Es ist nicht erforderlich, dass beide Anbieter der gleichen Branche angehören. Das Wettbewerbsverhältnis kann auch durch eine bestimmte geschäftliche Einzelhandlung begründet werden.
Einerseits
BGH, Urt. v. 3.5.2007, I ZR 19/05, Tz. 17 - Rechtsberatung durch Haftpflichversicherer
Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist es ausreichend, wenn ein Unternehmen - obwohl es einer anderen Branche angehört als das andere Unternehmen - gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises anbietet und dadurch zu zum anderen Unternehmen in Wettbewerb tritt. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist.
Andererseits kann aber auch genügen, dass ein Unternehmen aus einer anderen Branche durch eine bestimmte geschäftliche Handlung zu einem anderen Anbieter einer anderen Branche in Wettbewerb stellt.
BGH, Urt. v. 17.10.2013, I ZR 173/12, Tz. 17 – Werbung für Fremdprodukte
An das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen sind; es wird daher insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören.
BGH, Urt. v. 10.4.2014, I ZR 43/13, Tz. 30 - nickelfrei
Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören. Voraussetzung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist aber auch in einem solchen Fall, dass die unterschiedlichen Branchen angehörenden Parteien mit der konkret beanstandeten Wettbewerbshandlung versuchen, gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen.
Kein Wettbewerbsverhältnis besteht aber, wenn der Anspruchsteller und der Anspruchsgegner sich nicht einmal aufgrund der konkret beanstandeten Verhaltensweise im Wettbewerb befinden, z.B.
- der Anbieter eines Rücknahmesystems für zu entsorgende Elektroartikel und der Hersteller solcher Elektroartikel, weil der eine die Rücknahme von in der Regel alten Elektroartikeln zur Entsorgung und der andere den Verkauf von in der Regel neuen Elektrogeräten an Kunden anbietet (OLG Hamm, Urt. v. 24.7.2014, 4 U 142/13, 61 ff).
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Omsels, Online-Kommentar zum UWG: