Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

M. Urteilsveröffentlichung

§ 12 Abs. 2 UWG

Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

Die Vorschrift fand sich bis zum 2.12.2020 in  § 12 Abs. 3 UWG.

Von der Befugnis, das Unterlassungsurteil auf Kosten des Unterlassungsschuldners öffentlich bekannt zu machen, wird fast nie Gebrauch gemacht. Das liegt zum einen daran, dass der Anspruch nur besteht, wenn der Unterlassungsgläubiger ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung hat. Darüber entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Von größerem Gewicht ist aber noch, dass die Veröffentlichung erst nach Rechtskraft des Urteils erfolgt, bis zu der Monate oder sogar Jahre vergehen können, wenn der Unterlassungsschuldner sich über zwei Instanzen wehrt. Danach hat aber kaum jemand noch ein Interesse daran, dass das Urteil veröffentlicht wird.

BGH, Urt. v. 6.5.2021, I ZR 167/20, Tz. 32 f – Vorsicht Falle

Nach § 12 Abs. 2 UWG kann das Gericht der mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut (Satz 1), wobei Art und Umfang der Bekanntmachung im Urteil bestimmt werden (Satz 2) und die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist (Satz 3).

Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UWG stellt eine prozessuale Ausgestaltung des materiellen Anspruchs auf Störungsbeseitigung dar und bringt zum Ausdruck, dass die Veröffentlichungsbefugnis ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Beseitigung einer noch andauernden Störung sein kann. Als solche schließt sie die materielle Berechtigung des Mitbewerbers zur Veröffentlichung einer Entscheidung außerhalb des Verfahrens nach § 12 Abs. 2 UWG nicht aus. Der Verletzte ist daher durch § 12 Abs. 2 UWG nicht daran gehindert, ein für ihn günstiges Urteil ohne gerichtliche Befugnis zu veröffentlichen. Das gilt nicht nur, wenn er die Beseitigung eines andauernden Störungszustands erstrebt, sondern erst recht, wenn er mit der Veröffentlichung ein anderes, von § 12 Abs. 2 UWG nicht erfasstes Ziel - wie vorliegend die Verhinderung erneuter Störungen - verfolgt.

Zu § 19c MarkenG:

BGH, Versäumnisurt. v. 22.2.2024, I ZR 217/22 – Pierre Cardin

Der Begriff des "berechtigten Interesses" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die der obsiegenden Partei zu Gebote stehende Befugnis zur Urteilsbekanntmachung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht.

In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Zeitablauf seit den markenrechtsverletzenden Handlungen einzustellen, weil Zweck der Urteilsbekanntmachung auch die Beseitigung fortwirkender Störungen ist. Daneben sind weitere Umstände zu berücksichtigen wie die durch den Vertrieb markenrechtsverletzender Ware verursachte Marktverwirrung, Art und Umfang der Verletzung, die öffentlichkeitswirksame Werbung für markenrechtsverletzende Produkte, die Art des Vertriebs, die Bekanntheit der Marke und der Grad des Verschuldens des Verletzers.

Ansonsten zu § 12 Abs. 2 UWG:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2019, 2 U 40/18, Tz. 177, 179

Gemäß § 12 Abs. 3 UWG kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung zu prüfen, ob nach Abwägung der Interessen der Parteien und ggf. der Allgemeinheit die Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis geeignet und erforderlich ist, eine fortdauernde Störung zu beseitigen. Hierzu muss es die Vor- und Nachteile einer Veröffentlichung gegeneinander abwägen und die Befugnis versagen, wenn die Nachteile unverhältnismäßig größer wären als die Vorteile. Dabei spielt das Ausmaß der Beeinträchtigung eine Rolle, das wiederum von der Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, von Art, Dauer und Schwere der Verletzung, ihrer Beachtung in der Öffentlichkeit und der seither verstrichenen Zeit abhängt, ferner das Interesse der Öffentlichkeit an Aufklärung und schließlich die Belastung der unterliegenden Partei auf Grund der Kosten und geschäftlichen Auswirkungen der Veröffentlichung. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse ist in der Regel zu verneinen, wenn eine (beachtliche) Beeinträchtigung nicht mehr vorliegt, z.B. die verletzende bzw. wettbewerbswidrige Äußerung lange zurückliegt. Die Geeignetheit ist auch zu verneinen, wenn die Veröffentlichung neue Verwirrung schaffen kann (BGH, GRUR 1957, 561 - REI-Chemie; GRUR 1966, 623, 627 - Kupferberg; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 12 Rn. 4.7). ...

Maßgebend ist der Zeitraum zwischen der Verletzungshandlung der letzten mündlichen Verhandlung und nicht etwa die Zeitspanne bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung bzw. der Zeitpunkt, bis zu dem in erster Instanz Schriftsätze eingereicht werden durften. Für die aufgrund einer Interessenabwägung vorzunehmende Beurteilung, ob ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung des Urteils besteht, muss nämlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren abgestellt werden, weil es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, eine fortwirkende Störung zu beseitigen (vgl. BGH GRUR 2002, 799, 801 - Stadtbahnfahrzeug, zu § 103 UrhG).

OLG Frankfurt, Urt. v. 29.4.2021, 6 U 200/19, III.2

Für den Antrag auf Veröffentlichung des Urteils bedarf es nach § 12 Abs. 3 UWG eines berechtigten Interesses der Klägerin, die hier jedenfalls teilweise obsiegt, was für ihre Antragsberechtigung ausreicht (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Auflage, § 12 Rn 4.6). Ein berechtigtes Interesse ist zu verneinen, wenn die Veröffentlichung des Urteils bereits durch das Gericht erfolgt ist (BGH GRUR 1968, 437, 439 - Westfalen-Blatt III).

Da nach der ständigen Übung des Senats alle Entscheidungen, die über normale Routinefälle hinausgehen, in der Landesrechtsprechungsdatenbank und juris veröffentlicht werden, ist kein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer gesonderten Urteilsveröffentlichung erkennbar. Soweit die Klägerin einwenden könnte, bei der amtswegigen Veröffentlichung erfolge eine Anonymisierung, wodurch der von ihr angestrebte Effekt beeinträchtigt werden könnte, muss sie dies im Rahmen der erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Parteiinteressen (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 39. Auflage, § 12 Rn 4.7.) hinnehmen.

Zur Urteilsveröffentlichung ohne gerichtliche Ermächtigung siehe hier.