Zum Schadenersatz ist zunächst derjenige verpflichtet, der die verbotene geschäftliche Handlung selber begangen oder an ihr teilgenommen (Anstiftung und Beihilfe) hat. Dazu siehe hier.
Darüber hinaus haftet ein Unternehmen für seine Organe nach § 31 BGB und für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB.
Eine Haftung für Mitarbeiter und Beauftragte, die nicht gleichzeitig Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB sind, besteht demgegenüber nicht (vgl. § 8 Abs. 2 UWG, der die Haftung auf den Unterlassungsanspruch beschränkt).
Das ist bei Kennzeichenrechtsverletzungen anders (vgl. § 14 Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG). Da haftet der Betriebsinhaber auch für den Schaden, den ein Beauftragter oder Angestellter verursacht hat.
Zitiervorschlag zur aktuellen Seite
Omsels, Online-Kommentar zum UWG, http://www.webcitation.org/6BqHOut8w