Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

D. Schadensersatzanspruch

1. Schadenersatz im allgemeinen Zivilrecht

2. Der Schadenersatzanspruch des Mitbewerbers im Wettbewerbsrecht

a) Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs

b) Schadenersatzanspruch dem Grunde nach

5. Schadenersatzanspruch des Verbrauchers

Lit.: Podzun, Rupprecht/Deuschle, Adrian, Schadenersatz bei Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, WRP 2019, 1102

Schadenersatz im allgemeinen Zivilrecht

Im Zivilrecht gibt es es eine Reihe von Anspruchsgrundlagen, die einem Geschädigten einen Schadenersatzanspruch geben. Im Mittelpunkt stehen §§ 823 ff BGB (Recht der unerlaubten Handlungen). Inhalt und Umfang eines Schadenersatzanspruchs folgen aus §§ 249 ff BGB.

Beim Schadensersatzanspruch stehen folgende Fragen im Mittelpunkt:

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Der Schadenersatzanspruch des Mitbewerbers im Wettbewerbsrecht

Eine  wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung ist gleichzeitig eine unerlaubte Handlung. Sie verpflichtet den Handelnden zum Ersatz des Schadens, den er oder eine Person, für die er haftet, dadurch anderen zugefügt hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 9 Abs. 1 UWG:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.“

Der Schadenersatzanspruch im UWG richtet sich nach denselben Regeln wie im allgemeinen Zivilrecht. Der Gläubiger, der im Wettbewerbsrecht häufig über den Umfang der schadensverursachenden geschäftlichen Handlung in Unkenntnis ist, hat darüber hinaus gegen den Schädiger einen Auskunftsanspruch.

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Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs

Wird der Anspruch auf Schadensersatz vom Schuldner nicht, zumindest nicht dem Grunde nach anerkannt und/oder erteilt er keine Auskunft, können beide Ansprüche nur in einem Klageverfahren gerichtlich verfolgt werden. Das ist – im Unterschied zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs in einem einstweiligen Verfügungsverfahren – langwierig und ein Grund dafür, weshalb Schadensersatzansprüche in Wettbewerbsstreitigkeiten eher selten verfolgt werden. Ein weiterer Grund liegt darin, dass sich der Schaden, der bei einem Konkurrenten durch eine verbotene geschäftliche Handlung entstanden ist, in den meisten Fällen schwer beziffern lässt.

Zwar steht dem Konkurrenten ein Auskunftsanspruch zu, der ihn in die Lage versetzen soll, seinen Schaden zu berechnen. Doch auch der hilft in der Regel wenig, um beispielsweise auszurechnen, wie viel Brötchen ein Bäcker weniger verkauft hat, weil ein anderer Bäcker zwei Straßen weiter eine irreführende Werbung in seiner Schaufensterscheibe hängen hatte.

Anders steht es nur in den Fällen, in denen das UWG einem Mitbewerber Rechte vermittelt, die einem Ausschließlichkeitsrecht (wie einem Patent, einer Marke, einem Urheber- oder Geschmacksmusterrecht) angenähert sind, also insbesondere bei der unlauteren Nachahmung, der Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen und der Verletzung eines geschützten selektiven Vertriebssystems, weil die Rechtsprechung zusätzliche und leichtere Methoden zur Berechnung des Schadens vorsieht.

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Schadenersatzanspruch dem Grunde nach

Wenn in einem Wettbewerbsstreit überhaupt ein Schadenersatz geltend gemacht wird, beschränkt sich der Anspruch in allen anderen Fällen regelmäßig darauf, dass festgestellt wird, dass überhaupt ein Schadenersatzanspruch besteht. Das erfolgt außergerichtlich dadurch, dass der Anspruchsberechtigte den Verpflichteten auffordert, dem Grunde nach anzuerkennen, dass er wegen der beanstandeten Handlung verpflichtet ist, Schadenersatz zu zahlen. Häufig wird gleichzeitig noch ein Anspruch auf Auskunft geltend gemacht, mit dem der Umfang der beanstandeten geschäftlichen Handlung und die Auswirkungen festgestellt werden sollen.

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