Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

8. Wettbewerbshandlung

Geschäftliche Handlung und Wettbewerbshandlung

Der Begriff der geschäftlichen Handlung wurde mit dem UWG 2008 in das Wettbewerbsrecht eingeführt. Bis dahin hieß es Wettbewerbshandlung. Einschränkungen ergeben sich daraus nicht.

BGH, Urt. v. 12.5.2010 - I ZR 214/07, Tz. 12 – Rote Briefkästen

Der Begriff der geschäftlichen Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ist nicht enger als der der Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 141/06 - Überregionaler Krankentransport).

Ebenso BGH, Urt. v. 19.4.2018, I ZR 154/16, Tz. 20 – Werbeblocker II; BGH, Urt. v. 27.7.2017, I ZR 162/15, Tz. 22 - Eigenbetrieb Friedhöfe; BGH, Urt. v. 12.7.2012, I ZR 54/11, Tz. 22 - Solarinitiative

BGH, Urt. v. 27.7.2017, I ZR 162/15, Tz. 16 - Eigenbetrieb Friedhöfe

Zur Bestimmung einer geschäftlichen Handlung kann daher auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 zurückgegriffen werden.

KG Berlin, Urt. v. 14.8.2012, 5 U 92/07, B.I.2.c

Eine "geschäftliche Handlung" im Sinne des UWG 2008 setzt einerseits nur das Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines anderen Unternehmens voraus, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Eine Wettbewerbsförderungsabsicht ist insoweit nicht erforderlich. Allerdings liegt eine wettbewerbliche "geschäftliche Handlung" dann nicht vor, wenn die Handlung sich zwar auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken kann, aber vorrangig anderen Zielen als der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient (Erwägungsgrund Ziff. (7) zur Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken).

OLG Köln, Urt. v. 14.10.2011, 6 U 225/10, II.1.b

Der Begriff der ,,geschäftlichen Handlung" gem. § 2 Abs. 1, Nr. 1 UWG in der ab dem 30.12.2008 geltenden Fassung hat die zuvor erforderliche ,,Wettbewerbshandlung" ersetzt. Denn durch diesen Begriff, der eine final auf die Absatzförderung gerichtete Handlung erforderte, blieb der Anwendungsbereich des UWG hinter der Richtlinie 2005/29/EG zurück, die auch solche Handlungen erfasst, die (lediglich) objektiv in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes stehen, nicht aber von einer für die Wettbewerbshandlung erforderlichen sog. Wettbewerbsabsicht getragen sind. Außerdem regelt die Richtlinie auch solches Verhalten, das mit dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an einen Verbraucher unmittelbar zusammenhängt; auch insofern geht die Richtlinie über den Begriff der Wettbewerbshandlung hinaus, als aus dem Merkmal „Absatzförderung" geschlossen worden war, ein Verhalten nach Vertragsabschluss falle grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Gesetzgeber, der die Richtlinie 2005/29/EG trotz ihrer primär verbraucherschützenden Zwecksetzung (vgl. Art. 1 der Richtlinie) durch Integration in das UWG umsetzen wollte, sah sich deshalb veranlasst, den Begriff „Wettbewerbshandlung" insgesamt aufzugeben und einheitlich, d.h. auch außerhalb des unmittelbar nur das Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher regelnden Anwendungsbereichs der Richtlinie, durch den Begriff der „geschäftlichen Handlung" zu ersetzen.

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6FkyysFbz