Der Streitwert eines nicht bezifferten Anspruchs auf die Feststellung, dass der Gegner den Schaden erstatten muss, den die geschäftliche Handlung verursacht hat (Schadenersatzfeststeller) muss nach § 3 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Mangels anderer Anhaltspunkte legen sie in der Regel den Wert in der Höhe von 1/5 bis 1/3 des Werts des Unterlassungsanspruchs fest (Köhler in Köhler/Bornkamm UWG, § 12, Rdn. 5.14).