Eine besondere Form des Schadensersatzes besteht in dem Verbot, Personal zu beschäftigen, dass auf unlautere Weise bei einem Mitbewerber abgeworben wurde.
1. Sinn und Zweck eines Beschäftigungsverbots
2. Grenzen eines Beschäftigungsverbots
3. Zeitliche Dauer des Beschäftigungsverbots
4. Durchsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren
Ob der BGH zukünftig an einem Beschäftigungs- und/oder Belieferungsverbot festhält, hat er zuletzt ausdrücklich offen gelassen.
BGH, Urt. v. 16.11.2017, I ZR 161/16, Tz. 41 – Knochenzement I
Ob an dieser Rechtsprechung angesichts der jeweils betroffenen Interessen Dritter (Arbeitnehmer, Kunden) und der Beschränkung des freien Wettbewerbs festzuhalten ist (krit. Alexander, Schadensersatz und Abschöpfung im Lauterkeits- und Kartellrecht, 2010, 236 ff., 239; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 9 Rn. 1.26; Fritsche in MünchKomm.UWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 71) ..., muss im Streitfall nicht entschieden werden.
Sinn und Zweck eines Beschäftigungsverbots
BGH, Urt. v. 23.4.1975, I ZR 3/74, III. - Baumaschinen (= GRUR 1976, 306)
Ein zeitweiliges, im einzelnen genau abgegrenztes Beschäftigungsverbot von abgeworbenen Arbeitskräften kann dazu dienen, den in rechtswidriger Weise durch die Beschäftigung erzielten Wettbewerbsvorsprung auszugleichen.
OLG Jena, Urt. v. 4.12.1996, 2 U 902/96 (= WRP 1997, 363)
Durch die Verhängung eines Beschäftigungsverbotes sollen dem Verletzer die Vorteile genommen werden, die er sich durch die Abwerbung unzulässig verschafft hat. Diese Form der Naturalrestitution stellt damit nicht den ursprünglichen Zustand wieder voll her, sondern soll es dem Geschädigten ermöglichen, den durch die Abwerbung zugefügten Nachteil wieder aufzuholen, ohne dabei gleichzeitig gegen den rechtswidrig erlangten Vorteil des Konkurrenten ankämpfen zu müssen.
Grenzen eines Beschäftigungsverbots
BGH, Urt. v. 23.4.1975, I ZR 3/74, III. - Baumaschinen (= GRUR 1976, 306)
Diese Form des Schadensersatzes kommt nicht mehr in Betracht, wenn infolge einer Veränderung der Verhältnisse sowohl auf Seiten des Geschädigten als auch auf Seiten des Schädigers das Ziel der Naturalherstellung nicht mehr erreicht werden kann. Der Schadensersatzanspruch kann dann nur noch in Geld bestehen.
OLG Jena, Urt. v. 4.12.1996, 2 U 902/96 (= WRP 1997, 363)
Der Anspruch auf Verhängung eines Beschäftigungsverbotes als Schadensersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution ist in der Rechtsprechung anerkannt, scheidet aber nach gefestigter Rechtsprechung dann aus, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich so geändert haben, dass das Ziel des Verbots, nämlich eine Naturalherstellung im Sinne des § 249 BGB nicht mehr erreicht werden kann.
OLG Jena, Urt. v. 4.12.1996, 2 U 902/96 (= WRP 1997, 363)
Ein solcher Schadensausgleich setzt voraus, dass die weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Verletzten bei Verhängung des Verbotes gesichert ist.
Zeitliche Dauer des Beschäftigungsverbots
OLG Jena, Urt. v. 4.12.1996, 2 U 902/96 (= WRP 1997, 363)
Der zeitliche Umfang des Beschäftigungsverbotes wird danach bemessen, ob und inwieweit im konkreten Fall noch ein Schadensausgleich erreichbar ist, wobei das Gericht diese Frist gemäß § 287 ZPO zu schätzen hat.
Durchsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren
OLG Jena, Urt. v. 4.12.1996, 2 U 902/96 (= WRP 1997, 363)
Ein unlauteres Abwerben von Arbeitskräften kann ein Beschäftigungsverbot zur Folge haben, das - zeitlich befristet - auch im einstweiligen Verfügungsverfahren verhängt werden könnte.