1. Abgrenzung Alleinstellungswerbung/Spitzengruppenwerbung
2. Abgrenzung Allein- und Spitzenstellungswerbung von Testwerbung
3. Zulässigkeit der Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung
4. Inhalt der Allein- oder Spitzenstellungs- oder Spitzengruppenbehauptung
5. Darlegungs- und Beweislast bei Alleinstellungs- und Spitzengruppenbehauptungen
6. Beispiele einer Allein- oder Spitzenstellungswerbung
Abgrenzung Alleinstellungswerbung/Spitzenstellungswerbung
Eine Alleinstellungswerbung oder Spitzenstellungswerbung liegt vor, wenn ein Unternehmer für sich in Anspruch nimmt, in Bezug auf alle oder einzelne Merkmale seines Unternehmens oder seiner Ware oder Leistung gegenüber allen Wettbewerbern überlegen zu sein. Diese Alleinstellungsbehauptung kann auf vielfältige Art und Weise in Wort und/oder Bild erfolgen ("Der Größte", "die Nr. 1", "besser als die Konkurrenz", "konkurrenzlos" (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.2020, 15 U 129/19, Tz. 65; OLG Hamm, Urt. v. 3.9.2013, 4 U 82/13 etc.). Entscheidend ist, ob die Aussage vom einem ausreichend großen Teil des angesprochenen Adressatenkreises als Alleinstellungsbehauptung oder Spitzenstellungsbehauptung verstanden wird.
OLG Hamm, Urt. v. 3.9.2013, 4 U 82/13, Tz. 73 - konkurrenzlos
Um eine Alleinstellung handelt es sich nicht nur, wenn der Werbende behauptet, überhaupt keinen Mitbewerber zu haben, also auch im Wortsinne „allein stehe“, sondern auch, wenn er zum Ausdruck bringt, er übertreffe seine Mitbewerber, seien es alle oder jedenfalls eine größere Gruppe (Köhler/Bornkamm, § 5 UWG Rn. 2.137).
Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.2020, 15 U 129/19, Tz. 65
OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 22.5.2018, 3 U 1138/18, Tz. 51
Wird eine Werbung von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt, so liegt eine Alleinstellung vor.
Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 17.11.2021, 5 U 180/20 – Hausverkauf zum Höchstpreis
Eine Spitzengruppenwerbung liegt vor, wenn ein Unternehmer für sich in Anspruch nimmt, in Bezug auf alle oder einzelne Merkmale seines Unternehmens oder seiner Ware oder Leistung zu einer Gruppe von Wettbewerbern zu gehören, die gegenüber den übrigen Wettbewerbern überlegen ist.
OLG Hamburg, Urt. v. 17.11.2021, 5 U 180/20 – Hausverkauf zum Höchstpreis
Der Superlativ ist eine typische Ausdrucksform für die Alleinstellung (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 5 UWG Rn. 1.141). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine messbare Größe wie der Preis in Bezug genommen wird. Weiter gestützt wird diese Wertung durch die Verwendung eines bestimmten Artikels, wie er sich hier durch die Verkürzung der Worte „zu dem“ im Wort „zum“ findet. … Es geht nicht um irgendeinen hohen Preis, sondern um den Verkauf zu dem Höchstpreis. Der Verkehr in Gestalt der primär angesprochenen potentiellen Immobilienverkäufer nimmt hier an, dass ein höherer Preis durch andere Makler oder auf anderen Kanälen oder durch andere Maklerunternehmen nicht erzielt werden kann (vgl. KG GRUR-RR 2019, 543, 544 Rn. 10 – Bestpreisverkauf).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.2016, I-15 U 38/15, Tz. 133
Nimmt der Werbende zwar nicht für sich allein, sondern mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen eine Spitzenstellung in Anspruch, so handelt es sich um eine sog. Spitzengruppenwerbung im Sinne eines Beanspruchens der Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe. Eine Spitzenstellungswerbung erfordert nicht stets die Verwendung eines Superlativs. Entscheidend ist insoweit nicht die sprachliche oder grammatikalische Form, sondern der Sinngehalt einer Angabe (BGH GRUR 1973, 78, 80 – Verbraucherverband).
Ob eine Alleinstellungs- oder Spitzenstellungs- oder Spitzengruppenwerbung vorliegt, beurteilt sich wiederum danach, wie ein ausreichend großer Teil der angesprochenen Adressatenkreise die Aussage versteht. Er entscheidet auch darüber, ob es sich bei der Angabe nicht lediglich um eine reklamehafte Übertreibung handelt, die vom Publikum nicht ernst genommen wird.
Abgrenzung Allein- und Spitzenstellungswerbung von Testwerbung
OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.2020, 15 U 129/19, Tz. 62
Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Werbeaussage „Top Smartphones im besten Netz“ kommt es zunächst darauf an, ob es sich um eine Alleinstellungsbehauptung oder um eine Werbung mit einem Testergebnis handelt. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind an eine Alleinstellungsbehauptung einerseits und eine Testhinweiswerbung andererseits unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Eine Alleinstellungsbehauptung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung nur zulässig, wenn die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet. Diesen Fällen liegt meist eine Werbeaussage zu Grunde, die eine Selbsteinschätzung des werbenden Unternehmens enthält. Hiervon zu unterscheiden ist die Werbung mit Testergebnissen oder mit von dritter Seite vergebenen Prädikaten und Auszeichnungen. Zwar enthalten diese ebenfalls eine Qualitätsberühmung. Der Werbende braucht jedoch keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen, sondern darf sich – wenn das Prädikat nicht erschlichen und in einem seriösen Verfahren vergeben worden ist – mit der Auszeichnung schmücken. Insbesondere braucht er bei der Angabe eines auf den Spitzenplatz hinweisenden Titels wie „Testsieger”, „1. Platz” oder „Weltmeister” grundsätzlich nicht noch darüber zu informieren, ob er sich das Prädikat mit Wettbewerbern teilen musste oder wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber ist (BGH, GRUR 2003, 800, 803 – Schachcomputerkatalog).
Ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 23.5.2019, 3 U 75/18, Tz. 58
OLG Köln, Urt. v. 7.4.2017, 6 U 134/16, Tz. 80 ff - Das beste Netz
Die Aussage, die Antragsgegnerin verfüge über das beste Netz, ist nur dann nicht irreführend, wenn die Aussage tatsächlich und unabhängig von dem Testergebnis zutreffend wäre. In diesem Fall wären die Grundsätze der Spitzenstellungswerbung anzuwenden.
Denn die Grundsätze der Alleinstellungs- oder Spitzenstellungswerbung sind nur dann nicht anwendbar, wenn ein Produkt objektiv zutreffend als Testsieger beworben wird.
Der BGH war später aber der Auffassung, dass die Aussage dem Testergebnis entsprach (BGH, Urt. v. 24.1.2019, I ZR 200/17 - Das beste Netz)
OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.2020, 15 U 129/19, Tz. 64 ff
Für die Einordnung einer Werbemaßnahme als Alleinstellungsbehauptung oder als Testhinweiswerbung bedarf es einer umfassenden Beurteilung aller für das Verständnis der Werbung maßgeblichen schriftlichen Angaben und grafischen Komponenten. Insoweit ist das Gesamtbild der Anzeige zu betrachten und die Wechselwirkung einzelner Bestandteile aufeinander zu bewerten. …
Eine Alleinstellungsbehauptung liegt vor, wenn eine Werbung von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden wird, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt. Um eine Alleinstellungsbehauptung handelt es sich nicht nur, wenn der Werbende behauptet, überhaupt keinen Mitbewerber zu haben, also auch im Wortsinne „alleine zu stehen“, sondern auch, wenn er zum Ausdruck bringt, er übertreffe seine Mitbewerber, seien es alle oder jedenfalls eine größere Gruppe. Die Alleinstellung kann auf verschiedene Weise zum Ausdruck kommen. Es entscheidet weniger die sprachliche oder grammatikalische Form als die Wirkung, die eine bestimmte Werbeaussage nach ihrem Sinngehalt auf die angesprochenen Verkehrskreise hat (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rn. 1.138).
Demgegenüber liegt eine Werbung mit einem Testergebnis vor, wenn sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass der Werbende sich auf das Ergebnis eines bestimmten Tests beziehen und hieraus eine bestimmte Werbeaussage ableiten will. Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein (BGH GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet Ls. 2).
Zulässigkeit der Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung
Eine Alleinstellungswerbung oder Spitzenstellungswerbung ist nur zulässig, wenn
-
die behauptete Allein- oder Spitzenstellung tatsächlich besteht und
-
der Werbende diesbezüglich gegenüber den Wettbewerbern einen deutlichen und dauerhaften Vorsprung hat.
BGH, Urt. v. 3.5.2001, I ZR 318/98, II.1.a - Das Beste jeden Morgen
Die Zulässigkeit einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wegen der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung des Publikums voraus, daß die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet.
Ebenso zuletzt BGH, Urt. v. 16.11.2017, I ZR 160/16, Tz. 35 – Knochenzement II; OLG Köln, Urt. v. 1.3.2013, 6 U 191/12, Tz. 25; OLG Hamm, Urt. v. 3.9.2013, 4 U 82/13, Tz. 76 f - konkurrenzlos; OLG Köln, Urt. v. 11.7.2014, 6 U 214/13, Tz. 26 - Beste Saugleistung, OLG Köln, 24.06.2016, 6 U 190/15, II.3.a; OLG Köln, Urt. v. 10.3.2017, 6 U 124/16, II.2; OLG Köln, Urt. v. 7.4.2017, 6 U 134/16; KG, Urt. v. 21.6.2019, 5 U 121/18 – Zum Bestpreis verkaufen; OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.2020, 15 U 129/19, Tz. 70
Ein deutlicher und stetiger Vorsprung vor den Konkurrenten ist nur gegeben, wenn er nicht leicht ausgeglichen werden kann.
OLG Hamm, Urt. v. 3.9.2013, 4 U 82/13, Tz. 77 - konkurrenzlos
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einer Spitzenstellungsbehauptung, die sich auf Eigenschaften eines Erzeugnisses bezieht, die von Konkurrenzerzeugnissen von heute auf morgen erreicht oder übertroffen werden können, die für eine solche Behauptung zu fordernde Stetigkeit. Die Behauptung kann dann jederzeit durch eine entsprechende Marktentscheidung eines alten oder neuen Konkurrenten unrichtig werden (BGH, GRUR 1991, 850, 851 – Spielzeug-Autorennbahn; Köhler/Bornkamm, § 5 UWG Rn. 2.150). Das gilt entsprechend für Dienstleistungen, die jederzeit auch von Konkurrenzunternehmen angeboten werden können.
Hinsichtlich der Deutlichkeit des Abstands zum nächsten Konkurrenten kritisch: Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5, Rdn. 2.152. Dagegen OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.2020, 15 U 129/19, Tz. 86
Ob eine Alleinstellungsbehauptung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs.
BGH, Urt. v. 3.5.2001, I ZR 318/98, II.1.b - Das Beste jeden Morgen
Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 3 UWG (a.F., jetzt § 5 UWG) ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung versteht.
U.a. ist zu ermitteln, worauf sich die Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung bezieht (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2023, 6 U 197/22 - Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel (WRP 2024, 496) = Bezug auf Erkältungsmittel und nicht auf Kombinationspräparate.
OLG Celle, Beschl. v. 29.6.2017, 13 U 44/17
Eine Alleinstellungswerbung ... bedeutet, dass eine Werbung von einem erheblichen Teil des Publikums dahin verstanden wird, dass der Werbende allgemein oder in bestimmter Hinsicht für sich allein eine Spitzenstellung auf dem Markt in Anspruch nimmt. Dabei entscheidet weniger die sprachliche oder grammatikalische Form als die Wirkung, die eine bestimmte Werbeaussage nach ihrem Sinngehalt auf die angesprochenen Verkehrskreise ausübt.
OLG Celle, Beschl. v. 29.6.2017, 13 U 44/17
Nimmt der Werbende nicht für sich allein, sondern mit anderen Erzeugnissen oder Leistungen eine Spitzenstellung in Anspruch, handelt es sich nicht um eine Alleinstellungs-, sondern (nur) um eine Spitzengruppenwerbung, also um das Beanspruchen der Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe
Bei einer Spitzengruppenwerbung kommt hinzu, dass es überhaupt eine Spitzengruppe gibt.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.2.2017, I-20 U 123/16, II.
Einer Spitzengruppe kann man nur angehören, wenn es Mitbewerber gibt, zu denen ein deutlicher Abstand besteht.
Inhalt der Allein- oder Spitzenstellungs- oder Spitzengruppenbehauptung
BGH, Urt. v. 8.3.2012, I ZR 202/10, Tz. 14 - Marktführer Sport
Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG 2008 ist entscheidend, ob das, was in der Werbeaussage nach der Auffassung des Umworbenen behauptet wird, sachlich richtig ist (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.150).
Bei der Beurteilung einer Allein- oder Spitzenstellungs- oder Spitzengruppenbehauptung muss zunächst festgestellt werden, worauf sie sich bezieht. Diese Frage beurteilt sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise.
BGH, Urt. v. 8.3.2012, I ZR 202/10, Tz. 22 - Marktführer Sport
Eine für die breite Öffentlichkeit bestimmte Werbung, die nach ihrem Wortsinn eine Allein- oder Spitzenstellung beansprucht, wird dabei gewöhnlich auch von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise entsprechend diesem Wortsinn verstanden. Dabei ist der Gesamteindruck maßgeblich, den die werbliche Darstellung vermittelt.
Bezieht sich die Allein- oder Spitzenstellungswerbung konkret auf eine oder mehrere bestimmte Eigenschaften eines Unternehmens oder seiner Waren und Leistungen, müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nur in Bezug auf diese Eigenschaften vorliegen. Schwieriger wird es, wenn die Allein- oder Spitzenstellungswerbung unspezifisch ist. Dann muss zum einen ermittelt werden, worauf der angesprochene Verkehr sie alles beziehen kann. Nur wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen bei allen Verständnismöglichkeiten erfüllt werden, ist die Werbeaussage zulässig.
BGH, Urt. v. 8.3.2012, I ZR 202/10, Tz. 17 - Marktführer Sport
Der Werbende muss im Fall der Mehrdeutigkeit seiner Werbeaussage die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss.
OLG Köln, 24.06.2016 - 6 U 190/15, II.3.c
Bei der Behauptung, eine Spitzen(gruppen)stellung einzunehmen, erwartet der Verkehr, dass der Werbende gegenüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet (BGH, GRUR 2003, 800, 802 = BGH, Urt. v. 13.2.2003, I ZR 41/00 - Schachcomputerkatalog; GRUR 2004, 786, 788 - Größter Online-Dienst). Erfasst die Behauptung (wie beispielsweise die "Größe" eines Unternehmens) mehrere Aspekte (Zahl der Kunden, Umsatz), so muss die Behauptung im Hinblick auf jeden dieser Aspekte zutreffend sein. Die Werbung ist irreführend, wenn die Erwartung des Verkehrs insoweit auch nur teilweise enttäuscht wird (Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. 2014 § 5 Rn. 646).
Ebenso OLG München, Urt. v. 8.11.2018, 6 U 454/18, II.A.2.c
Wir eine Allein- oder Spitzenstellungbehauptung ohne Bezug auf bestimmte Parameter aufgestellt, muss sie im Hinblick auf alle Parameter, auf die sie bezogen werden könnte, zutreffen.
OLG Köln, Urt. v. 11.7.2014, 6 U 214/13, Tz. 26 - Beste Saugleistung
Die Aussage „Beste Saugleistung“ ist als Spitzenstellungsbehauptung zu verstehen, die nur zulässig ist, wenn das Produkt der Antragsgegnerin tatsächlich unter jedem denkbaren Aspekt dessen, was man unter Reinigungsleistung eines kabellosen Staubsaugers versteht, einen deutlichen Vorsprung vor allen anderen auf dem Markt befindlichen kabellosen Staubsaugern aufweist und der Vorsprung Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit hat (Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.150 m.w.N. aus der BGH-Rechtsprechung).
OLG München, Urt. v. 8.11.2018, 6 U 454/18, II.A.2.c
Welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, damit sich ein Unternehmen als "größtes" bezeichnen darf, hängt davon ab, welchen Sinn ein erheblicher Teil des Verkehrs der Größenbehauptung im Einzelfall beimisst, wobei für die Größe eines Unternehmens häufig mehrere Faktoren als bestimmend angesehen werden; dann ist die Größenbehauptung bereits unzulässig, wenn einer dieser Faktoren, den der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher als vorliegend erachtet, mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht.
Je nach Branche und Unternehmen können als Faktoren die Umsatzzahlen, das Warenangebot, die räumliche Ausdehnung des Geschäfts, die Betriebsgebäude, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigten und die Lagerbestände eine Rolle spielen.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.5.2012, 6 U 18/11, 1
Eine Werbung mit einer Spitzengruppenstellung liegt vor, wenn die Werbung von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden wird, dass das werbende Unternehmen oder seine Leistungen zusammen mit anderen zu einer Gruppe gehört, die nach objektiven Kriterien gegenüber den sonstigen Mitbewerbern eine wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung einnimmt, wobei zumindest in der Regel ein nicht nur geringfügiger, sondern deutlicher Vorsprung zu fordern ist, der mit einer gewissen Stetigkeit gegeben ist, also nicht auf einer bloßen „Momentaufnahme“ beruht. Die Spitzengruppenwerbung ist – ebenso wie die Alleinstellungsbehauptung – abzugrenzen von reinen Werturteilen („die schönsten Blumen“) und reklamehaften Anpreisungen („Mutti gibt mir immer nur das Beste“). Sie ist unzulässig, wenn die aufgestellte Behauptung unwahr ist, wenn also das Unternehmen oder seine Leistungen nicht zu einer Spitzengruppe im genannten Sinne gehört.
Bei der Prüfung einer Irreführung einer Alein- oder Spitzenstellungswerbung muss allerdings auch berücksichtigt werden, auf welchen anderen Waren, Dienstleistungen oder Mitbewerber der angesprochene Verkehr die Aussage bezieht. Denn nur im Verhältnis zu den Mitbewerbern oder Konkurrenzprodukten, die vom angesprochenen Verkehr in den Vergleich eingestellt werden, lässt sich beurteilen, ob die Werbeaussage falsch verstanden werden kann.
BGH, Urt. v. 8.3.2012, I ZR 202/10, Tz. 25 - Marktführer Sport
Bei dem Verständnis des für die Spitzenstellung maßgeblichen Vergleichsmarkts wird der durchschnittlich verständige Verkehrsteilnehmer erfahrungsgemäß die übrigen Marktteilnehmer nur insoweit in Betracht ziehen, als sie ihm in tatsächlicher Hinsicht mit der Beklagten vergleichbar erscheinen, um ihnen das beworbene Leistungsmerkmal in gleicher Weise wie der Beklagten zuordnen zu können.
Zum Vergleichsmarkt bei Partner- und Single-Börsen siehe OLG München, Urt. v. 8.11.2018, 6 U 454/18, II.A.2.f - Deutschlands größte Partnervermittlung
Darlegungs- und Beweislast bei Alleinstellungs- und Spitzengruppenbehauptungen
Näheres dazu hier.
Beispiele einer Allein- oder Spitzenstellungswerbung
Geschäftsgegenstand plus Ortbezeichnung
OLG Hamm, Urt. v. 18.3.2003, 4 U 14/03 - Tauchschule Dortmund
Die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund” erweckt nicht nur den Eindruck, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern dass es sich gewissermaßen um die Tauchschule in Dortmund handelt. Wird die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebs verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebs in der entsprechenden Branche aus. Im Verkehr mag zwar bekannt sein, dass es in einer Stadt der Größe von Dortmund noch weitere Tauchschulen geben mag, so dass hier keine Alleinstellungswerbung vorliegt. Es liegt aber zumindest eine Spitzenstellungswerbung vor. Denn die Gleichsetzung des Namens der Tauchschule mit dem Stadtnamen, wo sie residiert, erweckt auch den Eindruck einer Gleichsetzung mit der Größe der so in Bezug genommenen Stadt. Die Kunden gewinnen den Eindruck, dass es in Dortmund jedenfalls eine Tauchschule, die sich mit der des Beklagte vergleichen kann, nicht gibt, wenn der Beklagte glaubt, allein schon durch die Wahl des Namens der Stadt, in der er residiert, sich hinreichend von den anderen Tauchschulen abgrenzen zu können.
Für die Irreführung durch den Domainnamen und die E-Mail-Adresse gilt nichts anderes.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde vom BGH nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 20.11.2003, I ZR 117/03
ABER:
OLG Hamm, Urt. v. 29.1.2013, 4 U 171/12, Tz. 57 f
Der Beifügung des Ortsnamens kommt nur die Bedeutung der Angabe des Sitzes der Tanzschule zu. In der Regel setzt eine Spitzenstellungswerbung zumindest voraus, dass einer Bezeichnung der bestimmte Artikel vorangestellt wird, weil bei dessen Betonung der jeweilige Geschäftsbetrieb gemäß den allgemeinen Sprachgewohnheiten als hervorgehoben erscheint. Daran fehlt es hier. Die vom Beklagten benutzte Bezeichnung enthält auch keinerlei sonstige Hinweise, aus denen sich eine Allein- oder Spitzenstellung ergeben könnte, dass sich also die Tanzschule des Beklagten gegenüber anderen Tanzschulen in F hervorhebt. ...
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18.3.2003 im Verfahren 4 U 14/03 (MMR 2003, 471 – Tauchschule D) seinerzeit angenommen hat, dass allein schon die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen eine Spitzenstellungsbehauptung bedeutet, hält er daran nicht weiter fest.
Spitzenmediziner/TOP-Fachärzte/führende Spezialisten/TOP-Experten
OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.5.2012, 6 U 18/11, 1.c - Spitzenmediziner
Zwar wird die Auswahl eines spezialisierten Mediziners mit höherer Aufmerksamkeit als sonstige Geschäfte des täglichen Lebens getroffen. Bei schwer erkrankten Patienten, die in der Werbung mehrfach erwähnt werden, ist aber zu berücksichtigen, dass diese aufgrund ihrer Notlage für Heilsversprechen jeder Art und gerade für das Versprechen herausragender ärztlicher Fähigkeiten besonders empfänglich sind. Für sie ist – wie allgemein bei Werbung im Bereich der Medizin – aus normativen Gründen kein großzügiger, sondern im Gegenteil ein besonders strenger Maßstab an das Wahrheitsgebot zu legen. Das gilt im vorliegenden Fall in besonderem Maße, denn die Frage, ob ein Fachmediziner über besonders ausgeprägte Qualifikationen verfügt, entzieht sich für weite Teile des Verkehrs einer Beurteilung durch eigene Sachkunde ... . Deshalb wird ein durchschnittlicher Patient geneigt sein, einem – nach der Eigendarstellung der Beklagten – auf fachkundiger Recherche beruhenden Urteil zu vertrauen.
"besser / beste(r)"
OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.12.2013, 1 U 36/13, B.I.1.a - "Wir haben die bessere Energie!"
Der Werbeslogan „Wir haben die bessere Energie“ beinhaltet keine zur Irreführung geeignete Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung. ...
Zwar steht der von der Verfügungsbeklagten vorliegend benutzte (positive) Komperativ der Annahme einer Spitzen- oder Alleinstellungswerbung noch nicht maßgeblich entgegen, obwohl für diese Art der Werbung die Verwendung des Superlativs charakteristisch ist. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher misst jedoch der bloßen Aussage eines Energielieferanten, „die bessere Energie“ zu haben, keinen objektiven Aussagehalt zu. Ohne nähere Erläuterung, weshalb die Energie denn eigentlich "besser" sein soll, kann er mit der Aussage nichts anfangen und ihr keinen konkreten Tatsachenkern entnehmen. Es fehlt der konkrete Hinweis auf eine Beschaffenheit, die für den Durchschnittsverbraucher objektivierbar ist. Denn „Energie“, etwa in Form von Strom, weist unabhängig vom Erzeuger oder Lieferanten keine technischen Qualitätsunterschiede auf. Vielmehr spricht die Bezeichnung „bessere Energie“ mangels objektiven Aussagegehalts nur subjektive Empfindungen eines Verbrauchers an. Ein Alleinstellungsmerkmal in Bezug auf die Verfügungsbeklagte oder die von ihr gelieferte Energie liegt hierin mangels ausreichend identifizierbarer unternehmensbezogener oder produktspezifischer Merkmale nicht.
OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.2020, 15 U 129/19
„Beste Huawei Top Smartphones im besten Netz mit 100 € Cashback“
Zu 'besser' siehe auch hier, zu 'beste' hier.
"präzisest"
OLG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2017, 6 U 63/17, II.2.b
Der angesprochene Verkehr versteht die Aussagen - auch diejenige ohne einen Artikel ("Präziseste Blutzuckerteststreifen") - in der konkreten Verletzungsform in Anlage K 1 so, als sei der Blutzuckerteststreifen der Antragsgegnerin schlechthin der präziseste. Die Werbung mit der Präzision des Teststreifens suggeriert, dass dieser nicht nur in Bezug auf bestimmte Störsubstanzen (wie z.B. Triglyceride, Ascorbinsäure und/oder Galaktose) präziser sei, sondern in jeder Hinsicht. Damit stellt sie eine Alleinstellungswerbung dar.
"leistungsstark"
OLG Frankfurt, Urt. v. 15.11.2018, 6 U 159/17, II.4.b
Der Verkehr wird dem Adjektiv "leistungsstark" keine objektive Angabe entnehmen. Was "leistungsstark" ist, ist eine von subjektiven Elementen geprägte Wertung. Für den einen sind bei der Bemessung der Leistungsstärke alleine der Umsatz und die hierdurch vermittelten Einkaufskondition entscheidend. Für den andern hingegen sind die anderen Leistungen wie Finanzierungsangebot durch angeschlossene Bank, Rechtsberatung, Unterstützung bei PR o.ä. diejenigen Kriterien, die im Vordergrund stehen und die Leistungsstärke eines Einkaufsverbandes ausmachen. Der Verkehr wird daher die Bewerbung als "leistungsstärkster" Verband als allgemein suggestive Anpreisung mit erkennbar subjektivem Gepräge auffassen, weil jeder Einzelne nur für sich beantworten kann, was für ihn "leistungsstark" ist.
"größte"
OLG Frankfurt, Urt. v. 15.11.2018, 6 U 159/17, II.4.b
Der Verkehr wird keine Veranlassung haben, die Angabe "größte" hier nicht als inhaltliche Angaben, sondern als reklamehafte Übertreibungen zu verstehen. Es handelte sich nicht um einen ironischen oder humorigen Werbespot o.ä., sondern vielmehr um eine zwar anpreisende, aber doch sachbezogene Bewerbung des Unternehmens der Beklagten, der einen konkreten, überprüfbaren Inhalt enthält. Der Verkehr wird auch hier einen Bezug auf das Einkaufsvolumen herstellen.
OLG München, Urt. v. 8.11.2018, 6 U 454/18, II.A.2.c, d - Deutschlands größte Partnervermittlung
Allgemeine Hinweise auf die Größe eines Unternehmens werden im Verkehr als ernst zu nehmende Aussagen verstanden, die auf ihre objektive Richtigkeit hin nachprüfbar sind. ...
Die angesprochenen Verkehrskreise werden als zumindest ein maßgebliches Kriterium für die von der Beklagten angepriesene "Größe" ihres Unternehmens die Anzahl der aktuell registrierten, tatsächlich vermittelbaren Mitglieder der Beklagten ansehen, also derjenigen Kunden der Beklagten, die zur Kontaktaufnahme freigeschaltet sind, so dass mit diesen ein Kennenlernen und Treffen real möglich ist. Denn der angesprochene Durchschnittsverbraucher wird davon ausgehen, dass die "größte (Online-)Partnervermittlung" ihm die umfangreichste Möglichkeit der Kontaktvermittlung bietet, also die größte Anzahl von Kunden aufweist, die tatsächlich vermittelbar sind und mit denen man in Kontakt treten kann.
"Höchstpreis"
OLG Hamburg, Urt. v. 17.11.2021, 5 U 180/20, II.1.b – Hausverkauf zum Höchstpreis
Der angesprochene Verkehr, nämlich der durchschnittliche Interessent im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie, entnimmt der Werbeaussage „Hausverkauf zum Höchstpreis“ eine inhaltlich nachprüfbare Aussage. Denn der beim Hausverkauf erzielte Preis ist ohne weiteres eine messbare Größe und nicht lediglich eine nichtssagende reklamehafte Anpreisung, mag die Nachprüfbarkeit im Einzelfall auch schwierig sein, da jede Immobilie … individuelle Merkmale aufweist und häufig ein Makler im Alleinauftrag tätig wird.
"Meistverkauft"
OLG Frankfurt, Urt. v. 13.1.2022, 6 U 161/21, II.3.b.aa
Der für die Beurteilung maßgebliche Durchschnittsverbraucher versteht den Slogan „Deutschlands aktuell meistverkaufte Matratze“ im Kontext der angegriffenen Internetwerbung dahingehend, dass die Antragsgegnerin die höchsten Verkaufszahlen bei Matratzenserien in dem in dem „Mouse-over“-Text angegebenen Zwölfmonatszeitraum hat. Er geht davon aus, dass in den letzten zwölf Monaten (22.4.2020 - 22.4.2021) in der Summe mehr Emma-One-Matratzen in Deutschland verkauft wurden als Matratzen aus den Serien von Mitbewerbern.
Siehe auch weitere Beispiele unter den Einzelfällen, z.B. zur Werbung mit Nr. 1.
Relevanz
OLG Frankfurt, Urt. v. 15.11.2018, 6 U 159/17, II.4.a
Hinweise darauf, dass es sich bei dem werbenden Unternehmen um das größte, erste oder führende handelt, werden vom Verkehr gewöhnlich ernst genommen (BGH GRUR 1969, 415 (416) - Kaffeerösterei). Es kann sich aber bei derartigen Anpreisungen auch um eine auf den ersten Blick zu erkennende nicht ernst gemeinte Übertreibung ohne sachlichen Hintergrund handeln (OLG Schleswig OLG-Rp 2002, 172 für die Aussage "… und die größte Auswahl der Welt. Mindestens."; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 770 [OLG Frankfurt am Main 28.05.1998 - 6 U 10/98] für die Aussage: "Radio Diehl the best deal").
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