Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

(5) Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge

1. Grundsatz

2. Ausnahmen

a. Klarer Anwendungsbereich

b. Beschränkung auf konkrete Verletzungsform

c. Sonst kein effektiver Rechtsschutz möglich

3. Beispiele

4. Heilmittelwerbegesetz

Grundsatz

Unterlassungsanträge, die nur den Gesetzeswortlaut wiedergeben, also nur mit den Worten des Gesetzes beschreiben, was verboten ist, sind in der Regel unbestimmt und unzulässig.

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 202/07, Tz. 21 – Erinnerungswerbung im Internet

Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, sind in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen.

Ebenso BGH, Urt. v. 28.7.2022, I ZR 205/20, Tz. 12 - Servicepauschale II; BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 194/20, Tz. 34 - Rundfunkhaftung; BGH, Urt. v. 8.11.2018, I ZR 108/17, Tz. 16 - Deutschland-Kombi; BGH, Urt. v. 31.10.2018 - I ZR 73/17, Tz. 19 - Jogginghosen; BGH, Urt. v. 26.1.2017, I ZR 207/14, Tz. 18 - ARD-Buffet; BGH, Urt. v. 16.6.2016, I ZR 46/15, Tz. 36 - Sporthopaedicum; BGH, Urt. v. 6.10.2011, I ZR 117/10, Tz. 15 – Delan; BGH, Urt. v. 2.2.2012, I ZR 81/10, Tz. 16 - Tribenuronmethyl; BGH, Urt. v. 30. April 2015, I ZR 196/13 Tz. 10 - Rückkehrpflicht V; BGH, Urt. v. 11.6.2015, I ZR 226/13, Tz. 13 - Deltamethrin; BGH, Urt. v. 2.3.2017, I ZR 194/15, Tz. 12 - Konsumgetreide; OLG Hamburg, Urt. v. 1.7.2017, 3 U 124/13, B.I.1; OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 60/18, Tz. 72

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Ausnahmen

Es gibt aber Ausnahmen:

Klarer Anwendungsbereich

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 202/07, Tz. 21 – Erinnerungswerbung im Internet

Etwas anderes kann gelten, wenn

  • entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst
  • oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist,

BGH, Urt. v. 28.7.2022, I ZR 205/20, Tz. 12 - Servicepauschale II

Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist

Ebenso BGH, Urt. v. 28.7.2022, I ZR 205/20, Tz. 12 - Servicepauschale II; BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 194/20, Tz. 34 - Rundfunkhaftung; BGH, Urt. v. 8.11.2018, I ZR 108/17, Tz. 16 - Deutschland-Kombi; BGH, Urt. v. 2.3.2017, I ZR 194/15, Tz. 12 - Konsumgetreide; BGH, Urt. v. 26.1.2017, I ZR 207/14, Tz. 18 - ARD-Buffet; BGH, Urt. v. 16.6.2016, I ZR 46/15, Tz. 36 - SporthopaedicumBGH, Urt. v. 30. April 2015, I ZR 196/13 Tz. 10 - Rückkehrpflicht V; BGH, Urt. v. 21.5.2015, I ZR 183/13, Tz. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH, Urt. v. 11.6.2015, I ZR 226/13, Tz. 13 - Deltamethrin; OLG Hamburg, Urt. v. 1.7.2017, 3 U 124/13, B.I.1; OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 60/18, Tz. 72; OLG Köln, Urt. v. 12.6.2020, 6 U 265/19 – Polaroid/Instax, Tz. 104

BGH, Urt. v. 30. April 2015, I ZR 196/13 Tz. 10 - Rückkehrpflicht V

Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt

Ebenso BGH, Urt. v. 28.7.2022, I ZR 205/20, Tz. 12 - Servicepauschale II; BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 194/20, Tz. 34 - Rundfunkhaftung; BGH, Urt. v. 12.3.2020, I ZR 126/18, Tz. 39 - WarnWetter-App; BGH, Urt. v. 8.11.2018, I ZR 108/17, Tz. 16 - Deutschland-Kombi; BGH, Urt. v. 26.1.2017, I ZR 207/14, Tz. 18 - ARD-Buffet; BGH, Urt. v. 16.6.2016, I ZR 46/15, Tz. 36 - Sporthopaedicum; BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 202/07, Tz. 21 – Erinnerungswerbung im Internet; BGH, Urt. v. 21.5.2015, I ZR 183/13, Tz. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH, Urt. v. 11.6.2015, I ZR 226/13, Tz. 13 - Deltamethrin; OLG Hamburg, Urt. v. 1.7.2017, 3 U 124/13, B.I.1; OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 60/18, Tz. 72

Alternativ:

BGH, Urt. v. 5.10.2010, I ZR 46/09, Tz. 10 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung

Die Bestimmtheit setzt in solchen Fällen grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint.

Bestätigt in BGH, Urt. v. 2.3.2017, I ZR 194/15, Tz. 12 - Konsumgetreide; BGH, Urt. v. 26.1.2017, I ZR 207/14, Tz. 18 - ARD-Buffet; BGH, Urt. v. 10.2.2011, I ZR 164/09, Tz. 17 – Double-opt-in Verfahren; BGH, Urt. v. 6.10.2011, I ZR 117/10, Tz. 15 – Delan; BGH, Urt. v. 2.2.2012, I ZR 81/10, Tz. 16 - Tribenuronmethyl; BGH, Urt. v. 15.5.2014, I ZR 137/12 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft; BGH, Urt. v. 11.6.2015, I ZR 226/13, Tz. 13 - Deltamethrin

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Konkrete Verletzungsform

Unproblematisch ist ein gesetzeswiederholender Wortlaut, wenn er im Verbotsantrag nur als Vorspann für die Benennung der konkreten Verletzungshandlung verwendet wird.

BGH, Urt. v. 13.1.2011, I ZR 111/08, Tz. 18 - Hörgeräteversorgung II

Ein Unterlassungsantrag genügt trotz der den Wortlaut der Norm wiederholenden Wörter (hier: "ohne hinreichenden Grund") den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er - soweit möglich - auf die konkrete Verletzungsform  Bezug nimmt.

Ebenso BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 194/20, Tz. 34 - Rundfunkhaftung

BGH, Urt. v. 15.12.2016, I ZR 213/15, Tz. 11 - Energieverbrauchskennzeichnung

Ein Unterlassungsantrag, der einen gesetzlich geregelten Gebots- oder Verbotstatbestand wiederholt, ist zwar grundsätzlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (st. Rspr.). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert und ein zwischen den Parteien etwa bestehender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Tz. 12 - Kopfhörer-Kennzeichnung, mwN).

Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform kann auch als Minus in einem allgemein formulierten Antrag enthalten sein.

OLG Frankfurt, Urt. v. 11.11.2021, 6 U 81/21, II.1

Zwar sind Unterlassungsanträge, die im Wesentlichen lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Das gilt jedoch nicht, wenn sich das Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH GRUR 2017, 537 - Konsumgetreide m.w.N.). Der Antragsteller hat seine Anträge nicht ausdrücklich auf die konkrete Verletzungsform bezogen. Aus seinem Vortrag in der Antragsschrift geht jedoch hervor, dass er sich konkret gegen die Angaben in dem Online-Shop der Antragsgegnerin wendet. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform („wie geschehen auf der Internetseite „(…).de“, Anlage A3, A4) konnte daher nach § 938 Abs. 1 ZPO als „Minus“ gegenüber dem gestellten Antrag zur Grundlage des gerichtlichen Verbots gemacht werden.

 OLG Köln, Urt. v. 14.02.2014 - 6 U 120/13, II.2.a

In der Kommentarliteratur wird vertreten, dass die Bejahung der Bestimmtheit ... voraussetze, dass zwischen den Parteien kein Streit bestehe, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG,  § 12 Rn. 2.40). …

In den Fällen, in denen sich der Unterlassungsantrag allein auf das Verbot einer bestimmten Werbemaßnahme richtet, können derartige Zweifel nicht aufkommen. Streitgegenstand ist in diesen Fällen allein die konkrete Verletzungshandlung, die auch die Reichweite des ausgesprochenen Verbots bestimmt. Zusätzliche abstrakte Beschreibungen im Antrag sind daher eine unschädliche Überbestimmung, durch die der Antrag nicht über die konkrete Verletzungsform hinaus erweitert wird, sondern durch die der Kläger lediglich verdeutlicht, in welchem Umfang er über die Umstände des konkret beanstandeten Verhaltens hinaus andere Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht (BGH, Urt. v. 2.6.2005, I ZR 252/02,  Tz. 14 - Aktivierungskosten II; Urt. v. 10.2.2011, I ZR 183/09,  Tz. 21 - Irische Butter; Urt. v. 17.3.2011, I ZR 81/09,  Tz. 13f. - Original Kanchipur).

Der Bezug auf die konkrete Verletzungsform ist aber wiederum nicht ausreichend, wenn sich daraus nicht ergibt, was daran wettbewerbswidrig ist.

OLG Hamburg, Urt. v. 1.7.2017, 3 U 124/13, B.I.2

Soweit die Klägerin den Versuch unternimmt, sich durch die Nennung der Preise für die Jahre 2012 – 2016 an der konkreten Verletzungshandlung zu orientieren, führt dies nicht zu einer hinreichenden Konkretisierung. Es besteht zwischen den Parteien keine Einigkeit darüber, ob sich überhaupt ein bestimmter marktüblicher Preis feststellen lässt und falls, ja, auf welche Weise dies zu geschehen hat. Auch wenn man zu der Feststellung käme, dass die im Antrag genannten vergangenen Preise nicht marktgerecht waren, würde dies dem Vollstreckungsorgan nicht ermöglichen, zu beurteilen, ob ein zukünftig verlangter Preis marktgerecht ist, da sich die Marktbedingungen ständig verändern. Die Beklagte macht insoweit zu Recht geltend, dass die Preise 2012 – 2016 selbst nur Ausfluss der behaupteten, aber im Antrag nicht näher umschriebenen Verletzungshandlung sind.

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Sonst kein effektiver Rechtsschutz möglich

BGH, Urt. v. 6.10.2011, I ZR 117/10, Tz. 15 – Delan

Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftsmethode erforderlich erscheint.

Ebenso BGH, Urt. v. 28.7.2022, I ZR 205/20, Tz. 12 - Servicepauschale II; BGH, Urt. v. 22.7.2021, I ZR 194/20, Tz. 34 - Rundfunkhaftung; BGH, Urt. v. 8.11.2018, I ZR 108/17, Tz. 15 - Deutschland-Kombi; BGH, Urt. v. 26.1.2017, I ZR 207/14, Tz. 18 - ARD-Buffet; BGH, Urt. v. 2.2.2012, I ZR 81/10, Tz. 16 - Tribenuronmethyl; OLG Köln, Urt. v. 29.6.2018, 6 U 60/18, Tz. 72; OLG München, Urt. v. 21.3.2019, 6 U 3377/18, Tz. 43

OLG Hamburg, Urt. v. 1.7.2017, 3 U 124/13, B.I.2

Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anhand des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Wirkungen der Entscheidung mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem effektiven Rechtsschutz abzuwägen (BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00). Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann deshalb hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes gegen eine unzulässige geschäftliche Handlung erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006, I ZR 191/03

Dabei ist allerdings das Interesse des Beklagten/Antragsgegners an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in die Abwägung einzustellen (OLG Hamburg, Urt. v. 1.7.2017, 3 U 124/13, B.I.2)

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Beispiele

BGH, Urt. v. 26.1.2017, I ZR 207/14, Tz. 18 - ARD-Buffet

Das im Hauptantrag verwendete Verb „anbieten“ entspricht dem Wortlaut des § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV, wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt „anbieten“ kann. Da der Unterlassungsantrag insoweit lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, ist er grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Der Kläger hat zwar durch die Bezugnahme auf in der Anlage beigefügte Ausgaben des Printmagazins deutlich gemacht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Zwischen den Parteien besteht aber Streit darüber, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt und die vorgelegten Ausgaben der Zeitschrift „ARD Buffet“ von den Beklagten im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 2 RStV angeboten worden sind.

BGH, Urt. v. 28.7.2022, I ZR 205/20, Tz. 15 - Servicepauschale II

Mit der Wendung "gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit …, für die er [der Kunde] kein Entgelt zahlen muss" greift der Unterlassungsantrag die wesentlichen Tatbestandsmerkmale des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nahezu wörtlich auf. Jedenfalls die Begriffe "gängig" und "zumutbar" sind auslegungsbedürftig, so dass die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands im Ausgangspunkt nicht den an einen Unterlassungsantrag anzulegenden Bestimmtheitsanforderungen genügt.

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Heilmittelwerbegesetz

BGH, Urt. v. 29. 4. 2010, I ZR 202/07, Tz. 23 – Erinnerungswerbung im Internet

Die in § 4 Abs. 1 HWG zur Beschreibung der Pflichtangaben verwendeten Begriffe sind hinreichend konkret gefasst. Sie können deshalb in ein gerichtliches Verbot übernommen werden. Soweit sich aus der Senatsentscheidung "Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge" Gegenteiliges ergibt, wird hieran nicht festgehalten.

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