Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Öffentliche Hand

BGH, Urt. v. 12.3.2020, I ZR 126/18, Tz. 77 - WarnWetter-App

Bei § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 DWDG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG darf der DWD Dienstleistungen nur entgeltlich erbringen, sofern keine der in § 6 Abs. 2a DWDG geregelten Ausnahmen vorliegt. Der Sache nach bedeutet dies, dass der DWD seine Dienstleistungen im Grundsatz nur unter Marktbedingungen erbringen darf und wie jeder andere Anbieter einer Anwendungssoftware für meteorologische Dienstleistungen hierfür unmittelbar eine Vergütung verlangen oder - wenn die Anwendungssoftware kostenlos abgegeben wird - die Leistungen mittelbar etwa durch Werbeeinnahmen finanzieren muss. Normen mit einem derartigen Regelungsgehalt sind Marktverhaltensregelungen. Sie haben den Zweck, die Betätigung der öffentlichen Hand auf einem bestimmten Markt (hier: dem Markt meteorologischer Dienstleistungen) zum Schutz privatwirtschaftlicher Mitbewerber zu begrenzen (zu § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV; vgl. BGH, GRUR 2019, 627 Rn. 37 bis 39 - Deutschland-Kombi, mwN).