Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

3. Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs

Lit.: Büscher, Wolfgang, Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation im Lauterkeitsrecht in der aktuellen Rechtsprechung des BGH, WRP 2024, 1172

Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs ist nach § 8 Abs. 3 UWG

§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG regelt die Anspruchsberechtigung und ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein rechtliches Vorgehen.

BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 16/22, Tz. 16 - Stickstoffgenerator

Die Mitbewerbereigenschaft ist keine Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG regelt die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers; die Prozessführungsbefugnis ergibt sich aufgrund der geltend gemachten Rechtsposition eines Mitbewerbers bereits nach den allgemeinen Vorschriften zur Prozessführung (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2021, I ZR 167/20, Tz. 12 und 15 mwN - Vorsicht Falle).

Anders verhält es sich bei § 8 Abs. 3 Nr. 2. Dazu hier.