Der Handlungsbegriff ist sehr weit gefasst. Es wird grundsätzlich jedes Verhalten erfasst. Handlung ist zum einen ein aktives Tun. Aber auch ein Nichtstun (Unterlassen) kann eine Handlung sein, soweit eine Handlungspflicht, z.B. eine Informationspflicht oder eine Erfolgsabwendungspflicht, besteht.
OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2020, 4 U 71/19, Tz. 112, 114
Der Begriff des Verhaltens im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist weit zu fassen und erstreckt sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen. In Art. 2 lit. d UGP-RL ist die „Unterlassung“ der „Handlung“ gleichgestellt. Allerdings gilt dies nur für die Fälle, in denen das Unterlassen einer Tätigkeit oder das Vorenthalten einer Information im jeweiligen Tatbestand einer unlauteren Geschäftspraktik berücksichtigt ist (vgl. den Tatbestand der „irreführenden Unterlassungen“ in Art. 7 UGP-RL; vgl. ferner die Nr. 5, 8, 19, 25, 26 des Anh. I UGP-RL). Das Gleiche gilt für die entsprechenden Regelungen im UWG (vgl. § 5a sowie Nr. 5, 8, 20, 26, 27 des Anh. § 3 III).
Im Übrigen steht das Unterlassen dem positiven Tun nur dann gleich, wenn eine Erfolgsabwendungspflicht besteht. Unter Erfolg ist dabei der Eintritt einer den Tatbestand des § 3 UWG oder § 7 UWG erfüllenden Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zu verstehen. Die Erfolgsabwendungspflicht kann sich aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem, gefahrbegründendem – auch schuldlosem – Tun ergeben (BGH GRUR 2001, 82 (83) – Neu in Bielefeld I). Sie kann vor allem darin bestehen, einen Dritten an einem unlauteren Verhalten zu hindern (insbes. Fälle der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten; vgl. BGH GRUR 2007, 890 Rn. 22, 26 ff. – Jugendgefährdende Medien bei F; OLG Hamburg WRP 2008, 1569 (1582)).