Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

OLG Köln, Urt. v. 28.7.2017, 6 U 193/16, Tz. 19

Eine gegenüber Verbrauchern stets unzulässige geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 Abs. 3 UWG ist gemäß Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware sei verkehrsfähig. § 3 Abs. 3 UWG mit dem dazu gehörenden Anhang dient der Umsetzung des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der UGP-Richtlinie, der seinerseits auf einen Anhang 1 und damit auf eine „Schwarzen Liste“ von 31 Geschäftspraktiken verweist, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Die Formulierung in Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG („unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware … sei verkehrsfähig“) entspricht Nr. 9 des Anhangs 1 der UGP-Richtlinie („Behauptung oder anderweitige Herbeiführung des Eindrucks, ein Produkt könne rechtmäßig verkauft werden, obwohl dies nicht der Fall ist.“). Das Produkt muss mithin aufgrund bestimmter gesetzlicher Regelungen als solches nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden können, es darf generell nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein können. Hierunter mag das Inverkehrbringen von Medizinprodukten ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung gemäß § 6 MPG fallen (so Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Anh. Zu § 3 III UWG, Rn. 9.5), nicht aber jedes nur formell fehlerhaft CE-gekennzeichnetes Produkt. Es kann dahinstehen, ob der Sonderfall der CE-Kennzeichnung als Prüfzeichen für Medizinprodukte überhaupt auf CE-Kennzeichnung übertragbar ist, denen lediglich - wie im Regelfall und so auch hier - eine reine Herstellererklärung zugrunde liegt, da jedenfalls dann, wenn die CE-Kennzeichnung als solche zu Recht verwendet und lediglich nicht ordnungsgemäß auf dem Produkt selbst, sondern nur seiner Verpackung angebracht ist, kein Verstoß gegen Nr. 9 der „Schwarzen Liste“ vorliegt. Die CE-Kennzeichnung erweckt hier nicht den unrichtigen Eindruck, die LED-Lampe könne rechtmäßig verkauft werden, weil diese jedenfalls vom Beklagten als Händler rechtmäßig veräußert werden darf. Dass das Produkt insoweit verkehrsfähig ist, ergibt sich aus § 6 Abs. 5 ProdSG und § 8 ElektroStoffV, ferner aus Art. 10 lit. b der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sowie aus § 13 EMVG.