1. Zweck der Abschlusserklärung
2. Erforderlicher Inhalt der Abschusserklärung
a. Mustertext einer Abschlusserklärung
b. Einschränkung auf separate Streitgegenstände oder einen bestimmten Sinn möglich
c. Kein Verzicht auf Aufhebung wegen veränderter Umstände
3. Bedingungen und Befristungen in einer Abschlusserklärung
4. Auslegung einer Abschlusserklärung
5. Folgen einer Abschlusserklärung
Zweck der Abschlusserklärung
Mit der Abschlusserklärung gibt der Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, gegen den eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, die Erklärung ab, dass er diese einstweilige Verfügung als abschließende Regelung akzeptiert wie ein Urteil in einem Klageverfahren. Ein Klageverfahren wird dadurch überflüssig und unzulässig. Dem Anspruchsberechtigten fehlt für ein Klageverfahren das Rechtsschutzbedürfnis.
OLG Frankfurt, Urt. v. 26.4.2012, 6 U 2/11, Tz. 15 f
Die Wirkung der Abschlusserklärung reicht so weit wie der Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige Regelung anerkannt hat. Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst daher über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das „Charakteristische“ der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt.
Der Gläubiger wird somit im Fall einer Abschlusserklärung genauso behandelt, wie wenn er einen rechtskräftigen Hauptsachetitel erstritten hätte.
Erforderlicher Inhalt der Abschusserklärung
BGH, Urt. v. 2.07.2009, I ZR 146/07, Tz. 14 f - Mescher weis
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage fehlt, wenn durch eine Abschlusserklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel. Die Abschlusserklärung muss daher dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen Titels mit dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf grundsätzlich nicht an Bedingungen geknüpft sein. Dementsprechend bedarf es in der Abschlusserklärung grundsätzlich eines Verzichts auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung, mithin der Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO.
ebenso BGH, Urt. v. 4.5.2005, I ZR 127/02 – “statt”-Preis
Mustertext einer Abschlusserklärung
"Hiermit erkenne ich die einstweilige Verfügung des xy-Gerichts vom (Datum) als abschließende Regelung an und verzichte auf die Rechte aus § 924 ZPO (Widerspruch), § 926 ZPO (Klageerzwingung) und aus § 927 ZPO hinsichtlich aller Einwendungen, die bis zum Tage der Abgabe dieser Abschlusserklärung erhoben werden konnten, sowie auf die Einrede der Verjährung."
Ein Verzicht auf das Recht zum Widerspruch gemäß § 924 ZPO und auf das Recht zur Klageerzwingung gemäß § 926 ZPO muss nur erklärt werden, soweit nicht schon ein Widersprucheingelegt wurde oder aufgrund eines Antrags nach § 926 ZPO ein Hauptklageverfahren eingeleitet wurde.
Einschränkung auf separate Streitgegenstände oder einen bestimmten Sinn möglich
BGH, Urt. v. 4.5.2005, I ZR 127/02 – “statt”-Preis
Die Abschlusserklärung ... darf ... auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden.
Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr durch eine Abschlusserklärung, die das Verständnis der anerkannten einstweiligen Verfügung zutreffend auslegt: OLG Hamburg, Urt. v. 30.1.2020, 3 U 79/18
Kein Verzicht auf Aufhebung wegen veränderter Umstände
BGH, Urt. v. 2.07.2009, I ZR 146/07, Tz. 16 f - Mescher weis
Der Verzicht des Schuldners muss den Gläubiger nicht besser stellen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde. Dies wäre bei einem uneingeschränkten Verzicht auf den Rechtsbehelf des § 927 ZPO, der es dem Schuldner ermöglicht, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen, aber der Fall. Denn einem Hauptsachetitel können unter den Voraussetzungen der §§ 323, 767 ZPO nachträglich entstandene Einwendungen entgegengehalten werden. Die Abschlusserklärung braucht deshalb solche Einwendungen nicht auszuschließen, die der Schuldner mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO auch gegen einen rechtskräftigen Unterlassungstitel in der Hauptsache geltend machen könnte. Zu diesen Einwendungen, die eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen in der Hauptsache titulierten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können, gehören auch Gesetzesänderungen und Änderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. (Tz. 16 f)
Bedingungen und Befristungen in einer Abschlusserklärung
Bedingungen und Befristungen sind unzulässig, soweit sie sich nicht auf Umstände beschränken, bei denen auch ein entsprechender gerichtlich titulierter Unterlassungsanspruch im Wege der Vollstreckungsabwehrklage aufgehoben werden kann. (siehe dazu beispielsweise BGH, Urt. v. 5.7.1990, I ZR 148/88 – Abschlusserklärung)
Wenn eine unzulässige Bedingung, an die der Bestand der Abschlusserklärung geknüpft worden ist, aus welchen Gründen auch immer nicht mehr eintreten kann, wird eine zulässige Klage unzulässig (BGH, Urt. v. 5.7.1990, I ZR 148/88 – Abschlusserklärung). Sie muss zur Vermeidung von Kostennachteilen für erledigt erklärt werden.
Auslegung einer Abschlusserklärung
BGH, Urt. v. 2.07.2009, I ZR 146/07, Tz. 26 - Mescher weis
Der Inhalt einer Abschlusserklärung ist nach allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung zu ermitteln. Der Erklärungsgehalt richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Wird in einer Abschlusserklärung auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO ohne ausdrückliche Einschränkung verzichtet, so kann dem Verzicht nach Treu und Glauben kein weitergehender Erklärungsinhalt beigemessen werden, als er für den Zweck der Abschlusserklärung, die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel zu erreichen, erforderlich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass der Unterlassungsschuldner auf die Rechte aus § 927 ZPO auch insoweit verzichten wollte, als sie mit den Einwendungen übereinstimmen, die einem rechtskräftigen Hauptsachetitel nach § 767 ZPO entgegengehalten werden könnten.
Ebenso OLG Hamm, Urt. v. 27.4.2023, 4 U 68/23, Tz. 13
OLG Frankfurt, Urt. v. 10.1.2019, 6 U 112/18
Eine Abschlusserklärung, deren Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.2009, I ZR 146/07, Tz. 26 - Mescher weis), beinhaltet regelmäßig den Verzicht auf einen Widerspruch nach § 924 ZPO, da eine Abschlusserklärung ohne einen solchen Verzicht völlig wertlos wäre. Eine gewisse Unsicherheit ergab sich allein daraus, dass unter Ziffer 2. der Abschlusserklärung zwar auf die Rechte aus § 926 ZPO und - im gebotenen Umfang - aus § 927 ZPO verzichtet worden war, nicht aber auf den Widerspruch nach § 924 ZPO. Nach Auffassung des Senats bestand aber auch aus Sicht der Klägerin kein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beklagte sich damit tatsächlich das Recht zum Widerspruch vorbehalten wollte, die Erklärung also - was die Konsequenz hieraus wäre - nicht ernst gemeint war. Naheliegender war, dass es sich um ein offensichtliches Versehen bei der Formulierung handelte.
Siehe auch das Beispiel in OLG Hamburg, Urt. v. 30.1.2020, 3 U 79/18
Folgen einer Abschlusserklärung
Die Abschlusserklärung führt dazu, dass die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt wird und die Wirkung wie ein Urteil in einem Klageverfahren erhält. Eine Klage ist zum gleichen Gegenstand danach nicht mehr möglich.
BGH, Urt. v. 19.5.2010, I ZR 177/07, Tz. 16 f - Folienrollos
Erkennt der Unterlassungsschuldner durch eine Abschlusserklärung eine gegen ihn ergangene Unterlassungsverfügung als nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertig an, wird dadurch das Rechtsschutzinteresse für eine Hauptsacheklage beseitigt, weil sie einen dem Unterlassungstitel gleichwertigen Vollstreckungstitel entstehen lässt.
Diese Wirkung der Abschlusserklärung reicht soweit wie der Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige Regelung anerkannt hat. Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt.
Ebenso BGH, Versäumnisurt. v. 19.5.2022, I ZR 69/21, Tz. 24 - Grundpreisangabe im Internet; BGH, Urt. v. 2.7.2009, I ZR 146/07, Tz. 14 f – Mescher weis
Die Abschlusserklärung steht dem Rechtsschutzinteresse an einer Klage aber nicht entgegen, wenn mit der Klage ergänzende Unlauterkeitsaspekte verfolgt werden, die nicht Gegenstand einer vorausgegangenen einstweiligen Verfügung waren (BGH, Versäumnisurt. v. 19.5.2022, I ZR 69/21, Tz. 26 - Grundpreisangabe im Internet).
Eine Abschlusserklärung ist ebenso wie die Unterlassungserklärung grundsätzlich nur aus wichtigem Grunde kündbar. Ein wichtiger Grund liegt in demselben Fällen vor, in denen ein wichtiger Grund zur Kündigung einer Unterlassungserklärung vorliegt.
In der Abgabe einer Abschlusserklärung liegt nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs, der mit der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung verbunden ist.
KG Berlin, Urt. v. 15.5.2012, 5 U 148/11, B.1.b.cc .(3) (= WRP 2012, 1140)
Ein Anerkenntnis der Verpflichtung zur Übernahme der Abmahnkosten ist mit der Abschlusserklärung nicht verbunden. Soweit die Beklagten mit der Abgabe der Abschlusserklärung zu erkennen gegeben haben, dass der Vorwurf des Wettbewerbsverstoßes berechtigt war, kann sich dies jedenfalls nicht auf Umstände erstrecken, die erst nach Abgabe der Abschlusserklärung zu Tage getreten sind.
Dies entspricht der für deklaratorische Schuldanerkenntnisse herrschenden Betrachtungsweise. Ein Verzicht auf unbekannte oder durch weitere Entwicklungen entstehende Einwände rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis nur dann verbunden, wenn dies in der Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006, III ZR 187/05; Sprau in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 781, Rdn. 4).
Die Abschlusserklärung führt dazu, dass ein laufendes Gerichtsverfahren, sei es eine Klage oder ein einstweiliges Verfügungsverfahren erledigt sind. Der Gläubiger muss vor weiteren kostenauslösenden Ereignissen die Erledigung erklären, will er nicht verpflichtet werden, die weiteren Kosten zu übernehmen.
OLG Hamburg, Urt. v. 17.3.2015, 7 U 82/14, Tz. 10
Die Verpflichtung der Antragstellerin, einen Teil der Kosten zu tragen, folgt aus § 95 ZPO, wonach eine Partei, die einen unnötigen Termin veranlasst, die dadurch verursachten Kosten zu tragen hat. Die Anberaumung von Verhandlungsterminen nach Abgabe der Abschlusserklärung durch die Antragsgegnerin war unnötig, weil mit Abgabe der Abschlusserklärung die einstweilige Verfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Titels erlangt hat (BGH, Urt. v. 15. 7. 1990, GRUR 1991, S. 76 ff., 76 f.). Die Antragstellerin hätte daher vor Beginn des auf den Widerspruch der Antragsgegnerin anberaumten Termins den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären und damit die Erstreckung der mündlichen Verhandlung auch auf diesen Punkt vermeiden können. Dem steht nicht entgegen, dass die Erledigungserklärung dazu geführt hätte, dass der Titel - der ja gerade zu einem der Entscheidung in der Hauptsache gleichstehenden Titel erstarkt war - beseitigt worden wäre. Grundsätzlich führt die - übereinstimmende - Erklärung der Erledigung der Hauptsache zwar analog § 269 Abs. 2 Satz 1 ZPO dazu, dass in dem Verfahren bislang ergangene Entscheidungen wirkungslos werden. Der Kläger bzw. Antragsteller kann aber seine Erledigungserklärung wirksam in der Weise beschränken, dass sie erst mit Wirkung für die Zukunft gilt, und in diesem Fall wirkt die Hauptsacheerledigung auch nur ab Abgabe der Erklärung und lässt den Bestand vorangegangener Entscheidungen unberührt (BGH, Beschl. v. 23. 10. 2003, GRUR 2004, S. 264 ff., 266 f.). So ist insbesondere zu verfahren, wenn ein Verfügungsverfahren nach Erlass der einstweiligen Verfügung und Einlegung des Widerspruchs durch den Antragsgegner fortgeführt wird, der Antragsgegner dann aber eine Abschlusserklärung abgibt (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Praxiskomm. z. Urheberr., 4. Aufl., Vorbem. vor §§ 97 ff. UrhG, Rdnrn 132).