1. Jede Zuwiderhandlung verpflichtet zur Zahlung einer Vertragsstrafe
a. Frage der Vertragsauslegung
i. Grundsatz der interessengerechten Auslegung
ii. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung
b. Natürliche Handlungseinheit
c. Keine natürliche Handlungseinheit
d. Zuwiderhandlung in verschiedenen Medien
Zuwiderhandlung auf mehreren Websites
e. Zeitlich versetzte Verstöße
3. Verstöße durch unterlassenes Handeln (Folgenbeseitigung)
Verstöße durch Handlungen Dritter
Jede Zuwiderhandlung verpflichtet zur Zahlung einer Vertragsstrafe
Jeder schuldhafte Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung verpflichtet den Unterlassungsschuldner zur Zahlung der Vertragsstrafe. Bei mehreren Verstößen muss die Vertragsstrafe so häufig gezahlt werden, wie gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen wurde. Allerdings stellt sich häufig die Frage, wann von einem und wann von mehreren, und wenn dann von wie vielen Verstößen ausgegangen werden muss. Dies beurteilt sich nach verschiedenen Kriterien:
Anzahl der Verstöße
Frage der Vertragsauslegung
BGH, Urt. v. 25.1.2001, I ZR 323/98 - Trainingsvertrag
Die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, kann nur nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall, die auch Elemente einer ergänzenden Vertragsauslegung beinhalten kann, entschieden werden, nicht nach festen Regeln für alle einschlägigen Fälle, wie sie etwa aus einem vorgegebenen Rechtsbegriff des Fortsetzungszusammenhangs abgeleitet werden könnten. Mangels einer besonderen Abrede wird jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise mehrfache Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, wegen des typischen Charakters von Unterlassungsverträgen regelmäßig nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sein. (Leitsatz)
Ebenso OLG Celle, Urt. v. 21.11.2013, 13 U 84/13, II.6 (bestätigt durch BGH, Urt. v. 9.7.2015, I ZR 224/13, Tz. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung); OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2019, I-2 U 44/18, Tz, 69
Grundsatz der interessengerechten Auslegung
BGH, Urt. v. 25.1.2001, I ZR 323/98, Tz. 20 ff - Trainingsvertrag
Nach dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung wird sich regelmäßig ergeben, dass nach Sinn und Zweck des Unterlassungsvertrages die Vertragsstrafe auch in Fällen, in denen nicht ohnehin von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist, nicht für jede einzelne Tat verwirkt ist. Vielmehr werden einzelne Taten, soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt des konkreten Vertrages als rechtliche Einheit darstellen, jeweils als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sein. Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen für jeden Einzelakt wird in aller Regel von den Vertragsparteien nicht gewollt sein. Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass dem Gläubiger durch die zu unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte. Bei Vertragsstrafeversprechen von Kaufleuten gilt insoweit nichts anderes.
Im allgemeinen entspricht es aber auch nicht einer beiderseits interessengerechten Auslegung eines Vertragsstrafeversprechens, Einzeltaten nur deshalb zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen, weil der Schuldner von vornherein mehrfache Verstöße gegen seine Unterlassungsverpflichtung beabsichtigt hat. Dies könnte gegebenenfalls eine ungerechtfertigte Privilegierung eines besonders hartnäckigen Vertragsverletzers bedeuten. Würde bei einem vorsätzlichen Verstoß, der in der Absicht begangen wird, eine Mehrzahl weiterer gleichartiger Verstöße folgen zu lassen, in jedem Fall nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt, würde die Vertragsstrafe bereits nach der ersten Handlung ihre Sicherungsfunktion gegenüber den Folgehandlungen einbüßen. Dies wird regelmäßig nach Treu und Glauben nicht gewollt sein.
Ein größeres wirtschaftliches Gewicht der Einzeltaten wird gegen eine stärkere Zusammenfassung zu einer rechtlichen Einheit sprechen (vgl. BGH GRUR 1961, 307, 310 - Krankenwagen II). Ein weiterer Gesichtspunkt für die Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsstrafe verwirkt wird, ist die Höhe der vereinbarten einzelnen Vertragsstrafe. Die Vereinbarung einer hohen Vertragsstrafe für jede Zuwiderhandlung wird eher die Annahme begründen, dass die Vertragspartner eine weitergehende Zusammenfassung verschiedener Handlungen zu einer rechtlichen Einheit gewollt haben.
S.a. OLG Celle, Urt. v. 21.11.2013, 13 U 84/13, II.6
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung
OLG Frankfurt, Urt. v. 19.10.2023, 6 U 88/22
Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, tritt die Verwirkung der Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 2 BGB auch im Fall eines Vertragsstrafeversprechens nach sog. Hamburger Brauch mit der schuldhaften Zuwiderhandlung ein.
BGH, Urt. v. 9.7.2015, I ZR 224/13, Tz. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung
Das Versprechen, eine Vertragsstrafe "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden. Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen.
Ebenso BGH, Urt. v. 4.5.2017, I ZR 208/15, Tz. 336- Luftentfeuchter; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2019, I-2 U 44/18, Tz. 69; OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2020, 4 U 71/19, Tz. 162; OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 13.11.2020, 13 U 56/20 (MD 2021, 138); OLG Hamm, Urt. v. 24.11.2022, 4 U 170/21, Tz. 99; OLG Hamm, Urt. v. 1.6.2023, 4 U 225/22, Tz. 111
BGH, Urt. v. 9.7.2015, I ZR 224/13, Tz. 29 - Kopfhörer-Kennzeichnung
Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind.
Ebenso BGH, Urt. v. 4.5.2017, I ZR 208/15, Tz. 36- Luftentfeuchter; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2019, I-2 U 44/18, Tz. 69; OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2020, 4 U 71/19, Tz. 162; OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 13.11.2020, 13 U 56/20 (MD 2021, 138); OLG Hamm, Urt. v. 24.11.2022, 4 U 170/21, Tz. 100; OLG Hamm, Urt. v. 1.6.2023, 4 U 225/22, Tz. 111
OLG Hamm, Urt. v. 18.9.2012, I-4 U 105/12, Tz. 75
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit bei mehreren oder wiederkehrenden Vertragsverstößen, diese zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, ist zunächst der Vertragswortlaut. In der Unterlassungserklärung der Beklagten heißt es, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe fällig wird. Dieser Wortlaut drückt aber nicht den Willen der Parteien aus, die Vertragsstrafe starr für jeden Einzelakt zu vereinbaren. Das gilt besonders dann, wenn jeweils eine gleichartige Begehungsweise in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorliegt. Die sonst mögliche Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im allgemeinen nicht zu vereinbaren, wenn ihr nicht ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis des Gläubigers gegenübersteht oder die Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass dem Gläubiger durch die unterlassenden Taten ein entsprechend hoher Schaden entstehen könnte. Zu Recht hat das Landgericht andererseits den Gesichtspunkt herangezogen, dass das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Durchsetzung der vom Schuldner übernommenen Verpflichtung nicht außer Acht gelassen werden darf.
OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2020, 4 U 71/19, Tz. 162
Die Vertragsauslegung wird i.d.R. die Annahme nahelegen, dass die Vertragsstrafe nicht für jede einzelne Tat verwirkt sein soll (BGHZ 146, 318 (326, 327) – Trainingsvertrag; BGH GRUR 2015, 1021 Rn. 29 – Kopfhörer-Kennzeichnung). Dabei muss dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, dass sich die Schwierigkeiten, die sich bei der Vertragsstrafebemessung ergeben, bei Vertragsschluss nicht vorhersagen lassen.
OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2020, 4 U 71/19, Tz. 168
Es ist Sache des Gläubigers, sich der Vertragstreue des Schuldners. zu vergewissern und im Falle des Verstoßes durch dann erforderliche Rügen eine Zäsur zu setzten. Eine derartige Zäsur stellt unzweifelhaft die … Zustellung einer Klage dar (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.10.2017, 15 U 105/16: Zäsur). Jedenfalls mit Zustellung der Klage hatte die Beklagte hinreichenden Anlass dazu, ihr bisheriges Verhalten zu überprüfen und ggf. weitere Maßnahmen zur Abwendung weiterer wettbewerbswidriger Handlungen zu ergreifen.
OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 16.6.2021, 3 U 458/21, Tz. 51
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auch nach der Abmahnung durch den Kläger sowie ebenfalls nach Klageerhebung mit den streitbefangenen Aussagen geworben. Der Beklagte wäre nach Empfang der Abmahnung sowie Zustellung der Klage jedoch gehalten gewesen, jeweils sein Wettbewerbsverhalten zu überprüfen. Die Abmahnung und jedenfalls die Klageerhebung sind daher geeignet, insgesamt eine Zäsur der Dauerhandlung der Werbung darzustellen, da der Beklagte nach deren Erhalt zwangsläufig erneut eine Entscheidung darüber treffen musste, ob er das Verhalten, zu dessen Unterlassung er sich verpflichtete, unverändert fortsetzt.
Natürliche Handlungseinheit
BGH, Beschl. v. 17.12.2020, I ZB 99/19, Tz. 21
Im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung können mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen, unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden (BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 13). Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen (vgl. BGHZ 146, 318, 326 [juris Rn. 29] - Trainingsvertrag).
Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 24.11.2022, 4 U 170/21, Tz. 99; OLG Hamm, Urt. v. 1.6.2023, 4 U 225/22, Tz. 111
BGH, Urt. v. 17.7.2008, I ZR 168/05, Tz. 38 – Kinderwärmekissen
Eine Mehrzahl von Verstößen gegen eine Unterlassungspflicht können zu einer natürlichen Handlung oder einer Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden. Entscheidend für die Frage, ob mehrere Verstöße als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sind oder jeder einzelne Verstoß die Vertragsstrafe auslöst und deshalb eine Aufsummierung der Vertragsstrafen vorzunehmen ist, ist aber die Auslegung der Vertragsstrafenvereinbarung.
OLG München, Urt. v. 23.10.2014, 29 U 2626/14, II.2.c
Eine natürliche Handlungseinheit zeichnet sich durch einen engen Zusammenhang der Einzelakte und durch eine auch für Dritte äußerlich erkennbare Zugehörigkeit zu einer Einheit aus (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 1.149).
BGH, Beschl. v. 17.12.2020, I ZB 99/19, Tz. 34
Zu einer natürlichen Handlungseinheit können nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen. Dies dient dazu, bei wiederholten Verstößen mehrere Verhaltensweisen zusammenzufassen, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen. Das Institut der natürlichen Handlungseinheit dient jedoch nicht dazu, mehrere Verhaltensweisen zusammenzufassen, die gegen unterschiedliche Verbotsaussprüche verstoßen. Anderenfalls bliebe unberücksichtigt, dass der Schuldner mehrfach verurteilt worden ist und sich in mehrfacher Weise der Befolgung von gerichtlichen Verboten widersetzt hat.
Ebenso OLG München, Beschl. v. 26.4.2023, 29 W 1697/21, Tz. 6
OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 13.11.2020, 13 U 56/20 (MD 2021, 138)
Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass die Einzelakte ihrer Begehungsform nach gleichartig sind, nach der Verkehrsanschauung ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Handlungen auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2019, I-2 U 44/18, Tz. 69
Eine natürliche Handlungseinheit scheidet aus, wenn für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar ist. Die einzelnen Zuwiderhandlungen haben nämlich auf drei verschiedenen Internet-Plattformen stattgefunden.
Keine natürliche Handlungseinheit
Die natürliche Handlungseinheit wird u.a. durchbrochen durch neue Handlungsentschlüsse.
BGH, Beschl. v. 17.12.2020, I ZB 99/19, Tz. 24
Sprachlich geringfügige Veränderungen an Werbeaussagen sprechen für einen neuen Entschluss der Schuldnerin zum Verstoß gegen die Unterlassungsverurteilung (vgl. BGHZ 146, 318, 326 [juris Rn. 29] - Trainingsvertrag).
BGH, Beschl. v. 17.12.2020, I ZB 99/19, Tz. 25
Es kann zwar bei natürlicher Betrachtungsweise gerechtfertigt sein, wiederholte Verstöße innerhalb eines kurzen abgegrenzten Zeitraums zusammenzufassen. Bei wiederholten Verstößen nach einem längeren Zeitraum scheidet jedoch die Zusammenfassung mehrerer Handlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit regelmäßig aus.
BGH, Beschl. v. 17.12.2020, I ZB 99/19, Tz. 29
Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Schuldnerin nach der Zustellung eines Ordnungsmittelantrags zwangsläufig erneut eine Entscheidung darüber treffen musste, ob sie das ihr verbotene Verhalten - unverändert - fortsetzt.
Die Vertragsstrafe wird dann so oft geschuldet, wie gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen wurde.
OLG Düsseldorf, Besohl. v. 4.7.14, I-20 W 31/14, II. (= MD 2014, 815)
Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit scheidet bei zwei Verstößen, die im Abstand von rund 2 Monaten begangen wurden, aus (OLG Schleswig, Beschl. v. 10.12.2013, 15 WF 401/13)
Zuwiderhandlung in verschiedenen Medien
Zuwiderhandlung auf mehreren Websites
Zeitgleiche Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung auf verschiedenen Websites sind selbständige Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung.
OLG München, Urt. v. 23.10.2014, 29 U 2626/14, II.2.c
Eine natürliche Handlungseinheit scheidet aus, wenn für Dritte die Zugehörigkeit der Einzelakte zu einer Einheit von außen nicht erkennbar ist; z.B. wenn die einzelnen Zuwiderhandlungen sich auf vier verschiedenen Handelsplattformen finden ("ebay", "amazon", Internetseite des Beklagten, Webshop für Smartphones).
OLG Hamm, Urt. v. 18.9.2012, I-4 U 105/12, Tz. 72
Die Beklagte hat durch die Verwendung der genannten neuen Klausel am 29.12.2010 zwei Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 3.500,- €, also insgesamt 7.000,- €, verwirkt. Die Beklagte hat diese Klausel auf zwei verschiedenen Verkaufsforen, zum einen in ihrem Onlineshop www.farbenspiel-dorsten.de und zum anderen bei eBay, verwendet. Grundlage hierfür waren zwei Handlungsentschlüsse. Die Beklagte hat sich jeweils über unterschiedliche Vertriebskanäle an verschiedene Käuferkreise gewendet.
Zeitlich versetzte Verstöße
Mehrere Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung, die zeitlich aufeinander folgen, können in einer natürlichen Handlungseinheit stehen. Dazu müssen sie das Ergebnis einer einheitlichen Willensentscheidung sein. Davon kann aber um so weniger ausgegangen werden, je weiter die Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung zeitlich auseinander liegen. Ein Beispiel findet sich in OLG Hamm, Urt. v. 18.9.2012, I-4 U 105/12, Tz. 75.
Fortsetzungszusammenhang
BGH, Urt. v. 25.1.2001, I ZR 323/98, Tz. 17 - Trainingsvertrag
Die Entscheidung, ob nach dem Inhalt des Unterlassungsvertrages gegebenenfalls mehrere Verstöße zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, kann nicht in Anwendung eines etwa vorgegebenen Rechtsbegriffs der fortgesetzten Handlung beantwortet werden. Ein solcher bürgerlich-rechtlicher Rechtsbegriff der Fortsetzungstat kann im Recht der Vertragsstrafe nicht anerkannt werden. Die gegenteilige Annahme berücksichtigt nicht ausreichend, dass Grundlage für Vertragsstrafeforderungen allein der konkrete Vertrag ist. Die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, kann deshalb nur nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall entschieden werden, nicht nach festen Regeln für alle einschlägigen Fälle, wie sie aus einem Rechtsbegriff abgeleitet werden könnten.
Ebenso BGH, Beschl. v. 17.12.2020, I ZB 99/19, Tz. 21
BGH, Urt. v. 25.10.2012, I ZR 169/10. Tz. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II
Die Entscheidung, ob nach dem Inhalt des Unterlassungsvertrages gegebenenfalls mehrere Verstöße zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind, kann nicht in Anwendung eines etwa vorgegebenen Rechtsbegriffs der fortgesetzten Handlung beantwortet werden.
Zum Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs in einer als AGB (dazu hier) zu wertenden Vertragsstrafeklausel:
OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2023, 2 U 99/22, Tz. 157 f
Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein nach der heutigen Rechtslage nicht mehr gebräuchlicher Rechtsbegriff verwendet, so ist – entsprechend den allgemeinen Auslegungsregeln – nach einem objektivierten Empfängerhorizont zu ermitteln, was unter diesem Begriff im Zusammenhang heutiger Verhältnisse und geltender Rechtslage verstanden werden kann (OLG Brandenburg, BeckRS 2021, 5601 Rn. 27). Losgelöst von der konkreten Begrifflichkeit kann es vorliegend keine Zweifel geben, dass durch die Klausel ein Zusammenfassen von Einzelverstößen und damit eine „Vergünstigung“ bei Mehrfachverstößen ausgeschlossen werden soll, wie sie – bei alleiniger Verwendung der Formulierung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ – ansonsten im Wege der Auslegung in Betracht zu ziehen wäre (vgl. hierzu BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 – Kopfhörer-Kennzeichnung).
Ungeachtet der Tatsache, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Verstöße zusammenzufassen sind, nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichthofs die Vereinbarung der Parteien ist, entspricht es nach wie vor einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass je nach Einzelfall mehrere Einzelakte zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen sind und die Strafe nur einmal auslösen, wenn sie eine natürliche Handlungseinheit bilden (vgl. hierzu BGH, NJW 1960, 2332). Daher muss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch geeignete Formulierungen sichergestellt werden, dass durch die Aufsummierung rechtlich zusammengehöriger Einzelstrafen keine unangemessene Gesamtstrafhöhe entsteht (BeckOK BGB/Becker, 67. Ed. 1.8.2023, BGB § 309 Nr. 6 Rn. 28). Schließt eine Klausel hingegen eine Behandlung mehrerer Zuwiderhandlungen als Einheit kategorisch aus, z. B. durch ein Verbot der Anwendung des Fortsetzungszusammenhangs, so verletzt sie diesen Grundgedanken und stellt in der Regel eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners dar (BGH, NJW 1993, 721, 722 – Fortsetzungszusammenhang; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2022, 556 Rn. 22 – VENOM; OLG Köln, Beschl. v. 15. Juni 2010 – 19 U 53/10 –, Rn. 4, juris; OLG Nürnberg, MDR 2023, 1262, 1263; ...).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2023, 2 U 99/22, Tz. 164
Das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung führt gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Bestimmung. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die gesamte Vertragsstrafeklausel als unwirksam anzusehen ist.
Verstöße durch unterlassenes Handeln (Folgenbeseitigung)
Wer sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet hat, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, muss u.U. aktiv tätig werden und alles beseitigen, worin sich die Handlung noch manifestiert. Es reicht in diesen Fällen bspw. nicht aus, nicht noch einmal auf bestimmte Weise zu werben. Es müssen auch die Broschüren, die irgendwo ausliegen, oder die Plakate, die irgendwo hängen, etc. entfernt werden.
Wie weit die Handlungspflichten reichen, hängt immer von der konkreten Vereinbarung zwischen dem Unterlassungsgläubiger und dem Unterlassungsschuldner ab. Haben die über die Beseitigung der Folgen einer unlauteren Handlung in der Vergangenheit nichts gesondert vereinbart, kann im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass alle Folgen beseitigt werden müssen. Gegebenenfalls muss auch alles Mögliche und Zumutbare unternommen werden, um zu verhindern, dass Dritte - auch wenn sie selbständig handeln - die verbotene Handlung nicht fortsetzen oder wiederholen. Zum Umfang der Handlungspflichten verweise ich ergänzend auf die Darstellung der vergleichbaren Problematik bei Verstößen gegen gerichtliche Verbote (hier).
OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 197/16, II.1.b
Bei gerichtlichen Unterlassungstiteln, die sog. Dauerhandlungen betreffen, die einen fortdauernden Störungszustand schaffen, ist anerkannt, dass sie regelmäßig nicht nur zur Unterlassung weiterer derartiger Handlungen verpflichten, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfassen. Dies kann die Verpflichtung beinhalten, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auch auf Dritte einzuwirken (BGH GRUR 2017, 208 Rn. 24 - Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2016, 720 (BGH 19.11.2015 - I ZR 109/14) Rn. 34 - Hot Sox).
Die gleichen Grundsätze gelten für die Auslegung von vertraglichen Unterlassungserklärungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2014, I ZR 76/13, Tz. 63, 64 - CT-Paradies; BGH, Urt. v. 11.11.2014, VI ZR 18/14, Tz. 16, juris; BGH GRUR 2017, 823 Tz. 26 - Luftentfeuchter). Für einen Gleichlauf der Auslegung von gerichtlichen Unterlassungstiteln und vertraglichen Unterlassungserklärungen spricht schon der Umstand, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu dient, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu vermeiden (BGH, Urt. v. 11.11.2014 - VI ZR 18/14, Rn. 16). Vereinbaren die Parteien eine Unterlassungsverpflichtung im Hinblick auf eine Dauerhandlung, ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass die Vereinbarung auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst (BGH, a.a.O., Tz. 65 - CT-Paradies; GRUR 2017, 823 (BGH 4.5.2017, I ZR 208/15) Tz. 26 - Luftentfeuchter).
KG, Beschl. v. 21.6.2021, 5 U 3/20, Tz. 24
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, umfasst regelmäßig nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands. So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist, wenn also der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er neben der Unterlassung oder Duldung auch Handlungen vornimmt. Diese Handlungspflichten bestehen freilich auch dann, wenn eine inkriminierte Werbeaussage erst nach Abschluss des Unterlassungsvertrags im Internet veröffentlicht wird; es geht bei jenen Pflichten also nicht allein darum, dass nur solche von dem Vertragsstrafeversprechen erfasste Inhalte entfernt werden, die schon bei Abschluss des Unterlassungsvertrags im Internet abgerufen werden konnten.
OLG Dresden, Urt. v. 24.4.2018, 14 U 50/18, II.1.a (WRP 2018, 978)
Vereinbaren die Parteien eine Unterlassungsverpflichtung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll. Bei einer Dauerhandlung ist die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist deshalb mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (vgl. BGH,WRP 2017, 305, Tz. 24 m. w. N – Rückruf von RESCUE-Produkten).
Beispiel: Mangelnde Kontrolle der Angebote bei Amazon
KG, Beschl. v. 21.6.2021, 5 U 3/20, Tz. 25 f
Sofern der Anbietende sich einer Verkaufsplattform bedient, bei der die technische Möglichkeit besteht, dass die Angaben für das Produkt, etwa die Produktbeschreibung, durch andere Händler geändert werden, besteht die Gefahr, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise geändert werden. Jede weitere Nutzung der Verkaufsplattform erhöht diese Gefahr von Rechtsverletzungen. Unter diesen Umständen ist es dem Anbietenden zuzumuten, ein von ihm dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind.
Diese Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu der Frage entwickelt hat, ob der Anbieter als Störer einer Markenverletzung zu qualifizieren ist, können nach Auffassung des Senats auf die sich hier stellende Frage, welche Prüfungen auf der Grundlage eines Vertragsstrafeversprechens erforderlich sind, um den Sorgfaltspflichten (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) zu genügen, übertragen werden.
Siehe zur parallelen Problematik bei Verstößen gegen gerichtliche Unterlassungsgebote hier.
Anzahl der Verstöße
Wenn der Schuldner die Beseitigung unterlässt, stellt sich auch hier die Frage, wie oft er gegen eine Unterlassungserklärung verstößt.
BGH, Urt. v. 27.10.2022, I ZR 141/21, Tz. 25 – Vertragsstrafenverjährung
Ein von Juni 2013 bis Mai 2014 fortwährendes Versäumnis des Beklagten, für die Beseitigung des ... zu sorgen, ist nach dem Unterlassungsvertrag als eine einheitliche dauerhafte Zuwiderhandlung anzusehen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.7.2013, 11 U 28/12, Tz.19
Der Vertragsstrafenanspruch knüpft an eine schuldhafte Zuwiderhandlung durch die Beklagte an, wobei sie sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Elf Vertragsstrafen wären nur dann verwirkt, wenn elf Zuwiderhandlungen vorlägen, für die es elf verschiedener Handlungsentschlüsse bedurft hätte (vgl. OLG Hamm; Urt. v. 18.9.2012, 4 U 105/12). Die Beklagte hat aber gerade nicht in jedem der elf Fälle einen Entschluss gefasst, die Löschung zu veranlassen oder nicht, und diese Entschlüsse sodann durch entsprechende Handlungen oder Unterlassungen umgesetzt, sondern sie hat letztlich überhaupt keinen Entschluss gefasst. Der rechtliche Vorwurf an die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter beschränkt sich nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts darauf, dass sie sich entsprechend hätten kundig machen müssen und so die Fortexistenz der beendeten Auktionen und deren Einsehbarkeit auch nach ihrem Abschluss hätten kennen können. Dies rechtfertigt jedoch nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung.
In diese Richtung auch
BGH, Urt. v. 4.5.2017, I ZR 208/15, Tz. 39- Luftentfeuchter
Entschließt sich der zum Rückruf bereits ausgelieferter Ware verpflichtete Unterlassungsschuldner aufgrund einer einheitlichen, rechtlich allerdings unzutreffenden Überlegung, von einem Rückruf abzusehen, liegt bei einer wertenden Betrachtungsweise nur ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor. Es würde zu zufälligen Ergebnissen führen, wenn die Anzahl der verwirkten Vertragsstrafen davon abhinge, ob die Abnehmer rechtlich selbständig oder Teil eines Filialnetzes sind.
Ebenso KG, Urt. v. 19.10.2018, 5 U 175/17, B.V.4.a (WRP 2019, 92); s.a. OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2020, 4 U 71/19, Tz. 162 ff
Siehe zur vergleichbaren Thematik bei Verstößen gegen gerichtliche Verbote hier.
Verstöße durch Handlungen Dritter
Dritte können Erfüllungsgehilfen (siehe dazu hier) oder sonstige Dritte sein, auf die der Unterlassungsschuldner einwirken muss, um einen Verstoß gegen die Unterlassungspflicht zu vermeiden. Bei Unterlassungserklärungen ist aber entscheidend, was die Parteien vereinbart haben. Das ist in der Regel, aber nicht stets die gleiche Unterlassungspflicht wie bei einem gerichtlichen Titel (OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 197/16, II.1.b; s.o.).
OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.2017, 6 U 197/16, II.1.b.dd.1
Die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands durch Einwirkung auf Dritte besteht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Der Schuldner ist gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss. Ob die Einwirkung gegenüber den Dritten rechtlich durchsetzbar ist, ist nach Ansicht des BGH nicht entscheidend (BGH GRUR 2017, 823 (BGH 4.5.2017 - I ZR 208/15), Tz. 29 - Luftentfeuchter).
OLG Dresden, Urt. v. 24.4.2018, 14 U 50/18, II.1.a (WRP 2018, 978)
Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 – Vertragsstrafenklausel).
Siehe zu der vergleichbaren Problematik die weiterführenden Ausführungen zur Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter bei Verstößen gegen gerichtliche Unterlassungstitel.
Einzelfälle
Internet
OLG Dresden, Urt. v. 24.4.2018, 14 U 50/18 (WRP 2018, 978)
Aufgrund der von ihr übernommenen Unterlassungsverpflichtung war sie gehalten, eigene Recherchen über die ihr untersagte Verwendung der 4-Sterne-Kennzeichnung im Zusammenhang mit ihrem Hotel nicht nur beim Vertragspartner booking.com und weiteren Portal-Anbietern, sondern auch in den gängigen Suchmaschinen, zu denen Google gehört, durchzuführen und entsprechend auch bei dem Betreiber der Suchmaschine auf die Löschung vorhandener einschlägiger Einträge hinzuwirken.
Ebenso KG, Urt. v. 19.10.2018, 5 U 175/17, B.V.3.c.bb.3 f (WRP 2019, 92)
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG: