Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

h) Verschulden

1. Voraussetzung: Verschulden

Umsetzungszeitraum

2. Ausschluss eines Verschuldens

3. Eigenverschulden

4. Organisations- oder Überwachungsverschulden

a. Belehrungen von Mitarbeitern

b. Verhalten von Kooperationspartnern

c. Werbepartner

5. Drittverschulden

6. Einzelfälle

Geschäftliche Handlungen im Internet

Dynamische Anzeigen

Suchmaschinen

Amazon

E-Mail-Werbung

Verbotsirrtum

Unsichere Rechtslage

Voraussetzung: Verschulden

BVerfG, Beschl. v. 4.12.2006, 1 BvR 1200/04

Da die Vorschrift des § 890 ZPO auch strafrechtliche Elemente enthält, setzt die Festsetzung von Ordnungsmitteln ein Verschulden voraus. Bei juristischen Personen ist dabei das Verschulden der handelnden Organe iSd § 31 BGB maßgebend; Drittverschulden muss sich die unterlassungsverpflichtete juristische Person grundsätzlich nicht zurechnen lassen. (Leitsatz 1)

BGH, Beschl. v. 8.12.2016, I ZB 118/15, Tz. 14

§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden des Schuldners voraus.

Ebenso OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.1.2022, 20 W 4/22, Tz. 20

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Umsetzungszeitraum

Eine einstweilige Verfügung, die im Beschlusswege ergangen ist, ist ab dem Zeitpunkt der Zustellung zu beachten.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.6.2018, 6 W 9/18, II.1.a

Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch Zustellung des Titels markiert den Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens, auf das schon wegen dessen strenger Formalisierung die Normen der ZPO und damit auch deren Zustellungsvorschriften anzuwenden sind.

Einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist erst erfolgt, wenn der Anwalt, an den zugestellt wird, die Zustellung als solche anerkennt.

OLG Frankfurt am Main, 23.06.2016, 6 W 60/16

Den Antragsgegnerinnen kann nicht entgegengehalten werden, dass ihrem Prozessbevollmächtigten die Beschlussverfügung bereits am 14.8.2015 per Telefax übermittelt worden ist. Unabhängig davon, dass in dieser Übersendung vor der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses noch keine Zustellung lag ..., hat der Antragsgegnervertreter vorgetragen, dass ihm die Telefax-Sendungen erst am 17.8.2015 zusammen mit der postalisch zugesandten Beschlussausfertigung vorgelegt worden ist.

Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses

OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.6.2018, 6 W 9/18, II.1.a

Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist.

Nach der Zustellung muss der Unterlassungsschuldner alles tun, um einen Verstoß gegen das Verbot zu vermeiden. Er muss aber u.U. erst einmal klären, was ihm überhaupt verboten wurde

OLG Frankfurt am Main, 23.06.2016, 6 W 60/16

Nach der Zustellung waren die Antragsgegnerinnen zwar gehalten, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der tenorierten Unterlassungsverpflichtung erforderlich waren; .... Dies setzte jedoch zunächst eine genaue - anwaltliche Hilfe erfordernde - Prüfung von Inhalt und Umfang des Verbots voraus, die hier jedenfalls nicht ganz einfach war, da die einstweilige Verfügung selbst nicht mit einer Begründung versehen war und zur Auslegung des Titels auf die mit der Beschlussverfügung verbundene, 27-seitige Antragsschrift nebst deren umfangreichen Anlagen zurückgegriffen werden musste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Verfügungsbegehren auf eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte gestützt war, was eine zutreffende Erfassung des Verbotsinhalts erschwerte.

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.6.2018, 6 W 9/18, II.1.b

Der Verbotsinhalt lässt sich aber u.U. der Begründung der einstweiligen Verfügung unmittelbar entnehmen:

OLG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2017, 5 W 75/16

Das Landgericht Hamburg hat die erlassene einstweilige Verfügung … inhaltlich begründet und der Schuldnerin damit konkret zu erkennen gegeben, welche Maßnahmen von ihr für ein rechtskonformes Verhalten im Einzelnen erwartet werden. Jedenfalls in derartigen Fällen muss die Schuldnerin die von dem Landgericht konkret geforderten Maßnahmen in einer ihr zumutbaren Weise erfüllen, wenn sie den ihr auferlegten Verpflichtungen aus der einstweiligen Verfügung gerecht werden und ein Ordnungsmittelverfahren vermeiden will. Diese Vorgaben hat die Schuldnerin - solange die einstweilige Verfügung unverändert in Kraft steht - selbst dann zu beachten, wenn die Maßnahmen nicht Eingang in den Beschlusstenor gefunden haben, sondern sich unmissverständlich aus der Begründung der Entscheidung ergeben. Solange die Schuldnerin diese gerichtlichen Vorgaben nicht oder nicht vollständig erfüllt hat und es erneut zu Rechtsverletzungen kommt, können sonstige ergriffene Maßnahmen die Schuldnerin nicht von ihrer Verantwortung zur Erfolgsabwendung befreien, so dass gleichwohl die Verhängung von Ordnungsmitteln in Betracht kommt.

Weitere Verzögerungen

OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.6.2018, 6 W 9/18, II.1.b

Nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung war die Antragsgegnerin gehalten, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der tenorierten Unterlassungsverpflichtung erforderlich waren. ... So musste die technische Umsetzung der so ermittelten Unterlassungsverpflichtung vorbereitet und angewiesen werden. Dazu musste ermittelt werden, in welchem Umfang die inkriminierte Aussage in welchem Medium verwendet wurde (Internetseite, Bedienungsanleitung etc.); sodann musste ein Umsetzungskonzept erstellt werden und die technische Umsetzung organisiert werden. Weiterhin ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Tätigwerden außerhalb der üblichen Bürozeiten, insbesondere an Wochenenden nur als zumutbar angesehen werden kann, wenn dem Vollstreckungsgläubiger ein erheblicher Schaden droht und dem Vollstreckungsschuldner daher verstärkte Anstrengungen zuzumuten sind.

Die vorstehend genannten berechtigten Gründe, die zu Verzögerungen bei der Befolgung des Verbots ab dem Zeitpunkt der Zustellung führen können, dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Schuldner sich sofort nach der Zustellung und ohne inne zu halten anstrengen, muss, die einstweilige Verfügung umgehend zu befolgen.

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Ausschluss eines Verschuldens

OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2017, 6 W 95/17

Der Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast.

BGH, Beschl. v. 18.12.2008, I ZB 32/06, Tz. 16 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel

Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gläubigers, den Verstoß und damit auch das Verschulden darzulegen. Da die beanstandete Zuwderhandlung regelmäßig in einem Verhalten des Schuldners oder seiner Mitarbeiter liegt und damit seiner Sphäre zuzuordnen ist, hat er darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu verhindern.

OLG Schleswig, Beschl. v. 19.11.2020, 6 W 15/20 (MD 2021, 190)

Ungeachtet der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für das Verschulden hat der Schuldner, der einen Wettbewerbsverstoß begangen hat, darzulegen, welche Maßnahmen er unternommen hat, um die Missachtung des Unterlassungstitels durch seine Mitarbeiter zu verhindern (Senat, Beschl. v. 27.05.2005 - 6 W 7/05; Harte/Henning - Brüning vor § 12 Rnr. 312; Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler/Feddersen § 12 Rnr. 6.8).

OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.10.2017, 6 W 93/17, II.5

Voraussetzung für ein Verschulden ist, dass der Antragsgegner von einem Störungszustand Kenntnis hat und diesen in irgendeiner Weise mit veranlasst hat.

Die Anforderungen der Rechtsprechung an einen Ausschluss eines Verschuldens sind sehr, sehr streng!

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.2016, I-15 U 64/15, Tz. 17

Für den Entlastungsbeweis gelten strenge Anforderungen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.9.2006, 1 W 50/06

Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist ein Verschulden des Schuldners erforderlich. Ein Fehlverhalten von Hilfspersonen oder sonstigen Dritten ist dem Schuldner nicht zuzurechnen. Es kommt vielmehr auf ein eigenes, zumindest fahrlässiges Fehlverhalten des Schuldners an. Bei einer juristischen Person ist dabei auf entsprechendes schuldhaftes Fehlverhalten der Organe abzustellen. Allerdings sind nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen an die vom Schuldner zu verlangenden Vorkehrungen und die dabei anzuwendende Sorgfalt zu stellen; insbesondere geht es dabei darum, den Schuldner möglichst effektiv daran zu hindern, über Schlupflöcher, insbesondere durch Einschaltung dritter Personen, das Unterlassungsverbot zu unterlaufen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.11.2017, 6 W 96/17, II.2

Die Sorgfaltsanforderungen sind äußerst streng.

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.6.2018, 6 W 43/18, II.2

OLG Celle, Beschl. v. 27.12.2011, 13 W 110/11, 3.

Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern. Seine Verpflichtung umfasst dabei auch die Vornahme von Handlungen vor allem auch dann, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (BGH, Urt. v. 22.10.1992, IX ZR 36/92; KG, Beschl. v. 29.11.2011, 5 W 258/11, juris, Tz. I1 - Straßenverengung). Da eine Zuwiderhandlung regelmäßig in einem Verhalten des Schuldners oder seiner Mitarbeiter liegt und damit seiner Sphäre zuzuordnen ist, hat er darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu verhindern (BGH, Beschl. v. 18.12.2008, I ZB 32/06, Tz. 16 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel).

KG, Beschl. v. 17.5.2021, 5 W 56/21 (MD 2021, 730)

Einen Schuldner trifft im Grundsatz eine sekundäre Darlegungslast dazu, welche internen Maßnahmen er unternommen hat, um einen fortdauernden Störungszustand zu erkennen und zu beenden und die Missachtung des Titels durch die Mitarbeiter zu verhindern.

Ebenso KG Berlin, Beschl. v. 9.2.2022, 5 W 158/21, Tz. 31

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Eigenverschulden

Ein Eigenverschulden liegt vor, wenn der Schuldner persönlich gegen die Verpflichtung zur Unterlassung verstößt.

BVerfG, Beschl. v. 4.12.2006, 1 BvR 1200/04

Eigenverschulden kann auch darin gesehen werden, dass im Hinblick auf Dritte zumutbare Einwirkungen unterblieben sind. (Tz.14)

Am Beispiel der Entfernung von Einträgen im Internet:

BGH, Urt. v. 13.11.2013, I ZR 77/12, Tz. 29 – Vertragsstrafenklausel

Die Beklagte hat auch nicht den ihr obliegenden Entlastungsbeweis geführt. Sie kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Einträge in den Branchenverzeichnissen nicht veranlasst zu haben. Zwar sind die Herausgeber der in Rede stehenden Branchenverzeichnisse keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2011, I ZR 204/10, Tz. 14). Im Streitfall ergibt sich die Haftung der Beklagten jedoch aus deren eigenem schuldhaften Verhalten. Die vom Kläger beanstandeten Eintragungen beruhten auf der rechtsverletzenden Firmierung der Beklagten. Diese musste damit rechnen, dass Branchendienste ihr Unternehmen unter dieser Firma in im Internet verfügbare Verzeichnisse aufnahmen. Dementsprechend war sie aufgrund der von ihr übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihr untersagten Firmierung durchzuführen und jedenfalls die Betreiber der gängigsten Dienste wie gelbeseiten.de, Google Maps und 11880.com zu veranlassen, diese Firmierung aus ihren Verzeichnissen zu entfernen.

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Organisations- oder Überwachungsverschulden

Eine Ordnungsstrafe kann auch auf ein Organisations- oder Überwachungsverschulden gestützt werden. In diesem Fall hat der Verantwortliche nicht alles getan, was er hätte tun müssen, um seinen Verantwortungs- oder Zuständigkeitsbereich so zu organisieren und zu überwachen, dass ein Verstoß gegen das gerichtliche Verbot nahezu ausgeschlossen ist. Welche Vorkehrungen im Einzelfall zu treffen sind, hängt von den Umständen dieses Einzelfalls ab. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind sehr streng.

BVerfG, Beschl. V. 4.12.2006, 1 BvR 1200/04

Die Gerichte durften ein Organisationsverschulden iSd § 31 BGB bejahen, so dass die Verhängung des Ordnungsgeldes nicht auf einer unzulässigen Zurechnung fremden Verschuldens beruht. (Leitsatz 3 a, bb)

OLG Frankfurt, Urt. v. 19.10.2023, 6 U 88/22

Für die Verhängung eines Ordnungsmittels wegen eines Verstoßes gegen eine titulierte Unterlassungspflicht ist anerkannt, dass ein für einen schuldhaften Verstoß genügendes Organisationsverschulden vorliegt, wenn nicht alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot unternommen wird. Die Sorgfaltsanforderungen sind dabei äußerst streng.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.6.2004, 2 W 32/04

An einen der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen erfolgter Zuwiderhandlung entgegenstehenden Ausschluss des Verschuldens sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte oder Beauftragte zu verhindern.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.4.2008, 6 W 36/08

Der Unterlassungsschuldner ist nicht nur dazu verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um zukünftige Verletzungen zu vermeiden.

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2017, 6 W 95/17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.11.2017, 6 W 96/17, II.2

OLG Köln, Beschl. v. 23.1.2015, 6 W 154/14, Tz. 27

Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dazu gehört auch die Einwirkung auf Dritte, soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt und ihm wirtschaftlich zugutekommt. Maßgebend ist insoweit, ob der Schuldner mit Verstößen durch Dritte ernstlich rechnen muss und welche rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten der Schuldner auf den Dritten hat.

Ebenso KG Berlin, Beschl. v. 9.2.2022, 5 W 158/21, Tz. 27

OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.2015, 2 W 40/15, Tz. 16

Der Unterlassungsschuldner ist verpflichtet, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten, zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten. Dies gilt nicht nur in Bezug auf künftige Veröffentlichungen. Denn normativ stellt sich auch das Aufrechterhalten einer zuvor veranlassten Veröffentlichung im Internet als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar. Damit korrespondiert, dass im Internet jeder Abruf eines Inhaltes und jede Zusendung der Daten eine neue Datenübermittlung erfordert.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2015, I-15 U 119/14, Tz. 85

Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH GRUR 2014, 595 – Vertragsstrafenklausel).

OLG Köln, Beschl. v. 23.1.2015, 6 W 154/14, Tz. 27

Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Dritte kann es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung zu überwachen. Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich der vertraglichen Beziehung (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung, hinweisen. Es reicht also nicht aus, die betreffenden Dritten nur über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden, und angedrohte Sanktionen müssen bei Verstößen auch verhängt werden, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Genügt der Schuldner diesen Anforderungen nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Wettbewerbsverstoß ohne sein Zutun erfolgt sei (OLG Nürnberg WRP 1999, 1184 = NJW-RR 1999, 723, 724; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 6.7).

OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.2015, 2 W 40/15, Tz. 37 f

Telefonischen Bemühungen sind schon deshalb nicht ausreichend, weil dem einfachen Zuruf der notwendige Nachdruck fehlt. Erforderlich ist eine schriftliche Aufforderung, die inhaltlich den gebotenen Nachdruck enthält, um dem Angeschriebenen die Wichtigkeit und die Eilbedürftigkeit der geforderten Maßnahme klar zu machen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 25.4.2007, 6 W 40/07, Tz. 6 ff.).

Neben einer Androhung von Sanktionen ist es geboten, dass der Verantwortliche zeitnah überwacht, ob die gebotene Löschung erfolgt, und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen auch umsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 174/11, Tz. 18 - Beschwer des Unterlassungsschuldners).

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Belehrungen von Mitarbeitern

BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 174/11, Tz. 18 - Beschwer des Unterlassungsschuldners

Die Annahme des Berufungsgerichts, es reiche zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung im Wesentlichen aus, das von der Beklagten beauftragte Vertriebsunternehmen mit einer „schlichten, ggf. auch kurz erläuternden Rundmail“ zu informieren, genügt den im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO an die Information und Überwachung von Mitarbeitern zu stellenden strengen Maßstäben nicht. Erforderlich ist zunächst, auf diese Personen durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen. Darüber hinaus müssen die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.11.2017, 6 W 96/17, II.2

Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter kann es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung zu überwachen. Die Belehrung hat schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisse (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen (OLG Hamburg NJW-RR 1993, 1392; OLG Nürnberg WRP 1999, 1184, 1185). Es reicht also nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern (OLG Nürnberg WRP 1999, 1184, 1185 [OLG Nürnberg 19.08.1998 - 3 W 106/98]). Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden. Ggf. müssen angedrohte Sanktionen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen. Dafür trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 19.10.2023, 6 U 88/22; OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.6.2018, 6 W 43/18, II.1; KG, Beschl. v. 19.7.2019, 5 W 122/19 (WRP 2019, 1483)

KG, Beschl. v. 17.5.2021, 5 W 56/21 (MD 2021, 730)

Erforderlich ist, auf die Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen. Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch aus der Zwangsvollstreckung hinweisen. Darüber hinaus müssen die Anordnungen auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.6.2015, 6 W 48/15, Tz. 10

Ein eigenes Verschulden kann sich aus Mängeln bei Auswahl und Überwachung  der Erfüllungsgehilfen ergeben. Der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte und Beauftragte zu verhindern.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.4.2008, 6 W 36/08

Zu den erforderlichen Maßnahmen gehört, Wettbewerbsverstöße durch Mitarbeiter oder Beauftragte dadurch zu unterbinden, dass er entsprechende Belehrungen oder Anweisungen erteilt und deren Einhaltung genau überwacht.

Ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2017, 6 W 95/17

OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.9.2006, 1 W 50/06

Wenn der Schuldner Maßnahmen veranlasst, die in den Anwendungsbereich der Unterlassungsverpflichtung fallen und einen Verstoß begründen können, und er dazu dritte Personen einschaltet, hat er alle nach den Umständen möglichen, erforderlich erscheinenden und ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verletzung der Unterlassungsverpflichtung sicher auszuschließen. Dazu gehört, dass er die eingeschalteten Personen entsprechend informiert, konkrete, klare Weisungen mit nachhaltigen Sanktionsandrohung an eingeschaltete Personen erteilt und effektive Überwachungsmaßnahmen ergreift. Bei selbständigen Dritten, die aufgrund eines mit dem Schuldner geschlossenen Vertrags tätig werden, ist ggf. auch durch mögliche und zumutbare Vertragsregelung eine Verletzung der titulierten Unterlassungsverpflichtung zu unterbinden.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.1.2006, 1 W 319/05

Ein eigenes Verschulden trifft die Schuldnerin schon dann, wenn sie nicht unverzüglich nach erlangter Kenntnis von der Verbotsanordnung alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um Zuwiderhandlungen zu verhindern. Dabei genügt es nicht, wenn die Schuldnerin ihre Hilfspersonen und Vertriebspartner informiert und über die Geltung des Verbots belehrt hat. Sie muss vielmehr gegenüber ihren Hilfspersonen und Vertriebspartnern eindeutig und ernsthaft klarstellen, dass sie ihrerseits unbedingt auf der genauen Einhaltung des Verbots besteht, diese überwachen und eventuelle Zuwiderhandlungen zur Veranlassung für ernste Konsequenzen nehmen wird.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.3.2018, 15 W 12/18, Tz. 16

Aus der Pflicht eines Unterlassungsschuldners, alle ihm zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Unterlassungsgebot künftig befolgt wird und eine etwaige noch gegebene Störung nachhaltig beseitigt wird, folgt u.a. die Verpflichtung eines Unternehmens, seine Mitarbeiter ebenso wie die von ihm beauftragten Vertriebsunternehmen bzw. Händler über das Unterlassungsgebot schriftlich zu unterrichten und hierbei nachdrücklich die Einhaltung desselben anzuordnen sowie auf die Folgen bei Nichtbeachtung des Verstoßes hinzuweisen. Ferner müssen Rückmeldungen angeordnet und Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung angedroht werden. Darüber hinaus müssen die Anordnung streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen auch verhängt werden, um die Durchsetzung der Anordnungen sicherzustellen.

KG, Beschl. v. 19.7.2019, 5 W 122/19 (WRP 2019, 1483)

Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch aus der Zwangsvollstreckung hinweisen.

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Verhalten von Kooperationspartnern

BGH, Urt. v. 24.1.2013, I ZR 174/11, Tz. 18 - Beschwer des Unterlassungsschuldners

Die Annahme des Berufungsgerichts, es reiche zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung im Wesentlichen aus, das von der Beklagten beauftragte Vertriebsunternehmen mit einer „schlichten, ggf. auch kurz erläuternden Rundmail“ zu informieren, genügt den im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO an die Information und Überwachung von Beauftragten zu stellenden strengen Maßstäben nicht. Erforderlich ist zunächst, auf diese Personen durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen. Darüber hinaus müssen die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.3.2018, 15 W 12/18, Tz. 16

Auf Vertriebspartner bzw. selbständige Dritte, deren Handeln im Einflussbereich des Schuldners liegt und das ihm wirtschaftlich zugutekommt, hat der Schuldner nachhaltig aktiv einzuwirken, um künftige Verletzungen zu verhindern.

OLG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2008, 3 W 6/08

Es genügt nicht, den Vertragspartner mündlich über die ergangene Verbotsverfügung zu informieren. Dessen Handlungspflicht muss vielmehr schriftlich – mit Aufforderung zur Bestätigung des Empfangs – so detailliert angemahnt werden, dass der Vertragspartner weiß, was in Befolgung des Verbots zu tun ist und was die Unterlassungsschuldnerin mit Fug und Recht von ihm erwarten kann. Er ist weiter darauf hinzuweisen, dass Ordnungsgelder drohen und muss insoweit auch ankündigen, dass ggfs. eine Regressnahme beabsichtigt sei. Die Schuldnerin muss das Verbot bei ihren Vertragspartnern, auf deren Verhalten sie Einfluss nehmen kann, genauso durchsetzen wie bei ihren Angestellten.

Siehe auch OLG Köln, Beschl. v. 23.1.2015, 6 W 154/14, Tz. 27

OLG Köln, Beschl. v. 25.4.2007, 6 W 40/07

Bezüglich der Werbung von Kooperationspartnern haftet der Schuldner für ein Organisationsverschulden, wie es auch ansonsten im schuldhaften Unterlassen von Anordnungen, Überwachungen oder anderen auf die Verhinderung von Verstößen Dritter gerichteter Maßnahmen liegen kann; die Anforderungen sind dabei hochgespannt und umfassen ein aktives Vorgehen gegen Beauftragte und Vertragspartner unter Androhung von Sanktionen für den Fall fehlerhafter Fortsetzung der wettbewerbswidrigen Werbung.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2013, I-20 52/13, Tz. 16

Dass der Schuldner sich zur Werbung Dritter bedient, entlastet ihn nicht, denn er hat selber nicht alles erforderliche und zumutbare getan, um weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Er hätte sich nicht lediglich auf die Mitteilung an … beschränken dürfen; zumindest hätte er die Beachtung seiner Aufforderung überprüfen müssen, indem er wenigstens die in der Abmahnung ausdrücklich genannten Internetdienste überprüft (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.154).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.9.2015, I-15 U 119/14, Tz. 85

Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (BGH GRUR 2014, 595 – Vertragsstrafenklausel).

KG, Beschl. v. 19.7.2019, 5 W 122/19 (WRP 2019, 1483)

Es reicht zur Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus, dass der Schuldner das von ihm beauftragte Vertriebsunternehmen über das Unterlassungsgebot schlicht informiert. Erforderlich ist insoweit, auf diese Personen durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen. Darüber hinaus muss die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen (BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 18 – Beschwer des Unterlassungsschuldners). Die Verpflichtung des Schuldners zur Einwirkung auf Dritte setzt nicht voraus, dass insoweit gegenüber den Dritten rechtlich durchsetzbare Ansprüche bestünden. So muss auch bei einem fehlenden Rechtsanspruch ein Rückruf wettbewerbswidriger Produkte vom Groß- und Einzelhandel zumindest versucht werden (BGH, GRUR 2017, 823 Rn. 33 – Luftentfeuchter).

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Werbepartner

OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.6.2004, 2 W 32/04

Im Fall der Beauftragung eines Dritten mit dem Druck von Werbebeilagen und der Auslieferung an Zeitungsverlage muss der Schuldner diesen unmissverständlich anweisen, dass die Werbung nicht veröffentlicht werden darf im Hinblick auf ein gerichtliches Verbot, das unbedingt zu befolgen ist und für dessen Befolgung er unter erheblicher Strafandrohung einzustehen hat.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2013, I-20 52/13, Tz. 16

Dass der Schuldner sich zur Werbung Dritter bedient, entlastet ihn nicht, denn er hat selber nicht alles erforderliche und zumutbare getan, um weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Er hätte sich nicht lediglich auf die Mitteilung an … beschränken dürfen; zumindest hätte er die Beachtung seiner Aufforderung überprüfen müssen, indem er wenigstens die in der Abmahnung ausdrücklich genannten Internetdienste überprüft (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.154).

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Drittverschulden

BVerfG, Beschl. V. 4.12.2006, 1 BvR 1200/04

Drittverschulden muss sich die unterlassungsverpflichtete juristische Person grundsätzlich nicht zurechnen lassen. (Leitsatz 1)

Diese Konstellation liegt aber nicht vor, wenn eine Person, die dem Einfluss des Schuldners untersteht, gegen das Verbot verstösst, weil der Schuldner nicht alles erforderliche unternommen hat, um den Verstoß durch den Dritten zu unterbinden.

OLG Celle, Beschl. v. 22.11.2012, 13 W 95/12 (= WRP 2013, 388)

Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern. Da es sich im Rahmen des § 890 ZPO nicht um ein Verschulden im strafrechtlichen Sinne handelt, sondern um eine vorwerfbare Pflichtverletzung innerhalb des durch das Unterlassungsgebot begründeten Schuldverhältnisses, die zeigt, dass der Schuldner nicht alles ihm Mögliche veranlasst hat, um die lückenlose Beachtung des titulierten Gebotes sicherzustellen, muss der Schuldner sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen, die in seinem Einflussbereich tätig sind, soweit er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, auf das Verhalten dieser Dritten Einfluss zu nehmen und soweit er nicht alle Möglichkeiten seiner Einflussnahme umfassend ausgeschöpft hat. Denn der Schuldner darf sich auch nicht als Störer, d. h. willentlich und adäquat kausal, an entsprechenden Handlungen Dritter beteiligen (vgl. z. B. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.6.2006, 4 W 11/06, Tz. 20; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2001, 20 W 90/00,Tz. 4).

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Einzelfälle

Geschäftliche Handlungen im Internet

OLG Köln, Beschl. v. 25.4.2007, 6 W 40/07

Der Schuldner hat mit dem notwendigen Nachdruck und durch geeignete und zumutbare Maßnahmen sicherzustellen und zu kontrollieren, dass z.B. in Internetwerbeauftritten mit ihr zusammenarbeitender Unternehmen gerichtlich verbotene Angaben nicht mehr so enthalten sind, dass sie von Dritten aufgerufen werden können.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.2015, 2 W 40/15, Tz. 17

Im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO sind an den Vollstreckungsschuldner strenge Anforderungen in Bezug auf seine organisatorischen Maßnahmen und auf deren Überwachung zu stellen. Im Ausgangspunkt hat sich der Unterlassungsschuldner eines Mediums bedient, das ihm die grenzenlose Verbreitung seiner Werbebotschaften erlaubt. Damit geht auch die grenzenlose Verbreitung rechtswidriger Inhalte einher. Indem der Vollstreckungsschuldner die Vorteile dieser Verbreitungsform nutzt, hat er auch die damit einhergehenden Nachteile zu tragen und die daraus resultierenden Gefahren zu beherrschen. Die in seiner Sphäre entstandenen Gefahren für die Beeinträchtigung fremder Rechte hat er zu beseitigen. Er kann sich demgegenüber grundsätzlich nicht darauf berufen, dies sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, und genügt seiner Pflicht nur, wenn aus der Sicht eines objektiven Dritten an der Stelle des Vollstreckungsschuldners damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit gesetzte Gefahr einer erneuten Verbreitung der unlauteren Aussage im Internet nicht verwirklichen wird.

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Dynamische Anzeigen

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.1.2022, 20 W 4/22, Tz. 21

Ohne Erfolg wendet die Schuldnerin ein, bei der verfahrensgegenständlichen Anzeige handele es sich um eine dynamische Anzeige, bei der zwar der Anzeigentext von ihr vorgegeben, aber die Überschrift automatisch von Google aus ihrer Webseite generiert und nicht von ihr veranlasst worden sei. Hierzu hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, wer sich derartiger Werbeformen bediene, müsse sicherstellen, dass auch gleichsam „automatisierte“ Verstöße gegen gerichtliche Verbote nicht begangen werde können. Dem ist zuzustimmen.

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Suchmaschinen

OLG Hamburg, Beschl. v. 9.9.2002, 3 W 60/02

Der Schuldner, dessen Website gerichtlich verboten wurde, kann sich nach vollständiger Löschung der Seite grundsätzlich auf eine regelmäßige Aktualisierung der Datenbanken der Suchmaschinen verlassen und muss nicht damit rechnen, dass sich eine von ihm bereits gelöschte Seite für längere Zeit weiterhin im Speicher eines dritten Servers befindet und dort noch aufgerufen werden kann. Der Schuldner eines derartigen Verbots ist nicht verpflichtet, den ihm verbotenen Suchbegriff bei sämtlichen Suchmaschinen einzugeben, um nach verbotenen Verwendungen zu suchen.

Strenger

OLG Celle, Urt. v. 29.1.2015, 13 U 58/14, Tz. 20 f

Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.9.2012, 6 U 58/11, Tz. 22 ff.; KG Berlin, Urt. v. 27. 11.2009, 9 U 27/09, Tz. 29 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 5.5.2000, 6 W 61/99, Tz. 4). Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (so auch KG Berlin, Urt. v. 27. 11.2009, 9 U 27/09, Tz. 31). Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass mangels entgegenstehender Anhaltpunkte der Schuldner nicht (sämtliche oder wenigstens die wichtigsten) Suchmaschinen daraufhin überprüfen (lassen) muss, ob dort noch die alte Seite gespeichert ist, sondern sich darauf verlassen kann, dass diese laufend ihren Datenbestand aktualisieren (OLG Köln, Beschl. v. 25.4.2007, 6 W 40/07, Tz. 9; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, Vorb. zu § 12 Rn. 308; Hess in jurisPK-UWG, § 12 Rn. 231), stellt dies eine Frage der Zumutbarkeit dar. Der Senat kann dabei dahingestellt bleiben lassen, ob neben Google weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert werden müssen, da der Beklagte hier bereits die Abfrage bei Google unterlassen hat.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.2015, 2 W 40/15, Tz. 18 f

Nicht nur in Bezug auf seine eigenen Leute, sondern auch in Bezug auf Dritte, deren er sich für die Veröffentlichung bedient hatte, schuldet er die Aufwendung größter Sorgfalt und hat alle Maßnahmen zu treffen, die nach menschlichem Ermessen garantieren, dass die untersagte Wettbewerbshandlung nicht durch eine im Verantwortungsbereich des Unterlassungsschuldners stehende Person wiederholt wird.

Dies bedeutet zwar nicht, dass jedwedes Auftauchen eines früheren Verstoßes im Internet auch einen schuldhaften Verstoß durch den Unterlassungsschuldner implizierte. Er haftet nicht für eigenständige Veröffentlichungen Dritter. Auch können insbesondere nach längerer Zeit auftauchende Veröffentlichungen oder solche, die nur über ungewöhnliche Suchwege aufgefunden werden können, nach den Umständen des Einzelfalles als Grundlage für die Verhängung eines Ordnungsmittels ausscheiden, sofern nicht der Vollstreckungsschuldner zuvor auf sie hingewiesen worden war und die dadurch begründete Kenntnis nicht genutzt hat, um sie zu unterbinden.

... Jedenfalls die gängigen Suchmaschinen hat der Unterlassungsschuldner über einen überschaubaren Zeitraum hin zu kontrollieren, um vorhandene Verstoßtatbestände beseitigen zu können und dann auch zu beseitigen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.9.2015, 2 W 40/15, Tz. 26

Der Unterlassungsschuldner ist gehalten, für die Beseitigung der in seiner Verantwortung in das Internet eingestellten, gerichtlich verbotenen Aussagen aus dem „Cache“ der Suchmaschinenbetreiber zu sorgen.

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Amazon

OLG Köln, Beschl. v. 15.3.2017, 6 W 31/17, Tz. 6 ff

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein bedingter Vorsatz vorliegt, weil die Schuldnerin auf der Handelsplattform Amazon Angebote einstellt, obwohl ihr bekannt ist, dass diese Unverbindliche Preisempfehlungen einstellt. Denn es kann allein aufgrund der Nutzung der Plattform Amazon und deren bekannter Geschäftspraktiken nicht angenommen werden, dass hieraus bereits ein bedingter Vorsatz für entsprechende Handlungen folgt. …

… Darüber hinaus hat auch der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 03.03.2016 (I ZR 140/14, GRUR 2016, 1102 - Angebotsmanipulation bei Amazon) betont, dass es dem über die Plattform Amazon Anbietenden im Grundsatz zuzumuten ist, die Angebote regelmäßig zu kontrollieren. Dies gilt auch für die Frage des Verschuldens im Rahmen des § 890 ZPO.

Dieser Verpflichtung ist die Schuldnerin in hinreichendem Umfang nachgekommen. Denn die Schuldnerin hat jeweils einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) alle eingestellten Angebote kontrolliert und ein Angebot entfernt, soweit eine nicht überprüfbare oder falsche Unverbindliche Preisempfehlung eingestellt worden war. Zu einer weitergehenden Kontrolle war die Schuldnerin nicht verpflichtet.

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E-Mail-Werbung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.2016, 15 U 64/15, Tz. 18, 20

Die Rechtsprechung hat mögliche Maßnahmen des Werbenden aufgezeigt, mit denen er grundsätzlich hinreichend sicherstellen kann, dass es nicht zu einer Versendung von unerbetener Email-Werbung kommt, und die zum Nachweis eines ausdrücklich erklärten Einverständnisses geeignet sein können. Wenn demnach bei einem Gewinnspiel ein Teilnahmeantrag elektronisch eingeht, so kann dessen Absender durch eine Email um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung kann angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen Email-Adresse stammt. Hat der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens in dem Teilnahmeformular bestätigt, dass er mit der Übersendung von Werbung einverstanden ist, ist grundsätzlich hinreichend dokumentiert, dass er in Email-Werbung an diese Email-Adresse ausdrücklich eingewilligt hat (BGH, GRUR 2011, 1153 – Double-opt-in-Verfahren m. w. N.). ...

Aus diesen Überlegungen zum möglichen Nachweis der Einwilligung des Werbeadressaten ergeben sich zugleich die Anforderungen, die an den Werbenden als Schuldner eines Vertragsstrafeversprechens zu stellen sind. Denn ihnen ist zu entnehmen, auf welche Art und Weise er durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen verhindern kann, dass der tatsächliche Inhaber der Email-Adresse von unerbetener Werbung belästigt wird. Zudem wäre eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in diesen Fällen bei unerbetener Werbung praktisch obsolet, wenn der Werbende die Übersendung von Werbung bei einem nicht nachgewiesenen Einverständnis des Adressaten zwar nicht rechtfertigen, stets aber damit entschuldigen könnte, er habe geglaubt, der elektronische Eingang stamme tatsächlich vom Inhaber der Email-Adresse, ohne dies in irgendeiner Weise überprüft zu haben.

Verbotsirrtum

OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.6.2018, 6 W 9/18, II.4

Der Geltungsanspruch des Rechts fordert grundsätzlich, dass der Verpflichtete das Risiko seines Irrtums über die Rechtslage selber trägt. Entschuldigend kann ein solcher Rechtsirrtum nur dann wirken, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten strengen Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Schuldner sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht und nicht das Risiko, dass seine eigene Beurteilung unzutreffend ist, dem Gläubiger zugeschoben hat (BGH NJW-RR 2000, 758 ).

KG, Beschl. v. 19.3.2019, 5 W 33/19 (MD 2019, 581)

Der Schuldner kann sich zu seiner Entlastung nicht auf einen Verbotsirrtum berufen, den er nach rechtlicher Beratung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten erlegen sein will. Auch durch die Einholung unrichtigen Rechtsrat wird das Verschulden nicht ausgeschlossen, wenn der Schuldner nach den Umständen des Falles und hinreichender Sorgfalt Anstrengung die Bedenklichkeit seiner Handlung erkennen musste.

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Unsichere Rechtslage

OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.8.2018, 6 W 53/18, II.2.f

Die unsichere Rechtslage zur Folgenbeseitigungspflicht als Bestandteil eines Unterlassungsausspruchs zum Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung genügt für einen Ausschluss des Verschuldens nicht. Die Vermeidbarkeit ist gegeben, wenn die Bedenklichkeit der Handlung bei hinreichender Sorgfaltsanspannung erkennbar war. Bei einer nicht vollständig geklärten Rechtslage ist die anwaltlich beratene Schuldnerin gehalten, den sichersten Weg zu gehen. Es war jedoch für die Antragsgegnerin kaum abzusehen, welche konkreten Maßnahmen geschuldet sind und wie weit die Folgenbeseitigungspflicht reicht. Insbesondere für nicht dem Produkt anhaftende Rechtsverletzungen, die sich mittelbarer darstellen, waren rechtliche Maßstäbe noch nicht hinreichend sicher entwickelt.

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Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6jHZ9StMf