Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

V. Verfahren oder Wie läuft's ab ?

1. Von der Abmahnung zur einstweiligen Verfügung

2. Abmahnung begründet Sonderbeziehung eigener Art

3. Rechtsansprüche

3a. Unterlassungsanspruch

3b. Schadensersatzanspruch, Auskunft etc.

 

In diesem Kapitel wird dargestellt, wie ein Verfahren verläuft bzw. verlaufen kann, in dem Rechtsansprüche geltend gemacht werden, die aus einer wettbewerbswidrigen Handlung resultieren.

Von der Abmahnung zur einstweiligen Verfügung

Am Anfang einer Auseinandersetzung steht in der Regel die Abmahnung.

Eine grafische Übersicht über den Verlauf von der Abmahnung bis zum Beginn eines Gerichtsverfahrens (= Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Einleitung eines Klageverfahrens) erhalten Sie hier.

Bleibt die Abmahnung erfolglos, ist der nächste Schritt in aller Regel die Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem zuständigen Gericht.

Eine grafische Übersicht über den Ablauf eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss erhalten Sie hier.

zurück nach oben

Abmahnung begründet Sonderbeziehung eigener Art

Durch eine unlautere geschäftliche Handlung entsteht eine Sonderbeziehung eigener Art zwischen demjenigen, der sich unlauter verhalten hat, und seinem Mitbewerber oder einer sonstigen Person und Organisation, die nach § 8 Abs. 3 UWG berechtigt sind, einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Diese Sonderbeziehung wird durch eine Abmahnung konkretisiert.

BGH, Vers.-Urt. v. 9.2.2023, I ZR 61/22, Tz. 24 ff - Kosten für Abschlussschreiben III

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass berechtigte Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine - durch die Abmahnung oder auch durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung konkretisierte - wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art begründen, die in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bestimmt wird. Daraus können sich abhängig von den konkreten Umständen Pflichten zur Aufklärung ergeben, insbesondere wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (vgl. BGH, GRUR 2021, 714, Tz. 40] - Saints Row, mwN).

OLG Frankfurt, 31.03.2022, 6 W 11/22

Durch die Verletzungshandlung entsteht zwischen Unterlassungsgläubiger und Unterlassungsschuldner ein Schulverhältnis, das durch die Abmahnung konkretisiert wird.

OLG Frankfurt, 31.03.2022, 6 W 11/22

Der Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung wird in besonderem Maße durch Treu und Glauben bestimmt und ist geeignet, Aufklärungs- und Antwortpflichten zu begründen.

Die sich aus dieser wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung ergebenden Pflichten bestehen grundsätzlich für beide Seiten (Unterlassungsgläubiger und Unterlassungsschuldner). Hierzu zählt eine Aufklärungspflicht als allgemeine Pflicht, die jeweils andere Seite auf entscheidungserhebliche Umstände hinzuweisen, die im Falle des Ausbleibens eines Hinweises zu überflüssigen und aussichtslosen Prozessen führen können.

Die Sonderbeziehung eigener Art verpflichtet den berechtigterweise Abgemahnten, auf die Interessen des Abmahners Rücksicht zu nehmen. Näheres dazu hier. Sie kann aber auch den Abmahnenden verpflichten, auf Bedenken hinsichtlich der Formulierung einer Unterlassungserklärung hinzuweisen, bevor gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden.

zurück nach oben

Rechtsansprüche

Aus der unlauteren geschäftlichen Handlung ergeben sich verschiedene Rechtsansprüche. Das ist in erster Linie der Unterlassungsanspruch; daneben aber auch möglicherweise ein Schadensersatzanspruch, ein Auskunftsanspruch etc.

Diese Ansprüche können und müssen teilweise auf unterschiedliche Weise  außergerichtlich oder gerichtlich durchgesetzt werden. Davon abhängig ist auch, wie der vermeintliche Schuldner reagieren kann, wenn er die Ansprüche für unberechtigt hält.

Die Ausführungen zum Verfahrensrecht lassen sich weit gehend übertragen auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen aus der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts (Patentrecht, Markenrecht, Urheberrecht etc.).

Besonders wichtig und praxisrelevant sind die Verfahren zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs und eines Schadenersatzanspruchs.

zurück nach oben

Unterlassungsanspruch

Das Verfahren, in dem der Unterlassungsanspruch geltend gemacht, erfüllt oder in einem gerichtlichen Verfahren gesichert wird, hat sich in einer Jahrzehnten langen Praxis etabliert. Es gilt im Wettbewerbsrecht ebenso wie im sonstigen gewerblichen Rechtsschutz, d.h. bei der Verletzung des Rechts an einer Marke, an einer geschäftlichen Bezeichnung, an einem Patent, einem Urheberrecht, Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster.

Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs beginnt mit der Abmahnung. Sie dient dem Zweck der außergerichtlichen Beilegung der Auseinandersetzung.

Wenn der Schuldner der Abmahnung nachkommt, gibt er gegenüber dem Abmahnenden eine Unterlassungserklärung ab, die zwingend mit einer Vertragsstrafe verbunden ist. Die Vertragsstrafe muss so ausreichend bemessen sein, dass sie den Schuldner wirksam davon abhält, die beanstandete Handlung zu wiederholen.

Wenn der Schuldner keine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, gibt er Veranlassung, dass der Gläubiger gegen ihn ein gerichtliches Verfahren einleitet. Dies kann ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder ein Klageverfahren sein. Im Wettbewerbsrecht beginnt die gerichtliche Auseinandersetzung in der Regel mit der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

zurück nach oben

Schadenersatz, Auskunft etc.

Alle weiteren Ansprüche müssen in einem Klageverfahren durchgesetzt werden. Davon gibt es bei der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts wie einer Marke, einem Patent, einem Geschmacksmuster, einem Gebrauchsmuster oder einem Urheberrecht Ausnahmen, die der erleichterten und schnelleren Durchsetzung des Rechts dienen. Diese Ausnahmen gelten aber nicht im Wettbewerbsrecht, soweit wiederum von der Ausnahme abgesehen wird, dass Ansprüche aus der Verletzung einer Rechtsposition hergeleitet werden, die über das Wettbewerbsrecht quasi wie ein Ausschließlichkeitsrecht geschützt ist (Nachahmung wettbewerblich eigenartiger Erzeugnisse, Verletzung geschützter Vertriebssysteme oder Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis).

zurück nach oben