Zum TabakerzG siehe hier (Werbeverbote), hier (Stoffverbote) und hier (Registrierung).
OLG Saarbrücken, Urt. v. 7.3.2018, 1 U 17/17, II.1
Nach § 2 Abs.1 Nr. 7 NRauchSchG SL ist das Rauchen in Gaststätten im Sinne des § 1 des GastG verboten, unabhängig von der Konzession nach dem Gaststättengesetz. Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Diskotheken sowie für Spielhallen und Spielcasinos, soweit in den Räumen der Spielhallen oder Spielcasinos eine Gaststätte betrieben wird. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NRauchSchG SL gilt das Rauchverbot nach Abs. 1 in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen. Durch das Rauchverbot, wie es durch § 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 NRauchSchG SL geregelt ist, wird dem Gaststättenbetreiber die Möglichkeit genommen, selbst darüber zu bestimmen, ob den Besuchern in seiner Gaststätte das Rauchen gestattet oder untersagt ist (SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris Rn. 31). Dass durch das NRauchSchG SL auch den Gastwirten untersagt wird, ihre Leistungen und Dienste den Rauchern unter ihren Gästen anzubieten, folgt aus der Systematik der Regelungen (SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris Rn. 31). Das NRauchSchG verbindet nämlich das an die Besucher von Gaststätten gerichtete Rauchverbot mit einer Verpflichtung der Betreiber, Verstöße gegen dieses Verbot zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern (§ 5 Abs. 1, 2 NRauchSchG SL). Mit Wirkung seit Juli 2010 gilt insoweit im Saarland ein umfassendes und striktes Rauchverbot in Gaststätten, das in seiner Rechtmäßigkeit vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes bestätigt wurde (SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris).
OLG Saarbrücken, Urt. v. 7.3.2018, 1 U 17/17, II.3.c
Bei den verletzten Vorschriften der § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 NRauchSchG SL handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG handelt.
aa) Nach § 3a UWG muss die verletzte Norm zumindest auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Marktverhaltensregelung muss daher auf die Interessen der Marktteilnehmer gerichtet sein und sich nicht nur reflexartig auf diese auswirken (JurisPK-UWG/Link, aaO, § 3a Rn. 90; Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 3a Rn. 1.64). Die Norm muss entweder das Auftreten oder Verhalten am Markt zum Gegenstand haben (JurisPK-UWG/Link, aaO, § 3a Rn. 90).
Neben der Chancengleichheit der Mitbewerber untereinander sind Marktverhaltensregelungen häufig darauf gerichtet, den Verbraucher zu schützen (JurisPK-UWG/Link, aaO, § 3a Rn. 90). Nach der Rechtsprechung wird der Begriff „Marktverhalten“ sehr weit ausgelegt. Der Versuch, den Anwendungsbereich des § 3a UWG auf Normen mit spezifisch wettbewerbsbezogener Schutzfunktion zu beschränken, wird von der Rechtsprechung abgelehnt (BGH, Urteil vom 4.11.2010 - I ZR 139/09, bei Juris Rn. 34 - Bio Tabak; JurisPK-UWG/Link, aaO, § 3a Rn. 91). Ob ein Normzweck vorliegt, der die Annahme einer Marktverhaltensregelung rechtfertigt, ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln (Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 3a Rn. 1.61).
bb) Nach § 1 NRauchSchG SL besteht das Anliegen des saarländischen Nichtraucherschutzgesetzes in einem möglichst umfassenden Schutz der Bevölkerung vor den von passivem Rauchen ausgehenden gesundheitlichen Gefahren, respektive den dadurch ausgelösten Krankheiten (vgl. SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris; LT-Drucks. 13/1574, S. 2 und 14). Mit der derzeit geltenden Gesetzesfassung, die ein striktes Rauchverbot in Gaststätten anordnet, wollte der Landesgesetzgeber den in Gaststätten wegen der hohen Schadstoffbelastung bestehenden besonderen Gesundheitsgefahren Rechnung tragen und wird das Ziel verfolgt, Nichtrauchern den Besuch von Gaststätten ohne zwangsweise Inkaufnahme von Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu ermöglichen (vgl. SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris Rn. 34 unter Hinweis auf LT-Drs. 13/1574, S. 11, 15). Damit bezwecken die hier im Streit stehenden landesgesetzlichen Regelungen der § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 NRauchSchG SL insbesondere den Gesundheitsschutz der nichtrauchenden Verbraucher, seien es Erwachsene oder insbesondere auch Jugendliche, die Gaststätten aufsuchen um Speisen und Getränke zu konsumieren und die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Das saarländische NRauchSchG hat explizit auch den Schutz der Jugendlichen und Kinder im Auge und will diesen in ihrer Entwicklung eine möglichst rauchfreie Umgebung ermöglichen (vgl. LT-Drucks. 13/1574, S. 14 und 16).
cc) Ausgehend hiervon stimmt der Senat mit dem Landgericht darin überein, dass die Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 NRauchSchG SL auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die genannten Vorschriften legen zum Schutz der nichtrauchenden Verbraucher, bei denen es sich um Marktteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG handelt, für alle Betreiber von Gaststätten einen nicht unwesentlichen Teilaspekt der Art und Weise fest, wie Waren und Dienstleistungen in saarländischen Gaststätten angeboten werden dürfen, nämlich aufgrund des strikten Rauchverbots nur im Rahmen einer Nichtrauchergaststätte. Die Betreiber der Gaststätten sind nach § 5 Abs. 1 NRauchSchG SL für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 NRauchSchG SL verantwortlich, wird ihnen ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt, haben sie nach § 5 Abs. 2 NRauchSchG SL die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, handeln sie ordnungswidrig, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 NRauchSchG SL, und drohen Bußgelder. Aus dieser Regelungssystematik wird die Intention des saarländischen Landesgesetzgebers deutlich, im Interesse der Marktteilnehmer das Verhalten der Betreiber der Gaststätten einheitlich zu steuern, um das primäre Ziel, den Gesundheitsschutz der nichtrauchenden Verbraucher vor den Gefahren des Passivrauchens beim Besuch von Gaststätten, zu erreichen.
KG Berlin, Urt. v. 28.8.2018, 5 U 174/17, Tz. 40, 44
Bei § 6 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 4 NRSG, wonach Inhaber des Hausrechts von Kultur- und Freizeiteinrichtungen bei Bekanntwerden eines Verstoßes gegen das dortige Rauchverbot die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen haben, um den Verstoß zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern, handelt es sich um eine gesetzliche, nach § 1 NRSG dem Schutz der Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen dienende Vorschrift, welche eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 3a UWG darstellt. ...
Die Vorschriften des § 6 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 4 NRSG regeln “Markt”verhalten. Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Vorschriften sind in § 3 Abs. 3 NRSG legaldefiniert als Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, wissenschaftlicher oder historischer Inhalte oder Werke oder der Freizeitgestaltung dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Der Gesetzgeber hat hier u.a. Theater, Galerien, Opern, Spielbanken und Internet-Cafés im Blick. Auch gewerbliche Spielhallen sind als unterhaltende Einrichtungen in privater Trägerschaft “Freizeiteinrichtungen” im Sinne der Nichtraucherschutzgesetze der Länder, und zwar auch dann, wenn sie dort - wie im NRSG - nicht explizit als solche angeführt werden. In all diesen Etablissements wird typischerweise “am Markt” agiert, das heißt, man bemüht sich im Wettbewerb mit anderen um Zuschauer/Kunstinteressenten/Besucher/ Spieler/Internet-Nutzer als Kunden bzw. Verbraucher, welche die jeweils angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen sollen.
KG Berlin, Urt. v. 28.8.2018, 5 U 174/17, Tz. 49
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 NRSG ist das Rauchen in Freizeiteinrichtungen i.S. des § 3 Abs. 3 NRSG verboten, und zwar gemäß § 2 Abs. 2 NRSG in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen. Freizeiteinrichtungen definiert § 3 Abs. 3 NRSG als Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Darunter fallen - wie bereits dargelegt - auch gewerbliche Spielhallen in privater Trägerschaft. Durch dieses Rauchverbot wird dem Spielhallenbetreiber die Möglichkeit genommen, selbst darüber zu bestimmen, ob den Besuchern in seiner Spielhalle das Rauchen gestattet oder untersagt ist. Dass durch das NRSG auch den Einrichtungs-, hier Spielhallenbetreibern untersagt wird, ihre Leistungen den Rauchern unter ihren Gästen anzubieten, folgt aus der Systematik der Regelungen. Das NRSG verbindet nämlich das an die Besucher von Freizeiteinrichtungen gerichtete Rauchverbot mit einer Verpflichtung der Betreiber bzw. der Hausrechtsinhaber, Verstöße gegen dieses Verbot zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern.