Literatur: Schwippert, Emil, Fallstricke im Abschlussverfahren, WRP 2020, 1237; Berger, Benedikt, Das abbestellte Abschlussschreiben. Grundsätze des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Schadenersatz, GRUR 2020, 1165
Eine einstweilige Verfügung gilt nur einstweilen. Sie enthält eine vorübergehende Regelung. Dadurch unterscheidet sie sich von einem Urteil in einem Klageverfahren, mit dem eine rechtliche Auseinandersetzung abschließend und ein für alle Mal beendet wird.
In den meisten wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten lohnt es sich nicht, neben oder nach einem einstweiligen Verfügungsverfahren über dieselbe Angelegenheit auch noch ein Klageverfahren durchzuführen. Der Sachverhalt kann in der Regel im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits ausreichend geklärt werden. Rechtsfragen müssen die Gerichte im einstweiligen Verfügungsverfahren und im Klageverfahren gleichermaßen klären. Meistens entscheiden in beiden Verfahren auch die selben Gerichte, oft auch die selben Richter. Es ist nicht zu erwarten, dass diese im Klageverfahren eine andere Ansicht vertreten als im einstweiligen Verfügungsverfahren. Durch ein ergänzendes Klageverfahren entstehen deshalb meist nur zusätzliche Kosten, die besser vermieden werden.
Vor diesem Hintergrund wurden das Abschlussschreiben und die Abschlusserklärung entwickelt. Mit dem Abschlussschreiben fordert der Anspruchsberechtigte, der erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, den Antragsgegner (Unternehmer) auf, diese einstweilige Verfügung als abschließende Regelung anzuerkennen und auf sämtliche Rechte zu verzichten, die er gegen die einstweilige Verfügung geltend machen könnte. Durch die Abschlusserklärung kommt der Antragsgegner (Unternehmer) dieser Aufforderung nach. Er verschafft dadurch der einstweiligen Verfügung eine Wirkung, die einem Urteil im Klageverfahren gleichkommt.
Der Inhalt des Abschlussschreibens und der Abschlusserklärung hängt davon ab, in welchem Stadium sich das einstweilige Verfügung zu dem Zeitpunkt befindet, zu dem zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert wird bzw. die Abschlusserklärung abgegeben wird. Je nachdem geht es
- um den Verzicht auf einen Widerspruch (§ 924 ZPO);
- um den Verzicht auf einen Antrag, dem Gläubiger eine Frsit zur Erhebung einer Hauptklage zu setzen (§ 926 ZPO);
- um einen Verzicht auf eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO), die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärund schon vorliegen und
- um den Verzicht auf die Einrede der Verjährung
Ein Schuldner, der eine ausreichende Abschlusserklärung abgibt, nimmt dem Gläubiger dadurch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage. Die Klage wird dadurch unzulässig.