Rechtsanwälte handeln im Wettbewerb um Mandanten im geschäftlichen Verkehr. Beim Vortrag von Rechtsanwälten zugunsten von Mandanten in und außerhalb von gerichtlichen oder behördlichen Verfahren handelt es sich aber nicht um eine geschäftliche Handlung.
BGH, Urt. v. 10.1.2013, I ZR 190/11, Tz. 29 – Standardisierte Mandatsbearbeitung
Äußerungen und Maßnahmen eines Rechtsanwalts im Namen eines Mandanten dienen regelmäßig zur Durchsetzung der Mandantenposition.
OLG Köln, Urt. v. 14.10.2011, 6 U 225/10
BGH, Urt. v. 16.11.2004, VI ZR 298/03
Als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist es Aufgabe des Rechtsanwalts, die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen und Gerichte und Behörden vor Fehlentscheidungen zum Nachteil seines Mandanten zu bewahren. Soweit er sich im Interesse eines Mandanten äußert, wird er nicht als Privatperson tätig, sondern in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. Regelmäßig macht er sich den Sachverhalt, den ihm sein Mandant schildert, nicht als persönliche Behauptung zu Eigen und stellt, indem er diesen wiedergibt, keine eigene persönliche Behauptung auf. Materiell-rechtlich ist in diesen Fällen gegebenenfalls nicht er, sondern sein Mandant als Störer anzusehen (vgl. KG, MDR 1998, 504).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.1.2024, 20 U 91/23
Das Zugänglichmachen von Bewertungen Dritter auf einer Facebook-Seite, die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei betreibt und auf der die Möglichkeit zur Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei besteht, stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Es handelt sich um eine klassische Werbemaßnahme, mit der der Beklagte den Absatz seiner Rechtsanwaltskanzlei zu fördern sucht.