Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Zeitpunkt des Nachweises der wissenschaftlichen Erkenntnis

Der Beweis für die Richtigkeit der Aussage kann nicht erst im Gerichtsverfahren selber, etwa durch die Beantragung eines Sachverständigengutachtens zur Wirksamkeit geführt werden.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.2.12, 20 U 91/11

Die Zulassung einer Führung des Beweises durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse liefe zudem darauf hinaus, dem Werbenden zu ermöglichen, eine Wirksamkeit erst einmal auf „gut Glück zu behaupten. Zum einen würde hierdurch der klagende Mitbewerber oder Verband mit einem erheblichen Kostenrisiko belastet, da er mit den Kosten einer umfassenden wissenschaftlichen Untersuchung belastet würde, wenn sich die Behauptung des Werbenden zufälligerweise durch ein solches Sachverständigengutachten als richtig herausstellen sollte. … Zum anderen würde dem Werbenden gestattet, auf Kosten der Gesundheit der Verbraucher quasi ,,Roulette zu spielen". Letzteres ist entscheidend. Nur bei einer Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und bekannte Erkenntnisse kann der Grundsatz, auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, bei dem die Gefahr von Schäden besonders groß ist, nur solche Werbeangaben zuzulassen, die gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen.

Ebenso: OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.1.2013, 20 U 222/11; OLG Karlsruhe, Urt. v. 9.10.2013, 6 U 85/12 (= MD 2013, 1033); OLG Hamm, Urt. v. 20.5.2014, 4 U 57/13, Tz. 109; KG, Urt. v. 15.04.14, 5 U 61/13, B.III.4; KG, Urt, v. 15.04.14, 5 U 35/13, B.III.4; OLG Celle, Beschl. v. 20.01.15, 13 U 108/14; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.2.2015, 15 U 70/14, Tz. 129; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2018, 1 U 41/18, II.2.d.aa.3; OLG Schleswig, Urt. v. 11.6.2021, 6 U 90/19, II.3.a.bb.ccc; OLG Hamm, Urt. v. 21.4.2022, 4 U 39/22. Tz. 60; OLG München, Urt. v. 7.7.2022, 6 U 6410/21, II.3.b.1 (MD 2022, 964)

Zur Health-Claims-Verordnung:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, I-20 U 92/11, Tz. 45

Im Übrigen setzt die Zulässigkeit voraus, dass der Nachweis schon zum Zeitpunkt der Werbebehauptung geführt ist. Dies ergibt sich hier bereits aus dem Wortlaut der HCV, nach der die "Claims" nur zulässig sind, wenn sie auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Das können aber nur zum Zeitpunkt der Werbung bereits anerkannte Erkenntnisse sein.

Ebenso OLG Bamberg, Beschl. v. 5.9.2018, 3 U 99/28, II.3

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6wGk5Ke7R