Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

2. Zuständigkeit

Bei der Zuständigkeit geht es um die Frage, welcher Richter an welchem Gericht für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig sind. Es werden vier Arten von Zuständigkeiten unterschieden:

  • die internationale Zuständigkeit, wenn der Sachverhalt Berührungspunkte zu verschiedenen Staaten hat.
  • die örtliche Zuständigkeit: dabei geht es um die Frage, welches Gericht beachtlich für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig ist. Es kann durchaus sein, dass mehrere Gerichte beachtlich zuständig sein können. Dies ist bei unlauteren geschäftlichen Handlungen häufig der Fall. Man spricht vom sog. fliegenden Gerichtsstand.

  • die sachliche Zuständigkeit: dabei geht es um die Frage, welches Gericht in der Gerichtshierarchie als erste Instanz zuständig ist. Das ist bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht fast immer das Landgericht.

  • die funktionale Zuständigkeit: dabei geht es um die Frage, welcher Spruchkörper bei dem zuständigen Gericht den Rechtsstreit bearbeitet.in Wettbewerbsstreitigkeiten primär zuständig sind die Kammern für Handelssachen. Häufig werden Wettbewerbsstreitigkeiten aber auch durch die Allgemeinen Zivilkammern entschieden.

Deutsche Gerichte sind international zur Entscheidung eines Sachverhalts befugt, wenn der sog. Erfolgsort in Deutschland liegt:

BGH, Urt. v. 12.12.2013, I ZR 131/12, Tz. 14, 17f – englischsprachige Pressemitteilung

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte … ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung, eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. ...

Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs. Für die internationale Zuständigkeit der nationalen Gerichte kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob der Kläger schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein im Sinne des Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO schädigendes Ereignis eingetreten; ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist.

Der "Ort des ursächlichen Geschehens" (Handlungsort) ist der Ort der Niederlassung des handelnden Unternehmens.

OLG Köln, Urt. v. 19.2.2014, 6 U 163/13, Tz. 8

Deutsche Gerichte sind im Hinblick auf den Erfolgsort (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) zuständig für die Beurteilung von Wettbewerbshandlungen, die sich bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken oder auszuwirken drohen (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006, I ZR 24/03, Tz. 20 ff. – Arzneimittelwerbung im Internet).

Das zuständige Gericht muss den Rechtstreit unter allen rechtlich relevanten Gesichtspunkten prüfen, auch wenn es alleine für die rechtlichen Aspekte genuin nicht zuständig wäre.

OLG Köln, Beschl. v. 2.1.2012, 8 AR 64/11, Tz. 12

Das Gericht des zulässigen Rechtsweges hat den Rechtsstreit grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). Der Kläger kann, soweit der Rechtsweg eröffnet ist, nicht verlangen, dass sein Klagebegehren nur unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt geprüft oder unter einem bestimmten Gesichtspunkt nicht geprüft wird. Eine solche Beschränkung hinsichtlich des Umfangs der rechtlichen Prüfung wäre unzulässig und damit als unbeachtlich anzusehen.