2. Der Konkurrenz entgeht regelmäßig Gewinn
3. Gewöhnlicher Lauf der Dinge
4. Kein entgangener Gewinn bei eigenem rechtswidrigen Verhalten
Gesetzestext
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Der entgangene Gewinn besteht in allen Vermögensvorteile, die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht zum Vermögen des Verletzten gehörten, ihm aber ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. Es ist mithin zu fragen, wie sich das Vermögen (als Summe aller geldwerten Vorteile) des Unternehmers entwickelt hätte, wenn sein Wettbewerber nicht unlauter gehandelt hätte.
Der Konkurrenz entgeht regelmäßig Gewinn
Es wird großzügig angenommen, dass dem durch eine unlautere Handlung unmittelbar betroffenen Konkurrenten durch die unlautere Handlung ein Schaden in der Form eines entgangenen Gewinns entsteht.
BGH, Urt. v. 14.2.2008, I ZR 135/05, Tz. 19 - Schmiermittel
Dem von einem Wettbewerbsverstoß unmittelbar Betroffenen entsteht nach einem allgemeinen Erfahrungssatz des Wettbewerbsrechts regelmäßig ein Schaden. Bei der Darlegung und dem Nachweis eines entgangenen Gewinns kommen ihm die Erleichterungen gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zugute.
Ebenso BGH, Urt. v. 21.1.2016, I ZR 90/14, Tz. 21 - Deltamethrin II
BGH, Urt. v. 14.2.2008, I ZR 135/05, Tz. 19 - Schmiermittel
Ein Gewinnentgang ist bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Umständen des Falles wahrscheinlicher ist, dass der Gewinn ohne das haftungsbegründende Ereignis erzielt worden, als das er ausgeblieben wäre. Diese Prognose kann zwar nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und nachweist; an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
Zum Nachweis des Schadens in der Form eines entgangenen Gewinns siehe:
Gewöhnlicher Lauf der Dinge
OLG Frankfurt, Urt. v. 19.9.2013, 6 U 105/12 Tz. 29
Der Gegenbeweis, dass der Verlauf im Einzelfall nicht dem gewöhnlichen entsprochen hätte, obliegt dem Schädiger (Palandt/Grüneberg, § 252 Rn. 6).
OLG Frankfurt, Urt. v. 19.9.2013, 6 U 105/12 Tz. 29
Im Handelsverkehr entspricht es dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, dass für eine bestimmte Laufzeit eingegangene Verträge eingehalten werden.
Bei Verträgen
OLG Frankfurt, Urt. v. 19.9.2013, 6 U 105/12 Tz. 30
Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob die Verträge wirksam sind. Entscheidend ist, dass die Kunden der Klägerin bereit waren, die Verträge zu erfüllen und damit der Klägerin die vereinbarte Vergütung entgangen ist.
Kein entgangener Gewinn bei eigenem rechtswidrigen Verhalten
Der Geschädigte kann nicht den Gewinn als entgangen geltend machen, den er selber nur durch ein rechts-, insbesondere wettbewerbswidriges Verhalten erzielt hätte.
BGH, Urt. v. 24.2.2005, I ZR 101/02, IV.3 - Vitamin-Zell-Komplex
Ein tatsächlich zu erwartender Gewinn ist dann nicht ersatzfähig, wenn er nur durch die Verletzung eines gesetzlichen Verbots oder mit rechtswidrigen Mitteln hätte erzielt werden können.
[tooltip content="Zur Verfügung gestellt vom Justizportal Nordrhein-Westfalen (www.nrw.de)" url="" ]OLG Köln, Urt. v. 19.7.2012, 7 U 1/12, Tz. 53[/tooltip]
Ersatzfähig können ... nur solche Schäden sein, die bei rechtmäßigem Verhalten des Geschädigten und der von ihm Beauftragten selbst entstanden wären.
OLG Frankfurt, Urt. v. 19.9.2013, 6 U 105/12, Tz. 30
Der Gewinn ist nur dann nicht zu ersetzen, wenn er auf einer verbotenen Tätigkeit im Sinne des § 134 BGB oder auf einer sittenwidrigen Tätigkeit beruht (Palandt/Grüneberg, § 252 Rn. 2).
Vorteilsausgleichung
OLG Frankfurt, Urt. v. 19.9.2013, 6 U 105/12, Tz. 34
Auf die entgangene Vergütung sind im Wege der Vorteilsausgleichung Ersparnisse anzurechnen, die der Geschädigte durch das schädigende Ereignis hatte. … Die Beklagte ist für anrechenbare Vorteile darlegungs- und beweispflichtig. … Der Klägerin obliegt für ihre betriebsinternen Vorgänge allerdings eine sekundäre Darlegungslast.