Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Preisnachlässe (Rabatte)

1. Was ist ein Preisnachlass (Rabatt)?

2. Preisnachlässe (Rabatte) in europäischen Richtlinien

3. Grundsätzliche Zulässigkeit von Preisnachlässen (Rabatten)

4. Unzulässige Begleitumstände zu Preisnachlässen (Rabatten)

5. Rabattverbote und -beschränkungen

Was ist ein Preisnachlass (Rabatt)?

 

Ein Preisnachlass oder Rabatt ist die Gewährung eines Abschlags auf den ansonsten geforderten Preis. Er kann in Form eines festen Geldbetrages oder in Naturalien erfolgen. Der Gegensatz zum Preisnachlass (Rabatt) liegt in der Zugabe. Beim Preisnachlass oder Rabatt wird unter Strich für die Ware oder Dienstleistung weniger bezahlt, bei der Zugabe erhält der Kunde eine Ware oder Dienstleistung dazu.

zurück nach oben

Preisnachlässe (Rabatte) in europäischen Richtlinien

 

Das europäische Sekundärrecht enthält kein Verbot des Preisnachlasses (Rabatts). Zu beachten sind lediglich:

Art. 6 Informationspflichten

Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach und -organisationen ermutigen die Mitgliedstaaten und die dem Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, Kommission die Berufsvereinigungen und -organisationen daß kommerzielle Kommunikationen, die Bestandteil eines dazu, Verhaltenskodizes auf Gemeinschaftsebene aufzustellen, Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen um zu bestimmen, welche Arten von Informationen im Dienst darstellen, zumindest folgende Bedingungen erfüllen:

lit. c) soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke im Mitgliedstaat der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden;

Art. 6 Abs. 1  Irreführende Geschäftspraktiken

Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:

lit. d) der Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besonderer Preisvorteils die Irreführung „über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils“.

Nr. 7 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie

Falsche Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen.

zurück nach oben

Grundsätzliche Zulässigkeit von Preisnachlässen (Rabatten)

 

Preisnachlässe (Rabatte) sind grundsätzlich zulässig.

BGH, Urt. v. 8.11.2007, I ZR 192/06 – Erstattung der Selbstbeteiligung

Das Werben mit Preisnachlässen ist wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Entsprechende Angebote unterliegen nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnachlass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Vergünstigung eine derart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt. Da die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte Folge des Wettbewerbs ist, kann der Umstand, dass mit einem Rabatt geworben wird, für sich genommen die Unlauterkeit nicht begründen.

BGH, Urt. v. 31.3.2010, I ZR 75/08, Tz. 15 - Ohne 19% Mehrwertsteuer

Der Beispielstatbestand des § 4 Nr. 1 (alt) UWG erfasst im Bereich der Verbraucherwerbung nur Wettbewerbshandlungen, durch die ein unangemessener unsachlicher Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher ausgeübt wird. Eine Werbeaussage ist nicht schon dann unlauter, wenn das Kaufinteresse lediglich durch einen Rabatt in Höhe von 19% vom Kaufpreis geweckt wird. Die damit verbundene Anlockwirkung ist nicht wettbewerbswidrig, sondern liegt als gewollte Folge in der Natur des Leistungswettbewerbs.

zurück nach oben

Unzulässige Begleitumstände zu Preisnachlässen (Rabatten)

 

BGH, Urt. v. 31.3.2010, I ZR 75/08, Tz. 16 f - Ohne 19% Mehrwertsteuer

Die Schwelle zur wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeit ist nur überschritten, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, in der Weise unangemessenen unsachlichen Einfluss auszuüben, dass die freie Entscheidung der Verbraucher beeinträchtigt zu werden droht. Die Vorschrift des Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG verlangt für die Annahme einer aggressiven Geschäftspraktik, dass der Verbraucher durch die unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt wird und dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine unzulässige Beeinflussung erfordert nach Art. 2 lit. j der genannten Richtlinie die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informationsgeleiteten Entscheidung wesentlich einschränkt. Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraktik das Mittel einer unzulässigen Beeinflussung eingesetzt wird, sind die in Art. 9 der Richtlinie 2005/29/EG beschriebenen Umstände heranzuziehen.

Für die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1 (alt) UWG durch Werbung mit einem Preisrabatt müssen zu dem in Aussicht gestellten Nachlass daher besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informationsgeleiteten Entscheidung wesentlich zu beeinträchtigen drohen. Diese können bei einer zeitlichen Begrenzung der Werbeaktion darin liegen, dass dem Verbraucher nur eine unangemessen kurze Überlegungszeit zusteht. Unzulässig können daher übersteigert zeitgebundene Angebote sein, die den potenziellen Kunden unter starken Zeitdruck setzen, um ihn zu einem schnellen und unüberlegten Kaufentschluss zu bewegen.

Außerdem sind zu beachten:

§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird

und

§ 5 Abs. 4 UWG

"Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat."

zurück nach oben

Rabattverbote und -beschränkungen

 

  • § 3 S. 1 BuchPrG

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.

Siehe dazu BGH, Urt. v. 24.6.2003, KZR 32/02 - Buchpreisbindung

zurück nach oben