Der Schadensersatzanspruch setzt sich im Regelfall zusammen aus den Vermögensnachteilen, die jemandem aufgrund einer unlauteren geschäftlichen Handlung entstanden sind, und einem entgangenen Gewinn.
Auf die Grundsätze der sog. objektive Schadensberechnung kann alternativ zum entgangenen Gewinn zurückgegriffen werden, wenn die unlautere geschäftliche Handlung darin bestand, dass eine Rechtsposition verletzt wurde, die dem Inhaber über das Wettbewerbsrecht ein quasi ausschließliches Recht verleiht (Schutz wettbewerblich eigenartige Erzeugnisse; Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse etc.). Die objektive Schadensbrechnung ist außerdem in allen Fällen möglich, in denen ein Ausschließlichkeitsrecht (Markenrecht, Patentrecht, Urheberrecht, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster etc.) verletzt wurde.
Typische Schadenspositionen sind: