1. Rechtsansprüche bei Verstößen gegen Verbote des UWG und der wettbewerbsrechtlichen Nebengesetze
2. Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete
Rechtsansprüche bei Verstößen gegen Verbote des UWG und der wettbewerbsrechtlichen Nebengesetze
Wer eine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen hat, muss damit rechnen, dass Wettbewerber oder sonstige Personen und Organisationen, die zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen berechtigt sind, Ansprüche geltend machen. Diese Ansprüche werden in den folgenden Unterkapiteln ausführlich dargestellt.
Im Mittelpunkt steht stets
Das hat seinen Grund darin, dass der Unterlassungsanspruch über eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung schnell und effizient durchgesetzt werden kann und das Interesse des Unterlassungsgläubigers in der Regel bereits ausreichend befriedigt, während weitergehende Rechtsansprüche langwieriger durchgesetzt werden müssen und meist nichts bis wenig mehr als der Unterlassungsanspruch bringen. Das ist aber nicht stets der Fall.
Bei einem Unterlassungsanspruch besteht in aller Regel auch ein Anspruch auf
hinsichtlich der Kosten, die im Zusammenhang mit einer Abmahnung entstanden sind.
Neben diesen beiden Ansprüchen von nachrangiger, aber immerhin noch von praktischer Bedeutung sind:
-
der Auskunftsanspruch und
Weiterhin kommen im Einzelfall in Betracht:
Anspruchsberechtigte und Anspruchsverpflichtete
Nicht jeder Anspruch kann von jedem geltend gemacht werden. Dafür können aber auch Ansprüche u.U. gegen Personen geltend gemacht werden, die die unlautere geschäftliche Handlung persönlich gar nicht vorgenommen haben. Insoweit ist bei den einzelnen Ansprüchen auch immer nach den Beteiligten zu fragen. Diese werden im Zusammenhang mit der Darstellung der Ansprüche in den folgenden Unterkapiteln benannt.
Ausschließlichkeitsrechte
Die Rechtsansprüche, die aus einer Verletzung wettbewerbsrechtlicher Normen resultieren können, sind in weiten Teilen identisch oder ähnlich mit den Rechtsansprüchen, die bei der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts bestehen. Die Erörterung der Rechtsansprüche bei einer Verletzung einer UWG-Norm lassen sich deshalb weit gehend auf Rechtsansprüche übertragen, die sich aus einer Markenrechtsverletzung, der Verletzung des Rechts an einer geschäftlichen Bezeichnung, einer Patentrechtsverletzung, einer Urheberrechtsverletzung, einer Geschmacksmusterverletzung, einer Gebrauchsmusterverletzung (§§ 24 - 24 g GebrMG) etc. ergeben.
Soweit bei Rechtsansprüchen aus der Verletzung einer Marke, eines Patents, eines Urheberrechts, eines Geschmacksmusters oder eines Gebrauchsmusters Unterschiede bestehen, wird darauf jeweils hingewiesen. Der Anspruch auf Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) besteht bei der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten nicht.