Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

 

 

Beihilfen

BGH, Urt. v. 10.2.2011, I ZR 136/09, Tz. 53 - Flughafen Frankfurt-Hahn

Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, die im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Eigenschaft als Schutzgesetz wiedergegeben worden ist (s. Tz. 19 des Urteils), hat Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV jedenfalls auch die Funktion, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist ferner eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion eigen, weil es die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen gerade vor Wettbewerbsverfälschungen schützen soll.

Ebenso OLG Nürnberg, Urt. v. 21.11.2017, 3 U 134/17, Tz. 31

BGH, Urt. v. 10.2.2011, I ZR 136/09, Tz. 54 - Flughafen Frankfurt-Hahn

Im Fall eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV bestehen die wettbewerbs- und deliktsrechtlichen Ansprüche auch nebeneinander. Das Beihilferecht der Union enthält keine abschließende Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche, die Mitbewerber bei einem solchen Verstoß geltend machen können.

Bestätigt durch BGH, Urt. v. 21.7.2011, I ZR 209/09 - Flughafen Schönefeld

OLG Nürnberg, Urt. v. 21.11.2017, 3 U 134/17, Tz. 32

Das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV gilt allein für staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV.

OLG Nürnberg, Urt. v. 21.11.2017, 3 U 134/17, Tz. 34

Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind unzulässige staatliche Beihilfen - vorbehaltlich anderer Bestimmungen - definiert als aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Nur wenn eine staatliche Maßnahme alle Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, hat sie beihilferechtliche Relevanz.

Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

 

OLG Nürnberg, Urt. v. 21.11.2017, 3 U 134/17, Tz. 37

Eine staatliche Unterstützung kann auch dann Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union haben, wenn das begünstigte Unternehmen nicht unmittelbar am grenzüberschreitenden Handel teilnimmt. Der örtliche oder regionale Charakter der durch das begünstigte Unternehmen erbrachten Dienstleistung oder die geringe Größe seines Tätigkeitsgebiets schließt nicht von vornherein die Möglichkeit aus, dass es in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen durch die Maßnahme erschwert wird, ihre Dienste auf dem Markt dieses Staats zu erbringen. Die Möglichkeit, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird, darf allerdings nicht nur hypothetischer Natur sein und nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen.