Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

c) Haftung für sonstige Dritte

 

1. Beauftragenhaftung

2. Haftung für unabhängige Dritte

Beauftragenhaftung

 

Der Betriebsinhaber haftet nach § 8 Abs. 2 UWG im Wettbewerbsrecht nur auf Unterlassung und Beseitigung. Er haftet nicht auf Schadenersatz.

Insofern unterscheidet sich die Rechtslage im Wettbewerbsrecht von der Rechtslage bei der Verletzung von bestimmtenAusschließlichkeitsrechten wie einem Markenrecht oder  einem Urheberrecht. In diesen Fällen enthalten die einschlägigen Gesetze Regelungen, die § 8 Abs. 2 UWG entsprechen, aber auch den Schadensersatzanspruch gegen den Betriebsinhaber einbeziehen. Zu verweisen ist auf:

Wie im UWG verhält es sich nach § 44 GeschmMG demgegenüber auch im Geschmacksmustergesetz.


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Haftung für unabhängige Dritte

 

BGH, Urt. v. 6.4.2000, I ZR 67/98 – Neu in Bielefeld I, II.b

Eine Person ist für das Verhalten eines von ihr gänzlich unabhängigen Dritten nur verantwortlich, wenn es sich bei der beanstandeten geschäftlichen Handlung auch um einen von ihr selbst begangenen Wettbewerbsverstoß handelt. Wenn eine Person eine geschäftliche Handlung nicht veranlasst hat, kommt ein durch Unterlassen begangener Verstoß in Betracht, wenn der Person hinsichtlich des Verhaltens des anderen eine Erfolgsabwendungspflicht trifft, die sich beispielsweise aus Gesetz oder aus vorangegangenem gefährdenden Tun ergeben könnte.

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