Unterlassungserklärung/Unterlassungsvertrag/Zuwiderhandlung
Mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung verspricht ein Unternehmer gegenüber einem Dritten, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Gleichzeitig verspricht er, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Wenn aufgrund der Unterlassungserklärung ein Unterlassungsvertrag geschlossen wurde, kann der Gläubiger der Unterlassungserklärung vom Schuldner für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung die Vertragsstrafe fordern. Solange kein Unterlassungsvertrag geschlossen wurde, fällt die Vertragsstrafe nicht an.
Die Vertragsstrafe ist mithin die Sanktion dafür, dass der Schuldner vorsätzlich oder fahrlässig gegen sein Versprechen gegenüber dem Gläubiger verstoßen hat, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.
Vertragsstrafen setzen voraus, dass ein wirksamer Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist. Dafür gelten die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts einschließlich des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe zum AGB-Recht BGH, Urt. v. 13.11.2013, I ZR 77/12 – Vertragsstrafenklausel).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.2023, 2 U 99/22
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe setzt den Abschluss eines entsprechenden Vertrages voraus, für dessen Zustandekommen die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse gelten (BGH, GRUR 2006, 878 Rn. 14 f. – Vertragsstrafevereinbarung; GRUR 2017, 823 Rn. 12 – Luftentfeuchter; GRUR 2010, 355 Rn. 17 – Testfundstelle). Der Gläubiger, der mit der Abmahnung die Abgabe einer bestimmten Unterlassungserklärung verlangt, macht dem Schuldner ein Vertragsangebot gemäß § 145 BGB. Gibt der Schuldner diese Unterlassungserklärung ab, liegt darin die Annahmeerklärung. Weicht er von der Erklärung ab, liegt darin eine Ablehnung und zugleich ein neues Angebot gemäß § 150 Abs. 2 BGB (BGH, a.a.O.).
Wenn die Unterlassungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben und später vom Vertretenen genehmigt wird, können erst Verstöße nach der Genehmigung dazu führen, dass eine Vertragsstrafe verwirkt wird.
BGH, Urt. v. 17.11.2014, I ZR 97/13, Tz. 22 - Zuwiderhandlung während Schwebezeit
Gemäß § 184 BGB wirkt die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Rückwirkung der Genehmigung führt jedoch nicht dazu, dass der andere Teil während der Schwebezeit aus dem Vertretergeschäft verpflichtet wird. Während der Schwebezeit entstehen keine Rechtsfolgen, die an das tatsächliche Bestehen einer Leistungspflicht anknüpfen. … Besteht seine Verpflichtung in einem Unterlassen, verwirkt er die Vertragsstrafe nicht nach § 339 Satz 2 BGB durch eine Zuwiderhandlung während des Schwebezustands der strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung.