Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze

Kosten


 

c) Objektive Schadensberechnung

Verletzergewinn und angemessene Lizenzgebühr

1. Begründung der objektiven Schadensberechnung

2. Schadensschätzung nach § 287 ZPO

3. Nachahmung wettbewerblich eigenartiger Erzeugnisse

Verletzergewinn und angemessene Lizenzgebühr

Kosten, die dem Geschädigten durch ein unlauteres Verhalten seines Konkurrenten entstanden sind, und der Gewinn, der ihm dadurch entgangen ist, stellen den konkreten Schaden dar.

Bei der Verletzung ausschließlicher Rechte wie einem Patent, einer Marke, einem Urheberrecht etc. liegt der Schaden in der Beeinträchtigung der ausschließlichen Nutzungsberechtigung des Rechtsinhabers.

BGH, Urt. v. 24.7.2012, X ZR 51/11, Tz. 15 - Flaschenträger

Der durch die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts zu kompensierende Schaden ist ... bereits in der Beeinträchtigung des absoluten Rechts und der mit diesem verbundenen, allein dem Inhaber zugewiesenen Nutzungsmöglichkeiten zu sehen. Der Schaden besteht darin, dass der Verletzer die von dem immateriellen Schutzgut vermittelten konkreten Marktchancen für sich nutzt und sie damit zugleich der Nutzung durch den Schutzrechtsinhaber entzieht.

Aus diesem Grunde billigt die Rechtsprechung dem Geschädigten zu, an Stelle des konkreten Schadens entweder eine angemessene Lizenzgebühr oder die Herausgabe des Gewinns zu fordern, die der Rechtsverletzer aufgrund der Rechtsverletzung erzielt hat. Man spricht von der ‚objektiven Schadensberechnung‘. Alle drei Berechnungsarten dienen der Ermittlung ein und desselben Schadens, können aber im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

BGH, Urt. v. 24.7.2012, X ZR 51/11, Tz. 39 - Flaschenträger

Da die verschiedenen Methoden zur Bemessung des zu leistenden Schadenersatzes der Kompensation ein und desselben, vom Schutzrechtsinhaber durch die rechtsverletzende Handlung erlittenen Schadens dienen, sollen sie für den Regelfall nach ihrem grundsätzlichen Ansatz zu im Wesentlichen ähnlichen Ergebnissen führen, auch wenn tatsächlich aufgrund der jeweils der Berechnung zugrunde liegenden unterschiedlichen Parameter Abweichungen nicht ausbleiben können. Damit ist eine Kontrollüberlegung zu einer alternativen Methode der Schadensermittlung nicht per se unzulässig, sondern kann die tatrichterliche Bemessung des herauszugebenden Gewinnanteils etwa in Fällen, in denen die angemessene Bewertung der für die Bemessung des Gewinnanteils maßgeblichen Faktoren Schwierigkeiten bereitet, zusätzlich absichern. Eine derartige Erwägung ist jedoch dann nicht geeignet, die vom Tatrichter vorgenommene Schätzung des Schadenersatzanspruchs auf der Grundlage des Verletzergewinns zu verifizieren, wenn über die zugrunde zu legenden Parameter für die Berechnung auf der Grundlage der Lizenzanalogie, wie die Höhe des Lizenzsatzes, Streit besteht.

Die objektive Schadensberechnung wird auch im Wettbewerbsrecht anerkannt, wenn Rechtspositionen verletzt werden, die über das UWG ähnlich wie ausschließliche Rechte geschützt sind. Dazu gehören wettbewerblich eigenartige Erzeugnisse, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geschützte Vertriebssysteme oder Erzeugnisse, die mittels eines Geheimnisverrats hergestellt wurden.

OLG Frankfurt, Urt. v. 28.10.2021, 6 U 147/20, II.2.a

Eine Anwendung der Grundsätze der dreifachen Schadensberechnung auf sonstige Wettbewerbsverstöße (z.B. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 und 2 UWG) kommt ...in der Regel nicht in Betracht. Denn insoweit weist das Lauterkeitsrecht dem Mitbewerber keine dem Schutz der Leistung vergleichbare schützenswerte Marktposition zu (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler UWG, 39. Aufl. 2021, § 9 Rn 1.36b; a.A. Ohly GRUR 2007, 926, 927 f.).

OLG Brandenburg, Urt. v. 17.10.2023, 6 U 79/22, II.5.b.aa

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die dreifache Schadensberechnung im Lauterkeitsrecht anerkannt bei Schadensersatzansprüchen wegen einer Verletzung der nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 3 und Nr. 4 UWG (n.F.) geschützten Leistungen (...). Im Streitfall wären auf Grundlage des Vortrags der Klägerin die Voraussetzungen des § 4 Nr. 4 UWG gegeben, wenn die inkriminierte Werbung der Beklagten zumindest eine sogenannte individuelle Behinderung bewirkt hätte, wofür die Rufausbeutung der Leistung eines Mitbewerbers genügen kann. ...

Eine Anwendung der Grundsätze der dreifachen Schadensberechnung auf den daneben von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Kreditgefährdung geltend gemachten Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG scheidet hingegen von vornherein aus, denn insoweit weist das Lauterkeitsrecht dem verletzten Mitbewerber keine dem Schutz der Leistung vergleichbar schützenswerte Marktposition zu.

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Begründung der objektiven Schadensberechnung

BGH, Urt. v. 17.6.1992, I ZR 107/90, II.B.1.c – Tchibo/Rolex II (= NJW 1992, 2753)

Die objektiven Schadensberechnungsarten sind im Hinblick auf besondere Schutzbedürfnisse des Verletzten, insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeiten einer konkreten Schadensberechnung, entwickelt worden; sie sollen die Rechtsverfolgung des Geschädigten - auch aus Gründen der Billigkeit - erleichtern.

BGH, Urt. v. 24.7.2012, X ZR 51/11, Tz. 16 - Flaschenträger

Der Verletzte kann zur Kompensation dieses Schadens zwischen drei methodischen Ansätzen wählen: der konkreten, den entgangenen Gewinn einschließenden Schadensberechnung sowie der Geltendmachung einer angemessen Lizenzgebühr und der Herausgabe des Verletzergewinns. … Bei diesen drei Bemessungsarten handelt es sich um Variationen bei der Ermittlung des gleichen einheitlichen Schadens. Ziel der Methoden ist die Ermittlung desjenigen Betrags, der zum Ausgleich des erlittenen Schadens erforderlich und angemessen ist und damit um die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts des Schutzrechts, der in ihm verkörperten Marktchance, die durch den erwarteten, aber entgangenen Gewinn des Schutzrechtsinhabers, durch den tatsächlichen Gewinn des Verletzers oder aber die Gewinnerwartung erfasst wird, die vernünftige Vertragsparteien mit dem Abschluss eines Lizenzvertrages über die Nutzung des Schutzrechts verbunden hätten.

BGH v. 22.4.1993, I ZR 52/91, II.B.3.b – Kollektion ‚Holiday‘

Die Zubilligung auch der objektiven Schadensberechnung für alle Fälle der wettbewerbswidrigen Leistungsübernahme findet ihre Rechtfertigung darin, dass die verletzte Verhaltensnorm des § 1 UWG in solchen Fällen dazu dient, die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers gegen eine sittenwidrige Ausnutzung seiner Leistung zu schützen. Da in einem solchen Fall es allein in der Rechtsmacht desjenigen liegt, dessen Leistung nachgeahmt wird, das Verhalten des Dritten zu unterbinden oder zu dulden, ist es sachgerecht, dass der Verletzte den ihm durch die wettbewerbswidrige Leistungsübernahme entstandenen Schaden auch nach der objektiven Schadensberechnung - Verletzergewinn, angemessene Lizenz - liquidieren kann.

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Schadensschätzung nach § 287 ZPO

BGH, Urt. v. 17.6.1992, I ZR 107/90, II.B.1.c – Tchibo/Rolex II (= NJW 1992, 2753)

Soweit zu ihrer Ermöglichung Schätzungen gemäß § 287 ZPO erforderlich sind, gilt auch hier - und im Hinblick auf den Zweck der Berechnungsarten in erhöhtem Maße -, dass das Gericht durch diese Vorschrift hinsichtlich der Auswahl der Beweise und ihrer Würdigung freier gestellt ist und in den Grenzen eines freien Ermessens einen großen Spielraum erhält. Steht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung fest, dass der Schaden jedenfalls zu einem Teil durch die unlautere Nachahmung verursacht worden ist und lässt dieser Teil sich aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Geschädigten, sondern in der Natur der Sache liegen, nicht verlässlich bestimmen, so darf das Gericht dies nicht in vollem Maße zu Lasten des Geschädigten gehen lassen; vielmehr hat es im Wege der Schätzung jedenfalls einen Mindestschaden zu ermitteln, sofern nicht ausnahmsweise auch für dessen Schätzung jeglicher Anhaltspunkt fehlt.

Weitere Informationen zur Schadensschätzung finden Sie im Kapitel:

"Beweis eines Schadens"

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Nachahmung wettbewerblich eigenartiger Erzeugnisse

BGH, Urt. v. 17.6.1992, I ZR 107/90, II.A.1.b – Tchibo/Rolex II (= NJW 1992, 2753)

Die Schadensberechnung nach einer der sogenannten objektiven Schadensberechnungsarten (Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinns) auf Fälle der unlauteren Nachahmung eines schützenswerten Leistungserzeugnisses ist in der Rechtsprechung anerkannt.

BGH v. 22.4.1993, I ZR 52/91, II.3.b – Kollektion ‚Holiday‘

Die dreifache Schadensberechnung (entgangener Gewinn, Lizenzanalogie, Verletzergewinn)  ist bei den Tatbeständen wettbewerbswidriger Nachahmung unabhängig davon zu gewähren, ob dem Verletzten aufgrund der besonderen wettbewerblichen Eigenart seines Produkts eine Rechtsposition erwachsen ist, die ihm einen beispielsweise dem Musterrecht entsprechenden Rechtsschutz gegen Nachahmungshandlungen Dritter verleiht, oder ob vornehmlich die in dem Verhalten des Verletzers zum Ausdruck kommenden besonderen verwerflichen Umstände bei der Nachahmung des Produkts, das auch in einem solchen Fall - wenn auch geringe - wettbewerbliche Eigenart aufweisen muss, den wettbewerblichen Verbotsanspruch des Verletzten auslösen. Auch im letzteren Fall ist die objektive Schadensberechnung gerechtfertigt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.6.2023, 20 U 162/21, Tz. 24

Im Falle der unlauteren Nachahmung von Erzeugnissen mit wettbewerblicher Eigenart steht dem Geschädigten ein – hier rechtskräftig festgestellter – Schadensersatzanspruch zu und der Geschädigte kann diesen nach den Grundsätzen der dreifachen Schadensberechnung berechnen (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 3.83). Stützt sich der Geschädigte im Eventualverhältnis auf mehrere Berechnungsarten, ist die ihm günstigste Berechnungsart anzuwenden.

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