Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

6. Grundrechtsverletzung

Art. 12 GG schützt die Berufsfreiheit, die die Berufsausübungsfreiheit einschließt; Art. 14 GG schützt das Eigentum. Beide Grundrechte können berührt werden, wenn der Staat oder seine Organsiationen in das Wettbewerbsgeschehen eingreifen. Derartige Eingriffe sind vielfältiger Natur. Das reicht von der unmittelbaren Subvention eines oder einzelner Wettbewerber bis hin zur  eigenen Beteiligung am Wettbewerb durch eigene Leistungen.

Öffentliche Hand als Konkurrent

Art. 12 GG

BVerwG, Beschl. v. 21.3.1995 - 1 B 211.94, 1.b.bb

In Bezug auf Abwehrrechte eines Konkurrenten gegenüber solchen Betätigungen ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, dass im Grundsatz das Hinzutreten des Staates oder wie hier einer Gemeinde als Konkurrent lediglich eine weitgehend systemimmanente Verschärfung des marktwirtschaftlichen Konkurrenzdrucks beinhaltet (BVerwGE 71, 183), vor der Art. 12 I GG nicht bewahrt, solange dadurch nicht die private Konkurrenz unmöglich gemacht wird (BVerwGE 39, 329).

Art. 14 GG

BVerwG, Beschl. v. 21.3.1995 - 1 B 211.94, 1.b.bb

Art. 14 GG schützt ebenfalls nicht vor dem Auftreten eines neuen, auch in öffentlicher Trägerschaft stehenden Konkurrenten, es sei denn, daß dieser durch eine behördliche Maßnahme eine unerlaubte Monopolstellung erlangt (BVerwGE 17, 306 = NJW 1964, 2075; BVerwGE 39, 329; BVerwG, NJW 1978, 1539). Die Wettbewerbsfreiheit darf durch die Konkurrenz eines durch eine Gemeinde gegründeten Betriebs nicht in unerträglichem Maße eingeschränkt werden; der Privatunternehmer darf in seinen Wettbewerbsmöglichkeiten nicht unzumutbar geschädigt werden (BVerwGE 30, 191, 198 f. = NJW 1969, 522).

Grundrechtswidrige Eingriffe in das Marktgeschehen

 

BVerwG, Urteil vom 13. 5. 2004 - 3 C 45.03, Tz. 23 f

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist seit langem anerkannt, dass als Einschränkung der Berufsfreiheit nicht allein Gebote und Verbote in Betracht kommen; es genügt, dass durch staatliche Maßnahmen der Wettbewerb beeinflusst und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dadurch behindert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 1 BvR 298/86 BVerfGE 86, 28, 37).

Beispiel Krankenhaus- und Pflegedienstförderung

 

BVerwG, Urteil vom 13. 5. 2004 - 3 C 45/03, Tz. 23 f

Insbesondere im Hinblick auf die mit der Aufnahme in den Krankenhausplan verbundene Förderung von Investitionskosten hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen, dass ein Eingriff in die Berufsfreiheit bei staatlicher Planung und Subventionierung mit berufsregelnder Tendenz möglich ist und dass der Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 KHG eine solche berufsregelnde Tendenz zukommt (vgl. Beschluss vom 12. Juni 1990 1 BvR 355/86 BVerfGE 82, 209, 223 f.). Es hat zwar die Planungsvorschriften und die damit korrespondierenden Regelungen über die Investitionsförderung als Regelung der Berufsausübung betrachtet, da das Recht, ein Krankenhaus zu betreiben, durch die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan nicht eingeschränkt wird. Die wirtschaftlichen Belastungen durch die Nichtaufnahme hat es aber als so schwerwiegend angesehen, dass sie einer Beschränkung der Berufswahl nahe kommen, weshalb nur Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung gegenüber dem schutzwürdigen Interesse des aufnahmebegehrenden Krankenhausträgers an ungehinderter Betätigung diesen Vorrang verdienen können (vgl. zuletzt Beschlüsse v. 14.1.2004, 1 BvR 506/03 BA S. 11 und v. 4.3.2004, 1 BvR 88/00 BA S. 10).

Es mag zweifelhaft sein, ob diese Überlegungen uneingeschränkt auf den hier in Rede stehenden Bereich der Planung und Förderung ambulanter Pflegedienste übertragen werden können. Es liegt nahe, dass der Investitionsaufwand für die Einrichtung eines Krankenhauses wesentlich größer ist als der für die Einrichtung eines ambulanten Pflegedienstes. Das ändert aber nichts daran, dass das Landespflegehilfengesetz in der Auslegung des Berufungsgerichts berufsregelnde Tendenz hat. Es zielt darauf, in jedem Betreuungsbereich einen "offiziellen" Anbieter zu institutionalisieren, der mit öffentlicher Unterstützung seine Leistungen wesentlich kostengünstiger anbieten kann als andere mit ihm konkurrierende Anbieter. Eine jährliche Fördersumme von insgesamt rund 80 000 € pro Einrichtung ist für ein mittelständisches Unternehmen, wie es die Betreiber ambulanter Hilfsdienste regelmäßig sind, ein ganz erheblicher Betrag. Der Senat teilt die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass die Förderung eines einzelnen Konkurrenten in dieser Größenordnung zu einer Wettbewerbsverzerrung führt, die anderen vor allem privaten Anbietern auf Dauer keine Chance lässt (vgl. Urteil vom 28. Juni 2001 a.a.O. S. 222). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 14. Mai 2002 (9 S 2206/01 UA S. 27) der Beschränkung der Förderung auf einzelne als bedarfsnotwendig qualifizierte Anbieter wegen der erheblichen Benachteiligung der übrigen Anbieter eine Verdrängungstendenz zugesprochen, die nach ihrer Intensität einer objektiven Berufszulassungsschranke gleichkommen könne und sich dann nur durch überragend wichtige Gemeinschaftsgüter rechtfertigen ließe. Selbst wenn man insoweit lediglich das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen von erheblichem Gewicht verlangt, ist nicht ersichtlich, dass solche gegeben sind.