Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

b) Schadenersatz

Der Streitwert eines nicht bezifferten Anspruchs auf die Feststellung, dass der Gegner den Schaden erstatten muss, den die geschäftliche Handlung verursacht hat (Schadenersatzfeststeller) muss nach § 3 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Mangels anderer Anhaltspunkte legen sie in der Regel den Wert in der Höhe von 1/5 bis 1/3 des Werts des Unterlassungsanspruchs fest (Köhler in Köhler/Bornkamm UWG, § 12, Rdn. 5.14).