Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

8. Annahme erforderlich?/Erledigung

1. Annahme bei Unterlassungserklärungen gegenüber dem Abmahnenden

2. Annahme bei Unterlassungserklärungen gegenüber einem Dritten 

Annahme bei Unterlassungserklärungen gegenüber dem Abmahnenden

Wird eine inhaltlich ausreichende und ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden abgegeben, lässt sie die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch unabhängig davon entfallen, ob der Abmahnende die Unterlassungserklärung annimmt oder nicht.

BGH, Urt. v. 17.9.2009, I ZR 217/07, Tz. 21 - Testfundstelle

Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers entfallen. Voraussetzung ist aber, dass die Unterlassungserklärung ernsthaft ist, inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, sowie unbedingt und unbefristet abgegeben wird.

Ebenso BGH, Urt. v. 1.12.2022, I ZR 144/21 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III; BGH, Urt. v. 18.05.2006, I ZR 32/03, Tz. 20 – Vertragsstrafevereinbarung; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.9.2023, 6 W 61/23, II.1.b.2

Siehe zu dieser Thematik und den Fall, dass die Unterlassungserklärung zurückgewiesen wird, auch hier.

BGH, Urt. v. 1.12.2022, I ZR 144/21, Tz. 38 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III

Eine einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung des Schuldners kann grundsätzlich nur dann als ernsthaft angesehen werden, wenn sie bis zu ihrer Annahme oder Ablehnung durch den Gläubiger bindend ist, weil sie nur dann vom Zeitpunkt ihres Zugangs an die erforderliche Abschreckungswirkung entfaltet. Nur bei einer solchen effektiven Sanktionsdrohung kann auch davon ausgegangen werden, dass nicht nur keine offensichtliche oder wie auch immer begrenzte Gefahr der Fortsetzung der Handlungen, ..., besteht, sondern ein Umstand tatsächlicher Art gegeben ist, der wie bei einer gerichtlichen Durchsetzung ... jede Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung mit einer empfindlichen (Vertrags-)Strafe bedroht (vgl. EuGH, GRUR 2007, 228 [juris Rn. 36 und 38] - Nokia; Tolkmitt in Ruhl/Tolkmitt aaO Art. 89 VO 6/2002 Rn. 38).

Die Annahme der Unterlassungserklärung ist aber unter Umständen erforderlich, damit zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahnenden ein Unterlassungsvertrag zu Stande kommt, auf dessen Grundlage der Abmahnende im Falle eines Verstoßes vom Abgemahnten eine Vertragsstrafe fordern kann. Dazu siehe hier.

Wenn zum Zeitpunkt des Zugangs einer Unterlassungserklärung bereits ein gerichtliches Verfahren wegen des Unterlassungsanspruchs eingeleitet wurde, muss der Rechtstreit vom Unterlassungsgläubiger für erledigt erklärt werden.

Wenn die Erledigung zu spät erklärt wird, können dadurch entstehende Mehrkosten dem Gläubiger auferlegt werden.

OLG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2012, 3 W 72/12, 3.

Im Rahmen der Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO kann die verspätete Abgabe der Erledigungserklärung des Gläubigers mit dem Ergebnis zu berücksichtigen sein, dass dieser an Kosten zu beteiligen ist, die durch zwischenzeitliche weitere Verfahrensschritte ausgelöst wurden und bei rechtzeitiger Erledigungserklärung hätten vermieden werden können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 24.1.2011, 6 U 209/10).

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Eine Erledigungserklärung, die auf die Zukunft beschränkt ist (, weil sich etwa die Rechtslage während des Verfahrens ändert,), führt nur zu einer Teilerledigung des Rechtsstreits.

OLG Köln, Beschl. v. 11.3.2014, 6 W 217/13, II.1

Eine zeitlich auf die Zukunft beschränkte Erledigungserklärung führt dazu, dass das Verfahren betreffend den materiellrechtlichen Unterlassungsanspruch anhängig bleibt, und dass über die Aufrechterhaltung eines diesen Zeitraum betreffenden Titels noch zu entscheiden ist. Es liegt nur ein Fall der teilweisen Erledigung der Hauptsache vor (Bornkamm, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, § 33 Rn. 40; MünchKomm-ZPO/Lindacher, § 91 a Rn. 40; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 91 a Rn. 53 “horizontale Teilerledigung”).

Es ist in solchen Fällen nicht möglich, allein eine auf § 91 a ZPO gestützte Kostenentscheidung zu treffen. Anstelle der “Klarstellung”, dass die einstweilige Verfügung bis zur Erledigung der Hauptsache bestehen bleibe, ist auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin über den Bestand der einstweiligen Verfügung bis zum erledigenden Ereignis gemäß §§ 935, 936, 925 ZPO durch Urteil zu entscheiden. Lediglich die Entscheidung über die auf den erledigten Teil des Verfahrens entfallenden Kosten richtet sich nach § 91 a ZPO, wobei diese Entscheidung aber wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit nicht isoliert ergehen kann (BGH, MDR 2013, 671 Rn. 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 91 a Rn. 25; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 91 a Rn. 54).

Das gilt aber nur, wenn dem beim Gericht Anträge wegen des Zeitraums vor der Erledigungserklärung gestellt werden.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.7.2017, 6 W 51/17, I.1

Die prozessualen Voraussetzungen für die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung nach § 91a ZPO liegen vor.

Allerdings weist der Antragsgegner mit Recht darauf hin, dass die Antragstellerinnen das Verfahren ausdrücklich nur ab Zugang (am 8.2.2017) der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 6.2.2017 für erledigt erklärt haben. …. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass über diesen nicht für erledigt erklärten Teil durch Urteil zu entscheiden ist, wobei die einstweilige Verfügung entweder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erledigung erklärt worden ist, bestätigt oder die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des Eilantrages insgesamt aufgehoben wird; in diesem Urteil ist im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung zugleich gemäß § 91a ZPO über die Kosten des für erledigt erklärten Teils zu befinden (ebenso OLG Köln GRUR 2014, 1032 ). Nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2016, 421 - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung) gilt dies jedoch nur dann, wenn die Parteien hierzu ausdrücklich weitergehende Anträge zum Unterlassungsausspruch für die Vergangenheit gestellt haben; fehlt es daran, bleibt der Vollstreckungstitel für die Vergangenheit bestehen und es ergeht nur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO.

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Annahme bei Unterlassungserklärungen gegenüber einem Dritten

Da es für den Wegfall der Wiederholungsgefahr bereits ausreicht, dass der Schuldner gegenüber einem der Gläubiger nach § 8 Abs. 3 UWG eine unbedingte, unbefristete, ausreichen strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, welche die unlautere und zu unterlassende geschäftliche Handlung inhaltlich zutreffend erfasst (dazu siehe hier), muss die Drittunterwerfung vom Dritten eigentlich zunächst einmal nicht angenommen werden. Das wurde in früheren Entscheidungen der Instanzgerichte allerdings anders gesehen.

OLG Frankfurt, Urt.v.9.10.2008, 6 U 128/08

Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zentrale die ihr vom Antragsgegner übermittelte Unterwerfungserklärung zwar entgegengenommen, nicht aber angenommen hat. Damit befindet sich der Antragsgegner nicht unter dem Sanktionsdruck einer drohenden Vertragsstrafe, der für die Unterwerfung wesentlich ist.

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