1. Geltendmachung mehrerer Streitgegenstände in einem Verfahren
2. Verhältnis der Streitgegenstände zueinander
a. Kumulativverhältnis (alle Streitgegenstände gesondert)
b. Eventualverhältnis (alle Streitgegenstände in Haupt- und Hilfsanträgen)
c. Alternativverhältnis (alle Streitgegenstände alternativ nebeneinander)
d. Wechsel zur eventualen oder kumulativen Klagehäufung
3. Typische Fallkonstellationen
a. Ein Sachverhalt, mehrere Anträge
b. Mehrere Sachverhalte, ein Antrag
i. Mehrere Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen
ii. Mehrere Anspruchsgrundlagen mit gleichen Anspruchsvoraussetzungen
i. Ergänzender Vortrag innerhalb desselben Streitgegenstands
ii. Einführung eines neuen Streitgegenstands
f. Verschiedene Gerichtsverfahren
4. Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr
5. Unterlassung und Schadenersatz
6. Eigenes und abgetretenes Recht
7. Schadenersatz und ungerechtfertigte Bereicherung
9. Privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Anspruch
11. Täterschaft und Gehilfenhaftung
Geltendmachung mehrerer Streitgegenstände in einem Verfahren
Der Kläger/Antragsteller kann in einem gerichtlichen Verfahren mehrere Streitgegenstände geltend machen. Er kann auch mehrere Schutzrechte und daneben wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen. Dazu:
BGH, Urt. v. 7.12.2000, I ZR 146/98, Ls. – Telefonkarte
Stehen dem Kläger mehrere Schutzrechte (z.B. Urheberrechte, Marken oder Rechte an einer Unternehmenskennzeichnung) zu, kann das Gericht die Verurteilung nur auf das Schutzrecht stützen, auf das sich der Kläger zur Begründung seiner Klage berufen hat. Entsprechendes gilt, wenn neben dem Anspruch aus dem Schutzrecht ein Anspruch aus § 3, 4 Nr. 9 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes in Betracht kommt; hier ist darauf abzustellen, ob der Kläger sich zur Begründung seiner Klage allein auf das Schutzrecht gestützt hat oder ob er ... einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der den Tatbestand einer wettbewerbswidrigen Nachahmung begründen kann.
OLG Hamburg, Urt. v. 23.6.2022, 5 U 173/19
Der Kläger hat vorliegend einzelne, konkrete Werbeaussagen zum Streitgegenstand gemacht und nebeneinander bzw. isoliert voneinander angegriffen. Der Antrag ist auf das Verbot konkreter Werbebehauptungen gerichtet (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2016, 419, Rdnr. 13 - 100 Mbitls LTE Netz). Es handelt sich bei jeder einzelnen angegriffenen Werbeaussage um einen gesonderten Streitgegenstand (OLG Nürnberg GRUR-RR 2019, 131, Rdnr. 21 - Schnupfenmittel). Insoweit liegen jeweils unterschiedliche Lebenssachverhalte vor (BGH GRUR 2018, 203, Rdnr. 17 - Betriebspsychologe).
Verhältnis der Streitgegenstände zueinander
Macht der Kläger/Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren mehrere Streitgegenstände aus UWG und/oder Schutzrechten anhängig, muss er bestimmen, in welchem Verhältnis sie zueinanderstehen. Unterlässt er dies, ist die Klage als unzulässig anzuweisen.
Für die Bestimmung des Streitgegenstands ist es entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Beklagten den Willen des Klägers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640). Der Kläger muss aber die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden.
Kumulativverhältnis (alle Streitgegenstände gesondert)
Der Kläger/Antragsteller kann mehrere Streitgegenstände kumulativ geltend machen. Das Gericht muss in diesem Falle alle Streitgegenstände unabhängig voneinander prüfen.
Eventualverhältnis (alle Streitgegenstände in Haupt- und Hilfsanträgen)
Der Kläger/Antragsteller kann mehrere Streitgegenstände auch im Eventualverhältnis geltend machen. Dadurch gibt er zu erkennen, dass es ihm ausreicht, wenn seinem Antrag aus einem Streitgegenstand stattgegeben wird. Allerdings muss der Kläger/Antragsteller dabei die Reihenfolge angeben, in der das Gericht die Streitgegenstände prüfen soll. Er muss sie in ein sog. Eventualverhältnis stellen. Andernfalls ist sein Antrag unbestimmt und damit unzulässig.
BGH, Beschl. v. 24.3.2011, I ZR 108/09, Tz. 9 f - TÜV
Der Bundesgerichtshof sieht es als unabdingbar an, dass bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben ist, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06, NJW 2008, 3142 Rn. 7).
Nichts anderes hat bei der Verfolgung eines einheitlichen Klagebegehrens zu gelten, das aus mehreren Schutzrechten oder mehreren wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen hergeleitet wird, sofern sie verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) bilden und nicht kumulativ verfolgt werden. In einem solchen Fall muss der Kläger, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streitgegenstände geltend machen will. Für den Beklagten bleibt ansonsten bis zu einem Urteil bei einer alternativen Klagehäufung unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenstände stützen wird. Die Frage, ob der Beklagte nur aufgrund eines Streitgegenstands oder aufgrund mehrerer Streitgegenstände verurteilt wird, ist für die Reichweite der Verurteilung aber von Bedeutung. Hat das Gericht etwa einen Verbotsausspruch auf mehrere Kennzeichenrechte der klagenden Partei gestützt, lässt das Erlöschen eines der Kennzeichenrechte den Verbotsausspruch unberührt. Dagegen kann der Beklagte mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen einen Unterlassungstitel vorgehen, wenn die Verurteilung nur auf ein Kennzeichenrecht gestützt und dieses erloschen ist. Nichts anderes gilt, wenn das Klagebegehren auf das Verbot einer bestimmten Werbung gerichtet ist, die der Kläger alternativ unter mehreren Gesichtspunkten, die selbständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) darstellen, als unlauter beanstandet. Auch in einem solchen Fall entscheidet das Gericht mit der Auswahl des Streitgegenstands über die Reichweite des Verbots. Denn je nachdem, auf welchen Streitgegenstand das Gericht das Verbot der einheitlichen Werbung stützt, beurteilt sich, was der Beklagte an der beanstandeten Werbung ändern muss, um nicht gegen das ausgesprochene Verbot zu verstoßen. Mit dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist aber nicht zu vereinbaren, dass die Reichweite des Verbots der Wahl des Gerichts überlassen bleibt.
Alternativverhältnis (alle Streitgegenstände alternativ nebeneinander)
Bis zur TÜV I - Entscheidung des BGH war die Rechtslage noch anders. Da konnte der Kläger/Antragsteller es dem Gericht überlassen, aus welchem prozessualen Anspruch es den Gegner verurteilt. Diese frühere Rechtsprechung wurde vom BGH aber mit der TÜV I - Entscheidung aufgegeben. Alle Urteile aus früherer Zeit zur alternativen Bestimmung des Streitgegenstands sind damit überholt. Die alternative Klagehäufung ist unzulässig.
BGH, Beschl. v. 24.3.2011, I ZR 108/09, Tz. 9 - TÜV
Der Kläger kann die Auswahl, über welche selbständigen Ansprüche entschieden werden soll, nicht dem Gericht überlassen.
BGH, Beschl. v. 24.3.2011, I ZR 108/09, Tz. 11 - TÜV
Für die Unzulässigkeit der alternativen Klagehäufung spricht auch der allgemeine Rechtsgedanke der "Waffengleichheit" der Parteien im Prozess. Die alternative Klagehäufung benachteiligt den Beklagten in seiner Rechtsverteidigung im Verhältnis zum Kläger. Der Beklagte muss sich, will er nicht verurteilt. werden, gegen sämtliche vom Kläger im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgten prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) zur Wehr setzen. Dagegen kann der Kläger sein Klagebegehren auf eine Vielzahl von prozessualen Ansprüchen stützen, ohne dass für ihn damit ein zusätzliches Prozesskostenrisiko verbunden ist. Der Beklagte hat auch dann die gesamten Prozesskosten zu tragen, wenn der Kläger im Rahmen des einheitlichen Klagebegehrens nur mit einem aus einer Vielzahl alternativ zur Entscheidung gestellter Streitgegenstände durchdringt. In der Praxis führt dies bei einem Vorgehen aus Schutzrechten und bei der Verfolgung von Ansprüchen aufgrund wettbewerbsrechtlicher Tatbestände wegen des fehlenden zusätzlichen Prozesskostenrisikos zu einer Häufung von Streitgegenständen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 = WRP 2010, 764 - WM-Marken). Bestimmt der Kläger die Reihenfolge nicht, in der das Gericht die Prüfung der einzelnen Streitgegenstände vorzunehmen hat, erschließt sich dem Beklagten auch nicht ohne weiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von Streitgegenständen er seine Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss.
Wechsel zur eventualen oder kumulativen Klagehäufung
Die Gerichte sind mittlerweile für das Problem der Bestimmtheit der Klage bei einer Klagehäufung sensibilisiert und sollen und weisen die Parteien im Prozess darauf hin, wenn es aus Sicht des Gerichts Probleme mit der Bestimmtheit der Klage gibt. Diese Probleme sollten von dem Kläger/Antragsteller vor dem Ende der letzten Tatsacheninstanz (in der Regel bei Oberlandesgericht) gelöst werden. In der Revisionsinstanz ist ein Übergang von einer alternativen zu eine kumulativen Klagehäufung nicht mehr zulässig, wohl aber von der alternativen zur eventualen Klagehäufung.
BGH, Urt. v. 19.4.2012, I ZR 86/10, Tz. 21, 23 - Pelikan
Die Klägerin kann in der Revisionsinstanz nicht mehr von der alternativen Klagehäufung zur kumulativen Klagehäufung übergehen, weil darin eine Klageänderung liegt, die in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich ist. ...
Der Übergang von der alternativen zur eventuellen Klagehäufung noch in der Revisionsinstanz durch Angabe der Reihenfolge, in der die Rechte aus den verschiedenen Kennzeichen geltend gemacht werden, ist zulässig (vgl. BGHZ 189, 56 Tz. 13 - TÜV I; Urt. v. 9.11.2011, I ZR 150/09, Tz. 18 - Basler Haar-Kosmetik = GRUR 2012, 304 = WRP 2012, 330).
Typische Fallkonstellationen
Ein Sachverhalt, mehrere Anträge
Ausgangssituation 1
Der Kläger/Antragsteller trägt einen Sachverhalt, z.B. eine bestimmte Werbeanzeige vor, die er in mehrfacher Hinsicht beanstandet. Ein klassisches Beispiel ist der Verstoß einer bestimmten Werbeanzeige gegen § 5 UWG (Irreführungsgefahr) und gegen § 1 PAngV.
Prozessuale Folge
Obwohl die sachlichen Voraussetzungen beider gesetzlicher Bestimmungen unterschiedlich sind, liegt nur ein Streitgegenstand vor.
BGH, Urt. v. 11.10.2017, I ZR 78/16, Tz. 16 - Tiegelgröße
Als in diesem Sinne selbständig zu beurteilende Teile eines einheitlichen Streitgegenstands, die mit einem auf das Verbot einer konkreten Verletzungsform gerichteten Antrag geltend gemacht werden können, kommen beispielsweise verschiedene Irreführungsaspekte in Betracht.
Ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.2018, I–20 U 129/17, Tz. 40, 42
Will der Kläger gegen verschiedene Rechtsverstöße in einer Verletzungshandlung (z.B. einer Werbeanzeige) separat vorgehen wollen, sollte er dies möglichst in verschiedenen Klage- oder Verfügungsanträgen zu Ausdruck bringen.
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 25 – Biomineralwasser
Dem Kläger ist es nicht verwehrt, in Fällen, in denen er eine konkrete Werbeanzeige unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann („wie geschehen in …“).
Ebenso OLG Köln, Urt. v. 12.6.2020, 6 U 265/19 – Polaroid/Instax, Tz. 105
Ob es auch zulässig ist, einen Antrag zu stellen und in der Begründung klarzustellen, dass ein doppeltes Verbot begeht wird, scheint das vorstehende Zitat auszuschließen. Allerdings hieß es in einer anderen Entscheidung des BGH:
Da ein bestimmter Lebenssachverhalt aus unterschiedlichen Gründen wettbewerbswidrig sein kann, z.B. weil er irreführend ist und gegen die Preisangabenverordnung verstößt, hat es der Kläger in gewissem Umfang in der Hand, den Streitgegenstand dadurch weiter zu konkretisieren, dass er seinen Unterlassungsantrag beschränkt und durch dessen Formulierung oder in der Begründung bestimmt, inwiefern er in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht eine geschäftliche Handlung verboten wissen will. Nimmt er keine Bestimmung vor, ist das Gericht an die vom Kläger/Antragsteller benannten Rechtsgrundlagen ebenso wenig gebunden, wie an die Reihenfolge, die der Kläger/Antragsteller vorschlägt.
4 von 5 Richtern des I. Zivilsenats des BGH waren bei beiden Entscheidungen identisch, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Senats. Das jüngere Urteil nimmt in der zitierten Passage auf das ältere keinen Bezug.
Im Bereich der Schutzrechte (Patente, Marken, Urheberrechte etc.) genügt jedenfalls eine Bestimmung in der Antragsbegründung. Wer z.B. die Verwendung einer Bezeichnung durch einen Dritten aufgrund von zwei Markenrechten verbieten möchte, stellt nur einen Antrag, begründet ihn mit beiden Marken und stellt klar, ob er die Markenrechte kumulativ oder in einem Eventualverhältnis geltend macht.
Ausgangssituation 2
Der Kläger/Antragsteller beanstandet mehrere Angaben in ein und derselben Werbung, die er jeweils separat zum Gegenstand seines Antrags macht. Hier liegen mehrere Streitgegenstände vor. Zur Auslegung der Werbung:
OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.10.2014, I-15 U 99/14, Tz. 44
Der Kläger kann, wenn er die Verletzungsform unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, diese mehreren Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. Dazu muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben. In diesem Falle liegen mehrere Streitgegenstände vor (BGH, GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser). … Infolgedessen handelt es sich bei den geltend gemachten Rechtsverletzungen um mehrere Streitgegenstände, auch soweit sie sich auf dieselbe Verletzungsform beziehen.
OLG Hamburg, Urt. v. 31.10.2013, 3 U 171/12, II.3.b.aa
Sind mehrere Einzelangaben innerhalb eines Werbemittels Gegenstand jeweils gesonderter, auf das Werbemittel bezogener Anträge, so ist jeweils ein Verbot gemeint, das die einzelne Werbeangabe nicht für sich allein betrachtet, sondern im konkreten werblichen Umfeld erfasst, so wie sie sich aus der in Bezug genommenen Verbotsanlage ergibt, und zwar losgelöst von den anderen, ebenfalls angegriffenen Angaben. Hieraus folgt, dass eine gesonderte Angabe nicht wegen des irreführenden Gehalts einer anderen gesondert angegriffenen Angabe verboten werden kann; sehr wohl ist aber – wegen der Maßgeblichkeit des werblichen Gesamtzusammenhangs – der etwaig aufklärende Inhalt einer gesondert angegriffenen Angabe auch bei der Ermittlung des Verständnisses anderer gesondert angegriffener Angaben (ggf. irrtumsausschließend) zu berücksichtigen. Allerdings spricht nichts dagegen, ein werbliches Umfeld, das nicht Gegenstand eines gesonderten Angriffs ist, verbotsbegründend gleichermaßen für mehrere der gesonderten Angriffe heranzuziehen.
Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 28.3.2024, 3 U 52/22, Tz. 65; KG, Urt. v. 13.12.2019, 5 U 33/19, C.1.b.bb (MD 2020, 344); OLG Hamburg, Urt. v. 17.4.2014, 3 U 73/13, II.1; OLG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015, 3 U 38/15, B.II.1.c.aa; OLG Hamburg, Urt. v. 23.6.2022, 5 U 173/19
In diesem Fall gilt:
OLG Hamburg, Urt. v. 28.1.2021, 3 U 66/20, Tz. 45
Nach der Senatsrechtsprechung sind gesondert angegriffenen Angaben unabhängig davon, ob sie verboten wurden/werden oder nicht, bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses von der jeweils zu prüfenden Angabe nicht zu berücksichtigen und müssen für die Prüfung und Feststellung des durch die jeweils zu prüfende Angabe bewirkten Verkehrsverständnisses hinweggedacht werden. Die Antragstellerin bestimmt mit ihren Anträgen und dem vorgetragenen Lebenssachverhalt den Streitgegenstand, der vom Gericht nicht dadurch verändert werden kann, dass es weitere Angaben verbietet oder nicht. Indem sie einzelne Angaben jeweils gesondert angreift, macht sie diese im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen und damit auch dann zu gesonderten Streitgegenständen, wenn dabei jeweils die konkrete Verletzungsform in Bezug genommen wird (BGHZ 194, 314, Rn. 25 – Biomineralwasser).
Mehrere Sachverhalte, ein Antrag
Jede Verletzungshandlung begründet einen eigenen Unterlassungsanspruch.
BGH, Urt. v. 15.8.2013, I ZR 188/11, Tz. 81 - Hard Rock Cafe
Gleichartige Verletzungshandlungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, lösen jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus.
Wenn der Kläger oder Antragsteller einen einheitlichen Antrag damit begründet, dass der Gegner zu unterschiedlichen Zeiten und/oder an verschiedenen Orten in gleicher Form wettbewerbswidrig gehandelt hat, handelt es sich dennoch nur um einen Streitgegenstand, wenn die einzelnen Verletzungshandlungen im Kern gleich sind.
BGH, Urt. v. 15.3.2012, I ZR 137/10, Tz. 17 – Converse II
Mehrere mit der Klage vorgetragene gleichartige Verletzungshandlungen, auf die ein Unterlassungsantrag mit einem bestimmten Klageziel gestützt wird, bilden einen einheitlichen Klagegrund. Davon ist vorliegend bei den drei Verkaufsaktionen von "Converse"-Schuhen durch die Beklagte in den Jahren 2006 und 2007 auszugehen, die sämtlich gleichartige Verletzungshandlungen bilden und die den Kern der mit der Klage geltend gemachten Verletzungsform unberührt lassen.
S.a. BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 18 – Betriebspsychologe
BGH, Urt. v. 20.3.2013, I ZR 209/11, Tz. 9 - Telefonwerbung für DSL-Produkte
Mehrere zur Begründung eines Unterlassungsantrags vorgetragene gleichartige Verletzungshandlungen stellen einen einheitlichen Klagegrund dar.
OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, 6 U 20/1, 2, II.1.b
Verletzungshandlungen zu verschiedenen Zeiten und Orten bilden in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Unterschiede den Kern des klagebegründenden Lebenssachverhalts unberührt lassen.
Ob dies auch gilt, wenn erst im Laufe eines Verfahrens ein weiterer Sachverhalt eingeführt wird, mit dem der Klageantrag ergänzend begründet werden soll, hat der BGH in der Converse II-Entscheidung offen gelassen. In der Markenparfumverkäufe-Entscheidung ging er davon noch aus.
BGH, Urt. v. 23.2.2006 I ZR 272/02, Tz. 26 - Markenparfümverkäufe
Es ist anerkannt, dass mit der späteren Einführung weiterer Verletzungshandlungen in einen Unterlassungsprozess ohne Änderung des Klageantrags eine Änderung des Streitgegenstands, d.h. eine Klageänderung (§ 263 ZPO), verbunden ist, auch wenn sich aus den nachgeschobenen Verletzungsfällen dieselbe Verletzungsform ergibt
Ob diese Entscheidung aber mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Streitgegenstand noch zu vereinbaren ist, erscheint zweifelhaft.
Mehrere Sachverhalte können auch gegeben sein, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich gestaltet.
BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 17 f – Betriebspsychologe
Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitlichen Klageantrag mehrere Streitgegenstände vor. Ebenfalls unterschiedliche Klagegründe liegen vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind.
Wird ein Unterlassungsanspruch auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestützt, wird der durch die materiell-rechtliche Regelung des § 5 Abs. 1 UWG verselbständigte, für die Festlegung des Klagegrundes maßgebliche Lebensvorgang maßgeblich durch die Fragen bestimmt, durch welche - bereits erfolgte (Wiederholungsgefahr) oder in naher Zukunft bevorstehende und sich konkret abzeichnende (Erstbegehungsgefahr) - Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis auslöst und ob diese Vorstellung unwahr ist. Allerdings entspräche ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Vielmehr ist in den Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird.
Mehrere Rechtsgründe
Mehrere Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen
Wenn der Kläger seinen Antrag auf mehrere rechtliche Gründe stützt, deren tatsächliche Voraussetzungen voneinander abweichen, ist zu differenziern:
Einerseits kann der Kläger sein einheitliches Begehren in verschiedener Weise begründen. Dann liegt nur ein Streitgegenstand vor.
BGH, Urt. v. 30.6.2011, I ZR 157/10, Tz. 15 - Branchenbuch Berg
Auch wenn die Klägerin das Werbeschreiben unter zwei unterschiedlichen tatsächlichen Gesichtspunkten als irreführend beanstandet hat, hat sie damit nicht mehrere Streitgegenstände in den Rechtsstreit eingeführt. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren wie zuvor dargelegt auf eine konkrete Verletzungshandlung gestützt. Sie hat nur einen einzigen Lebenssachverhalt zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens vorgetragen und damit auch nur einen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt. Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung Sache des Gerichts ist
Ebenso BGH, Urteil vom 30. Juli 2015, I ZR 18/14, Tz. 11 - Treuhandgesellschaft
Allerdings hat es in dieser Konstellation der Kläger/Antragsteller in der Hand, ob er die Werbeanzeige als solche, gleich unter welchem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt angreift (= ein Streitgegenstand) oder ob er beide Aspekte getrennt, möglichst in zwei Klage- oder Verfügungsanträgen kumulativ oder alternativ geltend macht (= zwei Streitgegenstände).
BGH, Urt. v. 23.7.2015, I ZR 143/14, Tz. 15 - Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung
Der Kläger kann in Fällen, in denen er eine konkrete Werbung unter verschiedenen Gesichtspunkten jeweils gesondert angreifen möchte, diese verschiedenen Gesichtspunkte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen machen. Er muss dabei die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann. Das Gericht hat dann die beanstandete Werbung unter jedem einzelnen der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen (BGHZ 194, 314 Rn. 25 - Biomineralwasser).
Andererseits liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn der Lebenssachverhalt durch die materiell-rechtlichen Regelungen unterschiedlich ausgestaltet ist.
BGH, Urt. v. 30.4.2014 , I ZR 224/12, B.I.2 - Flugvermittlung im Internet
Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein von ihm als wettbewerbswidrig angesehenes Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Unter diesen Voraussetzungen liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor (BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 60/11, Tz. 13 - Peek & Cloppenburg III; Urt. v. 22.1.2014, I ZR 164/12, Tz. 14 - wetteronline.de).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.10.2014, I-15 U 99/14, Tz. 44
Richtet sich eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen die konkrete Verletzungsform, so ist in diesem konkret umschriebenen Verhalten der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGH, GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg; BGH, GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser). Der Streitgegenstand umfasst daher sämtliche Anspruchsgrundlagen, auf die das Unterlassungsgebot bezogen auf diese Verletzungsform gestützt werden kann, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger sie angeführt hat (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 2.23 f).
Mehrere Anspruchsgrundlagen mit gleichen Anspruchsvoraussetzungen
Wenn der Kläger seinen Antrag auf mehrere rechtliche Gründe stützt, deren tatsächliche Voraussetzungen nicht voneinander abweichen, handelt es sich um einen Streitgegenstand. Das gilt bspw. bei ein und demselben Sachverhalt,
- in dem der Anspruchsteller mehrere Fallbesipiele aus dem UWG erfüllt sieht, oder
- aus dem der Anspruchsteller einen Anspruch aus dem UWG und aus einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
ableitet.
OLG Köln, Urt. v. 10.2.2012, 6 U 187/11, Tz. 22
Die Klägerin macht dieselben Klagebegehren, die ihr aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 UWG zustehen, zusätzlich aus bürgerlich-rechtlichem Deliktsrecht geltend und stützt sich dazu auf denselben Sachverhalt, also denselben Klagegrund. Dies begründet keinen eigenen Streitgegenstand.
Überholt: BGH, Urt. v. 8.6.2000, I ZR 269/97 - dentalästhetika I und Urt. v. 13.7.2006, I ZR 222/03 – dentalästhetika II
Mehrere Gläubiger
Machen mehrere Gläubiger ihren Unterlassungsanspruch in einem Gerichtsverfahren gemeinsam geltend, liegen soviele Streitgegenstände wie Gläubiger vor.
Macht ein Verband in einem Gerichtsverfahren Ansprüche für sich und für seine Mitglieder geltend, liegen auch darin zwei Streitgegenstände.
OLG Stuttgart, Urt. v. 19.11.2015, 2 U 88/15, Tz. 67 f
Werden Rechtsverletzungen aufgrund der eigenen Stellung als klagebefugter Verband oder Verein oder als Genossenschaft von Marktteilnehmern und zugleich zum Nachteil einzelner Marktteilnehmer geltend gemacht, so handelt es sich nicht mehr um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, sondern um unterschiedliche Streitgegenstände.
Soweit die Verfügungsklägerin gleichzeitig einen Rechtsverstoß zu Lasten der nicht mit der Verfügungsbeklagten zusammenarbeitenden Taxiunternehmen aus den Reihen ihrer Mitglieder als auch einen solchen zulasten ihrer selbst beanstandet, liegt darin trotz der je einheitlichen Unterlassungsanträge folglich eine kumulative Klagenhäufung, welche zulässig ist.
Sukzessive Begründung
Wenn der Kläger/Antragsteller zur Begründung seines Unterlassungsantrags im Laufe des Verfahrens anführt,
dass der Unterlassungsantrag auch noch aus anderen materiell-rechtlichen Gründen begründet ist
führt er alleine dadurch keinen weiteren Streitgegenstand in das Verfahren ein. Vielmehr gelten die allgemeinen Grundsätze:
Ergänzender Vortrag innerhalb desselben Streitgegenstands
Wenn der Anspruchsteller einen weiteren materiell-rechtlichen Grund nur anführt, um das begehrte Verbot der konkreten Verletzungshandlung zusätzlich zu rechtfertigen, hat dies keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand (BGH, Urt. v. 30.6.2011, I ZR 157/10, Tz- 14 f - Branchenbuch Berg, anders noch BGH, Urt. v. 13.7.2006, I ZR 222/03, Ls. – dentalanästhetika II).
OLG Köln, Urt. v. 16.5.2012, 6 U 199/11
Eine unzulässige alternative Klagehäufung liegt nicht darin, dass der Kläger die streitgegenständlichen Schreiben schriftsätzlich nacheinander als verschleierte Werbung, als irreführend und als unzumutbare Belästigung beanstandet hat. Für die Zahl der Streitgegenstände ist nicht maßgeblich, dass das vom Kläger in bestimmter Hinsicht - wegen schriftlicher Bestätigung von nicht erteilten Aufträgen - beanstandete Verhalten seiner Meinung nach die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllt, denn die rechtliche Würdigung ist Sache des Gerichts (BGH, GRUR 2012, 184 = WRP 2012, 194 [Rn. 15] - Branchenbuch Berg).
OLG Stuttgart Urt. v. 19.11.2015, 2 U 88/15, Tz. 70
Bei der von der Klägerin in der Berufungserwiderung angeführten weiteren Rabattwerbung ... handelt es nicht um einen weiteren Lebenssachverhalt, sondern auf der Grundlage des Vorbringens der Verfügungsklägerin lediglich um einen Aspekt einer einheitlichen Verhaltensweise. Die Verfügungsklägerin leitet nicht aus dieser weiteren Rabattaktion allein Ansprüche her, sondern setzt diese ausdrücklich in Verbindung zu der früheren, in der Sache gleich gelagerten, in der Antragschrift beschriebenen, um damit ihre Rechtsauffassung zu unterlegen.
Beachte bei einer irreführenden Werbung aber:
OLG Hamburg, Urt. v. 8.10.2015, 3 U 143/13, II.A.2.a
Wird eine bestimmte Werbeangabe als irreführend angegriffen, gehört es zum schlüssigen Klagvorbringen, das durch eine bestimmte Werbe-/Angabe vermittelte Verkehrsverständnis vorzutragen. Bei einer auf eine Irreführung gestützten Klage setzt sich der maßgebliche Lebenssachverhalt - ungeachtet der rechtlichen Würdigung, die dem Gericht obliegt - aus der beanstandeten Werbemaßnahme und der - nach der Behauptung des Klägers - dadurch erzeugten Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise zusammen (BGH, GRUR 2001, 181 juris-Rn. 13 - Dentalästhetika I). Eine irreführende Werbung ist danach – ungeachtet der Schlüssigkeit – nur dann Gegenstand des Streits, wenn der Kläger hinsichtlich einer bestimmten Werbeaussage vorträgt, dass die angesprochenen Verkehrskreise dieser Werbung eine Tatsachenbehauptung entnehmen, die mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2007, 161 juris-Rn. 9 - Dentalästhetika II). Zwar hat der BGH seine Auffassung, dass damit jeweils auch ein eigener Streitgegenstand begründet wird, aufgegeben (BGH, GRUR 2013, 401 Ls. 1. und Rn. 20 - Biomineralwasser). Der BGH hat aber betont, dass dies unabhängig davon gilt, ob der zur Rechtsverletzung gehörende Tatsachenvortrag gehalten worden ist (ebenda). An der Notwendigkeit, bei einer auf Irreführung gestützten Klage Tatsachenvortrag zu dem jeweils durch die beanstandete Werbung erzeugten Verkehrsverständnis zu halten, hat sich daher nichts geändert. Der Senat behandelt daher im Verfügungsverfahren verspätet gehaltenen Vortrag zu weiteren Verständnismöglichkeiten von Werbeangaben als dringlichkeitsschädlich.
Einführung eines neuen Streitgegenstands
Wenn er den materiell-rechtlichen Grund anführt, damit die geschäftliche Handlung unter einem neuen Gesichtspunkt separat von und zusätzlich zum bisherigen Antrag und dessen tatsächlicher Begründung verboten wird, führt er einen neuen Streitgegenstand ein. Diese Intention sollte er aber möglichst durch einen eigenen Klage- oder Verfügungsantrag zum Ausdruck bringen. Unabhängig davon handelt es sich stets um einen neuen Streitgegenstand, wenn der zusätzliche materiell-rechtliche Grund in der Geltendmachung eines Schutzrechts liegt.
Im Falle der Einführung eines neuen Streitgegenstands liegt außerdem eine Klageerweiterung vor, deren Zulässigkeit sich in der ersten Instanz nach § 263 ZPO und in der zweiten Instanz nach § 533 ZPO beurteilt. Im einstweiligen Verfügungsverfahren muss die Eilbedürftigkeit bezüglich des neuen Streitgegenstands separat beurteilt werden.
Außerdem muss der Kläger/Antragsteller deutlich machen, ob der neuen Streitgegenstand kumulativ zu dem bisherigen Streitgegenstand oder im Eventualverhältnis geltend gemacht wird. Bei der Geltendmachung im Eventualverhältnis muss er bestimmen, in welchem Verhältnis der neue Streitgegenstand zu dem/den alten Streitgegenständen steht. Ein Alternativverhältnis (entweder - oder) ist unzulässig.
Verschiedene Gerichtsverfahren
Eine Konsequenz der früheren Streitgegenstandslehre des BGH im Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz (einschließlich Urheberrecht) war der Umstand, dass identische Rechtsverstöße, die zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Orten begangen werden, unter Umständen verschiedene Streitgegenstände bilden (konnten). Sie konnten dann vom Kläger/Antragsteller in unterschiedlichen Gerichtsverfahren geltend gemacht werden, ohne dass der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit durchgriff.
BGH, Urt. v. 23.2.2006, I ZR 272/02, Tz. 29 f - Markenparfumkäufe
Da der Urteilsgegenstand eines Unterlassungsurteils grundsätzlich maßgeblich durch den Streitgegenstand bestimmt wird, ist der Umstand, dass der Unterlassungsantrag auf einen bestimmten Klagegrund - die konkret benannte(n) Verletzungshandlung(en) - gestützt ist, auch für den Umfang der materiellen Rechtskraft des Unterlassungsurteils entscheidend. In Rechtskraft erwächst danach der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die vom Gericht festgestellte(n) Verletzungshandlung(en).
Die Rechtskraft des Urteils des Berufungsgerichts im Parallelverfahren steht danach der Zulässigkeit des Unterlassungsantrags im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Beide Verfahren haben schon deshalb verschiedene Streitgegenstände, weil die später erhobene Unterlassungsklage des vorliegenden Verfahrens auf eine neue Verletzungshandlung gestützt worden ist.
BGH, Urt. v. 22. 10. 2009, I ZR 58/07, Ls. - Klassenlotterie
Ist das begehrte Verbot eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verletzungshandlungen enge Grenzen gesetzt. Sind nach diesen Maßstäben die Unterlassungsanträge, die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgt werden, weder identisch noch im Kern gleich, liegen schon deswegen unterschiedliche Streitgegenstände vor.
Allerdings stellte sich in solchen Fällen stets die Frage, ob die Verfolgung in mehreren Gerichtsverfahren nicht rechtsmissbräuchlich ist. Davon ist auszugehen, wenn der Kläger keinen nachvollziehbaren Grund für die Verfolgung (fast) desselben in mehreren Verfahren bieten kann.
Ob an dieser Rechtsprechung nach den Modifikationen, die der BGH seit 2011 an der Streitgegenstandslehr vorgenommen hat, festgehalten wird, bleibt abzuwarten. Es wird sicher nicht mehr davon ausgegangen, dass jede Verletzungshandlung einen eigenen Streitgegenstand bildet. Maßgeblich ist vielmehr, welche Verhaltensweisen des Beklagten/Antragsgegners zu dem historischen Lebenssachverhalt gehören, der vom Kläger/Antragsteller zur Grundlage des ersten Verfahrens gemacht wurde.
BGH, Urt. v. 13.9.2012, I ZR 230/11, Tz. 19 – Biomineralwasser
Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können.
Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr
Die Erstbegehungsgefahr und die Wiederholungsgefahr können nebeneinander bestehen. Ob es sich in diesem Falle aber um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, ist Frage des Einzelfalls.
BGH, Vers.-Urt. v. 10.3.2016, I ZR 183/14, Tz. 20 - Stirnlampe
Wenn ein Unterlassungsanspruch als Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG oder als vorbeugender Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG in Betracht kommt, bestimmt sich die Frage, ob es sich um einen Streitgegenstand oder um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, nach den allgemeinen Regeln. Ist dem Unterlassungsantrag nicht zu entnehmen, ob es sich um einen Verletzungsunterlassungsanspruch oder einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch handelt, kommt es auf den Klagegrund, das heißt darauf an, ob es sich um einen einheitlichen Sachverhalt oder um mehrere den Anspruch möglicherweise rechtfertigende Lebenssachverhalte handelt (BGH, Urt. v. 23.9.2015, I ZR 15/14, Tz. 41 - Amplidect/ampliteq).
S.a. BGH, Urt. v. 5.10..2017, I ZR 184/16, Tz. 17 – Betriebspsychologe: "sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind"; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.6.2019, 2 U 143/18, Tz. 48
BGH, Urt. v. 7.3.2019, I ZR 53/18, Tz. 28 – Bring mich nach Hause
Unterschiedliche Klagegründe liegen vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind, zwischen denen kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, GRUR 2016, 83 Rn. 41 - Amplidect/ampliteq, mwN; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 280). Danach handelt es sich grundsätzlich um zwei Streitgegenstände, wenn ein Unterlassungsanspruch zum einen wegen der vorprozessual begangenen Verletzungshandlung auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen gestützt wird, die der in Anspruch Genommene erst später im gerichtlichen Verfahren abgibt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429 Rn. 22 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln; BGH, GRUR 2016, 83 Rn. 41 - Amplidect/ampliteq). Geht einem einheitlichen Unterlassungsantrag hingegen sowohl ein als Verletzungshandlung beanstandetes Verhalten als auch eine hiermit zeitlich und sachlich in Zusammenhang stehende Rechtsberühmung voraus, ist nur ein Klagegrund gegeben (vgl. BGH, GRUR 2016, 83 Rn. 41 - Amplidect/ampliteq).
Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 7.1.2020, I-4 U 88/18, Tz. 37
OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.11.2024, 6 U 38/24, Tz. 38
Die Frage, ob es sich um einen Streitgegenstand oder um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt, bestimmt sich nach diesen allgemeinen Regeln insbesondere dann, wenn ein Unterlassungsanspruch als Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG oder als vorbeugender Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG in Betracht kommt (vgl. BGH, GRUR 2016, 1187 - Stirnlampen; Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 8 Rn. 1.29). Ein einheitlicher Streitgegenstand kann gegeben sein, wenn der Kläger dasselbe Verhalten einerseits als die Wiederholungsgefahr begründende Zuwiderhandlung ansieht und andererseits (gegebenenfalls argumentativ hilfsweise) seiner Befürchtung einer zumindest erstmals drohenden Zuwiderhandlung zugrunde legt (siehe etwa BGH, GRUR 2016, 1187 Rn. 20 - Stirnlampen; Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 8 Rn. 1.29). Unterschiedliche Klagegründe liegen aber vor, wenn ein Unterlassungsantrag zum einen auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird, sofern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind, zwischen denen kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH, GRUR 2016, 83 Rn. 41 - Amplidect/ampliteq, mwN; GRUR 2019, 947 Rn. 28 mwN - Bring mich nach Hause). Danach handelt es sich grundsätzlich um zwei Streitgegenstände, wenn ein Unterlassungsanspruch zum einen wegen der vorprozessual begangenen Verletzungshandlung auf Wiederholungsgefahr und zum anderen auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen gestützt wird, die der in Anspruch Genommene erst später im gerichtlichen Verfahren abgibt (vgl. BGH, GRUR 2006, 429 Rn. 22 - Schlank-Kapseln; GRUR 2016, 83 Rn. 41 mwN - Amplidect/ampliteq; GRUR 2019, 947 Rn. 28 mwN - Bring mich nach Hause; GRUR 2021, 1534 Rn. 95 - Rundfunkhaftung; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12 Rn. 1.23l mwN). Geht hingegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag sowohl ein als Verletzungshandlung beanstandetes Verhalten als auch eine hiermit zeitlich und sachlich in Zusammenhang stehende Rechtsberühmung voraus, geht indes die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2016, 83 Rn. 41 - Amplidect/ampliteq; GRUR 2019, 947 Rn. 28 mwN - Bring mich nach Hause; ebenso Köhler/Feddersen aaO) davon aus, dass nur ein Klagegrund gegeben ist.
Anders früher:
BGH, Urt. v. 26.1.2006, I ZR 121/03, Ls. – Schlank-Kapseln
Stützt der Kläger sein Unterlassungsbegehren sowohl auf Wiederholungsgefahr wegen der behaupteten Verletzungshandlung als auch auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen des Beklagten bei der Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren, so handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände.
BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 194/20, Tz. 95 - Rundfunkhaftung
Wird ein Unterlassungsanspruch wegen der vorprozessual begangenen Verletzungshandlung auf Wiederholungsgefahr und auf Erstbegehungsgefahr wegen Erklärungen gestützt, die der in Anspruch Genommene später im gerichtlichen Verfahren abgibt, liegen grundsätzlich unterschiedliche Streitgegenstände vor.
OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 60/18, Tz. 114
Soweit die Antragstellerin annimmt, es bestehe aufgrund der dargestellten Nutzung ... eine Wiederholungsgefahr, stellt es im vorliegenden Fall keinen eigenen Streitgegenstand dar, wenn der Anspruch auf Erstbegehungsgefahr gestützt wird. Denn die tatsächlichen Umstände, auf die die Antragstellerin die Annahme einer Wiederholungsgefahr stützt, werden durch den Senat lediglich anders rechtlich bewertet, ohne dass sich der zugrundeliegende Lebenssachverhalt geändert hätte (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 12 Rn. 1.29, mwN).
Unterlassung und Schadenersatz
BGH, Urt. v. 1.6.2017, I ZR 152/13 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II
Der Schadenersatzanspruch und der Unterlassungsanspruch betreffen unterschiedliche Sachverhalte und präjudizieren sich daher nicht gegenseitig.
Schadenersatz und ungerechtfertigte Bereicherung
Der Schadenersatzanspruch und der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sollen verschiedene Streitgegenstände begründen.
BGH, Urt. v. 23.9.2008, XI ZR 253/07, Tz. 22
Der Schadensersatz- und der Bereicherungsanspruch verschieden. Sie unterscheiden sich hinsichtlich des relevanten Sachverhalts, der Anspruchsvoraussetzungen und der Rechtsfolgen. Während der Schadensersatzanspruch eine schuldhafte, schadensverursachende Verletzung von Sorgfaltspflichten voraussetzt und auf Ersatz sämtlicher Schäden gem. §§ 249 ff. BGB gerichtet ist, knüpft der Bereicherungsanspruch an andere Voraussetzungen an und führt zur Rückgewähr der wechselseitig erbrachten Vertragsleistungen.
Ob der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH daran festhält, erscheint nach der Modifikation der Streitgegenstandslehre zweifellhaft. Es erscheint künstlich, ein und denselben Lebenssachverhalt danach aufzuspalten, ob aus ihm ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch oder ein verschuldensunabhängiger Bereicherungsanspruch abgeleitet werden kann.
Eigenes und abgetretenes Recht
BGH, Urt. v. 12.1.2017, I ZR 253/14 - World of Warcraft II
Bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände
Delikt und Vertrag
BGH, Urt. v. 22.3.2018, I ZR 118/16, Tz. 23 - Hohlfasermembranspinnanlage II
Die Klägerin hat ihre Klageanträge sowohl auf deliktische Ansprüche wegen Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 UWG als auch auf vertragliche Ansprüche wegen Verletzung einer Geheimhaltungsabrede gestützt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe und damit um verschiedene Streitgegenstände. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher klarzustellen, in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht.
Privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Anspruch
OLG Köln, Urt. v. 13.7.2018, 6 U 180/17, Tz. 383, 386 f - DWD
Soweit die Klägerin ihren Anspruch zum einen auf das Wettbewerbsrecht und zum anderen auf einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch stützt, handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. ...
Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet.
Nach diesen Grundsätzen liegen zwei verschiedene Streitgegenstände vor, wenn ein Unterlassungsanspruch auf Wettbewerbsrecht und auf einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gestützt wird. In der gesetzlichen Ausgestaltung der beiden Anspruchsgrundlagen wird deutlich, dass es sich um zwei verschiedene Ansprüche handelt. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Wettbewerbsrechts setzt das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung voraus, während der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch eine hoheitliche Handlung der öffentlichen Hand voraussetzt, so dass dem Begehren der Klägerin zwei Streitgegenstände zugrunde liegen.
UWG und UKlaG
OLG Stuttgart Urt. v. 3.2.2022, 2 U 117/20, Tz. 158
Dass der Kläger die Ansprüche sowohl auf das UWG als auch auf das UKlaG stützt, begründet keine objektive Klagehäufung und macht es demnach nicht erforderlich, eine Prüfungsreihenfolge zu benennen (Kammergericht, Urteil vom 26. Januar 2012 – 23 W 2/12, juris Rn. 21).
Täterschaft und Gehilfenhaftung
OLG Stuttgart, Urt. v. 6.6.2024, 2 U 207/23
Ein auf Täterschaft gestützter Unterlassungsanspruch und ein auf Beihilfe gestützter Unterlassungsanspruch stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar.