BGH, Urt. v. 2.5.2024, I ZR 12/23, Tz. 32 - Tierkrankenwagen
Auch Idealvereine (§ 21 BGB) können wettbewerbsrechtlich als Unternehmen anzusehen sein, wenn sie für ihre Mitglieder für sich gesehen unentgeltliche, aber durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringen, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden (vgl. BGH, GRUR 1976, 370 - Lohnsteuerhilfevereine I; BGH, Urt. v. 20.10.1983, I ZR 130/81 - Erbenberatung). Werden über eine ideelle Zwecksetzung hinaus eigene erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgt, liegt ein unternehmerisches Handeln vor (vgl. BGH, GRUR 1984, 283 - Erbenberatung; BGH, Urt. v. 17.10.2013, I ZR 173/12, Tz. 13 - Werbung für Fremdprodukte, jeweils mwN). Maßgebend für den Charakter einer Tätigkeit ist damit nicht die verfolgte Intention, sondern die tatsächliche Stellung im Wettbewerb (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1981, I ZR 100/79 - Ecclesia-Versicherungsdienst) oder gegenüber Verbrauchern (vgl. EuGH, GRUR 2012, 1159, Tz. 32 bis 37 - BKK Mobil Oil).
OLG Köln, Urt. v. 7.12.2012, I-6 U 69/12Tz. 16
Auch wenn die Beklagte mit dem Angebot von Hausnotrufdiensten für ältere oder behinderte Menschen keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern ausschließlich wohltätige und religiöse Motive verbindet, tritt sie potentiellen Abnehmern ihrer Dienste doch ebenso wie die anderen auf diesem Gebiet werbend tätigen verbandlichen und privaten Anbieter unternehmerisch auf der Ebene der Gleichordnung entgegen. Von den kirchlich-caritativen Aufgaben der Beklagten und ihrem Verhältnis zum Malteserorden sowie seiner Mitglieder und Untergliederungen als Träger und Gesellschafter sind die Beziehungen zu ihren Mitbewerbern auf dem freien Dienstleistungsmarkt zu unterscheiden; maßgeblich für die Anwendbarkeit der Regeln des UWG ist insoweit nicht der Grund ihres Tätigwerdens, sondern ihre tatsächliche Stellung im Wettbewerb (vgl. BGH, GRUR 1981, 823 [825] - Ecclesia-Versicherungsdienst; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 2 Rn. 24; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, § 2 Rn. 11; zu eng Götting/Nordemann, UWG, § 2 Rn. 22). Wo die Beklagte im Rahmen ihrer sozialunternehmerischen Tätigkeit in Konkurrenz mit anderen Anbietern steht und um Abnehmer wirbt, hat sie die Grenzen wettbewerbsrechtlich zulässiger Telefonwerbung ebenso zu beachten wie ihre Mitbewerber.