlichen) Ansprüche gegen die Klägerin (einer Versicherungsgesellschaft)) abtreten zu lassen und diese Ansprüche gegenüber der Klägerin abzurechnen, wird die Klägerin in ihrem Absatz nicht behindert oder gestört und daher in ihrem Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Durch das Verhalten der Beklagten werden gegen die Klägerin nicht berechtigte Forderungen erhoben und sie erleidet bei Begleichung möglicherweise einen Vermögensschaden. In ihrem Absatz, also dem Abschluss von Versicherungsverträgen, wird die Klägerin durch das Verhalten der Beklagten aber nicht beeinträchtigt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin aufgrund des beanstandeten Verhaltens der Beklagten weniger Versicherungen absetzen können sollte als ohne dieses.
Zum Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsinhaber und branchenfremden Nutzer eines wettbewerblich eigenartigen Produkts (§ 4 Nr. 3 UWG; § 4 Nr. 9 a.F.))
LG Bochum, Urt. v. 19.6.2013, 15 O 50/12, III.4.b.cc
Die Klägerin ist zwar weder auf dem Gebiet des Ladenbaus tätig, noch betreibt sie selbst ein Modegeschäft. Jedoch gibt die Beklagte unstreitig für den Betrieb von Ladengeschäften unterschiedlichster Art, u. a. auch für den Handel mit Bekleidung in Gestalt "junger Mode" Lizenzen für die Nutzung des stilisierten "Hollywood"-Zeichen und des "Walk of Fame" gegen Entgelt aus. Betrachtet man die Beklagten, die Verletzungshandlungen hinweg gedacht und rechtmäßiges wettbewerbsrechtliches Verhalten unterstellt, würden sie als nachfragende Lizenznehmer anzusehen sein, wohingegen die Klägerin als anbietende Lizenzgeberin auftritt.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der weiten, am jeweiligen Schutznormzweck orientierten Auslegung ist danach vorliegend ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin einerseits und den Beklagten andererseits anzunehmen. Da die Schutznorm des § 4 Nr. 9 lit. b) UWG einen Behinderungswettbewerb verhindern will, reicht es aus, dass die jeweiligen konkreten geschäftlichen Handlungen objektiv geeignet und darauf gerichtet sind, den Absatz (oder Bezug) des Handelnden zum Nachteil des Absatzes (oder Bezugs) eines anderen Unternehmers zu fördern.
Zum Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Anbieter von Luxuswaren und dem Anbieter billiger Imitate:
OLG Frankfurt, Urt. v. 25.10.2018, 6 U 233/16, II.1
Das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses kann nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, die Beklagte bewege sich aufgrund des Verkaufspreises von 20 - 40 € in einem anderen Markt als die Klägerin, die ihre Uhren zu vierstelligen Beträgen und auch nur über Fachgeschäfte vertreibe. Diese Unterschiede mögen zwar einen klassischen Substitutionswettbewerb ausschließen. Gleichwohl ist der Hersteller des Luxusprodukts Mitbewerber des Nachahmers, weil der Vertrieb der Nachahmung zu seinen Lasten geht. Die Beklagte kann mit ihrem Angebot von günstigen Uhren die Marktchancen der Klägerin auf einem Drittmarkt, nämlich dem Markt für Luxus-Uhren, beeinträchtigen. Denn der massenhafte Vertrieb von Billigimmitaten kann den potentiellen Käufer echter D-Uhren vom Kauf abhalten.
Zu einem Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Inkassounternehmen für Entschädigungsansprüche aus verspäteten und annullierten Flügen und einer Fluggesellschaft:
OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, 6 W 31/2, Tz. 13
Diese Voraussetzungen für ein Wettbewerbsverhältnis sind vorliegend erfüllt, auch wenn die Parteien Dienstleistungen mit unterschiedlicher Zielrichtung anbieten, nämlich die Antragstellerin als Fluggesellschaft den Transport von Passagieren, die Antragsgegnerin die Durchsetzung von Regressansprüchen von Passagieren, deren Flug verspätet oder annulliert worden ist. Denn die Parteien werben um denselben Kundenkreis, nämlich Fluggäste, und stehen, soweit die Antragsgegnerin ihr Angebot an Fluggäste der Antragstellerin richtet, gerade in Wettbewerb zueinander, als die Antragstellerin auch Regressforderungen bearbeitet, die unmittelbar von ihren Kunden/Fluggästen bei ihr geltend gemacht werden. Werden in solchen Fällen berechtigte Forderungen wegen Flugunregelmäßigkeiten unverzüglich innerhalb von 10 bis 14 Tagen ausgezahlt, kann dies von Seiten der - dann zufrieden gestellten - Passagiere nicht nur zu neuerlichen Buchungen bei der Antragstellerin, also neuerlichen Kundenbeziehungen führen, sondern auch zu einer geringeren Inanspruchnahme des Angebots der Antragsgegnerin.
Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen und einem Medium, das negativ darüber berichtet.
OLG Frankfurt, Urt. v. 31.7.2014, 6 U 74/14, Tz. 7
Ein - durch die konkrete Verletzungshandlung begründetes - „mittelbares“ Wettbewerbsverhältnis besteht im vorliegenden Fall nicht. ... Dies kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich die Antragstellerin mit ihren geschlossenen Immobilienfonds einerseits und die Antragsgegnerin mit ihrem Informationsportal für Kapitalanlagen andererseits an denselben Interessentenkreis richten und die Antragsgegnerin mit dem beanstandeten Verhalten unmittelbar in die Interessensphäre der Antragstellerin eingreift. Denn diese Auswirkung ist mit jedem kritischen Presseartikel über ein Unternehmen verbunden, ohne dass hierdurch ein Wettbewerb zwischen Presseorgan und kritisiertem Unternehmen auf einem bestimmten Markt eröffnet wurde.
Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Elektroinstallationsunternehmen und einem Stromnetzbetreiber, der sich mit Gründen weigert, einen Stromzähler in dessen Zählerschrank einzubauen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.12.2015, 6 W 95/15
Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH, GRUR 2014, 1114, [BGH 10.04.2014 - I ZR 43/13] Tz. 32 -nickelfrei).
Die Antragstellerin baute bei der Schreinerei A einen Zählerschrank ... für deren Photovoltaikanlage ein. Sie arbeitete hierbei mit dem Installateurbetrieb B zusammen. Nachdem dieser der Antragsgegnerin angezeigt hatte, dass die Anlage eingebaut worden sei und die Antragsgegnerin den Zähler installieren könne, damit die Anlage in Betrieb genommen werden könne, verweigerte die Antragsgegnerin die Montage und führte zur Begründung aus, dass der Zählerschrank nicht die vorgeschriebene Höhe besäße. Dadurch allein ist keine Wechselwirkung in dem oben dargestellten Sinn eingetreten; vielmehr betrifft das Verhalten der Antragsgegnerin die Antragstellerin lediglich reflexhaft in deren Markstreben.
Schranken der Aktivlegitimation bei einem Behinderungswettbewerb
OLG Nürnberg, Urt. v. 12.11.2019, 3 U 592/19, Tz. 39 ff
Besteht das konkrete Wettbewerbsverhältnis lediglich aufgrund von Behinderungswettbewerb, können nur die sogenannten mitbewerberbezogenen Tatbestände geltend gemacht werden.
Die Tatbestände der §§ 3 ff. UWG haben unterschiedliche Schutzzwecke. Es gibt zum einen Vorschriften, die nur Verbraucher (wie beispielsweise § 5a Abs. 2 UWG), oder zusätzlich sonstige Markteilnehmer (wie beispielsweise §§ 4a, 5 und 5a Abs. 1 UWG) schützen. Zum anderen gibt es Vorschriften, die darüber hinaus auch den Schutz von Mitbewerbern (wie beispielsweise §§ 3a, 7 UWG) oder nur den Schutz von Mitbewerbern bezwecken (wie beispielsweise § 4 UWG).
Für die Differenzierung, wonach ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im weiteren Sinne (Behinderungswettbewerb) nur bei sogenannten mitbewerberbezogenen Tatbeständen ausreichend ist, spricht zum einen die Notwendigkeit der richtlinienkonformen Auslegung bei verbraucherschützenden Regelungen und insbesondere des unionsrechtlichen Hintergrunds des Mitbewerberbegriffs in § 6 Abs. 1 und 2 UWG. Soweit sich § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG auf Vorschriften bezieht, die verbraucherschützende Regelungen der Richtlinie 2005/29/EG vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (UGP-Richtlinie) umsetzen, ist die Norm richtlinienkonform auszulegen. Denn § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG dient insoweit auch der Umsetzung von Art. 11 Abs. 1 UGP-Richtlinie. Nach dem EuGH beruht die Einstufung von Unternehmen als „Mitbewerber” bei der vergleichenden Werbung definitionsgemäß auf der Substituierbarkeit der Waren oder Dienstleistungen, die sie auf dem Markt anbieten (EuGH, GRUR 2007, 511, Rn. 28 - De Landtsheer/CIVC). Dabei könne von einem gewissen Grad der Substitution ausgegangen werden, wenn die Waren in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen können (EuGH, a.a.O., Rn. 30 - De Landtsheer/CIVC). Dieser Auslegung entspricht die Definition eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im engen Sinne (Substitutionswettbewerb). Auch wenn lediglich der Mitbewerberbegriff in § 6 Abs. 1 UWG richtlinienkonform auszulegen ist und die Auslegung im Übrigen nach dem autonomen deutschen Recht zu erfolgen hat, sollte sich die Auslegung in Zweifelsfällen an dem Verständnis der Richtlinienbegriffe orientieren.
Für diese Differenzierung spricht zum anderen die Systematik innerhalb des UWG. Denn bei der Verletzung verbraucherschützender Vorschriften können nach § 8 Abs. 3 UWG jeder Mitbewerber sowie Verbände und Kammern Ansprüche geltend machen, bei mitbewerberschützenden Vorschriften kann dies dagegen nur der konkret betroffene Mitbewerber (vgl. BGH, GRUR 2017, 92 Rn. 31 - Fremdcoupon-Einlösung). Die somit bei verbraucherschützenden Vorschriften auch anspruchsberechtigten Verbände müssen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Es spricht daher die systematische Auslegung von § 8 Abs. 3 UWG dafür, bei verbraucherschützenden Regelungen nur Mitbewerber im Sinne eines Substitutionswettbewerbs als anspruchsberechtigt anzusehen.
Schließlich ist der Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen. Die Vorschrift hat, was die Verletzung verbraucherschützender Vorschriften betrifft, eine Kollektivschutzfunktion: Die Anspruchsberechtigung eines jeden Mitbewerbers des Verletzers rechtfertigt sich daraus, dass die unmittelbar betroffenen Verbraucher keine eigenen lauterkeitsrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung haben. Zum Ausgleich dafür weist § 8 Abs. 3 UWG den Mitbewerbern, Verbänden und Kammern die Aufgabe eines fremdnützigen Schutzes zu. Bei Zuwiderhandlungen gegen mitbewerberschützende Vorschriften hat § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG hingegen eine Individualschutzfunktion, da nur der konkret betroffene Mitbewerber diese Ansprüche geltend machen kann. Dies spricht dafür, bei verbraucherschützenden Vorschriften ein Wettbewerbsverhältnis im weiten Sinne nicht ausreichen zu lassen, weil es bei diesen nur um den Schutz der kollektiven Interessen, nicht aber um Individualschutz geht.