Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Krankentransporte

OLG Hamm, Urt. v. 17.7.2012, I-4 U 75/12, Tz. 28

Unlauter im Sinne des § 3 UWG handelt der Wettbewerber, der einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zuwiderhandelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Marktverhaltensregel ist auch § 18 RettG NW. Denn die in dieser Vorschrift geregelte Genehmigungspflicht für Krankentransporte im Sinne des § 2 Abs. 2 RettG NW dient zwar in erster Linie dem öffentlich-rechtlichen Interesse an einem funktionierenden, flächendeckenden und bedarfsgerechten Rettungsdienst. Sie bezweckt aber auch den Schutz der Hilfsbedürftigen vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige und hier auch unzureichend ausgestattete Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2009, 881 - Überregionaler Krankentransport).

OLG Bremen, Urt. v. 23.1.2015, 2 U 114/12, II.2

Die Beklagte hat gegen die Marktverhaltensregel des § 34 Abs. 1 BremHilfeG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PersBefördG verstoßen. Nach § 34 Abs. 1 BremHilfeG bedarf, wer als Unternehmer außerhalb des Rettungsdienstes Krankentransport betreiben will, der Genehmigung.... Es handelt sich bei der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BremHilfeG um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Die Genehmigungspflicht dient nicht nur dem öffentlich-rechtlichen Interesse an einem funktionierenden, flächendeckenden und bedarfsgerechten Rettungsdienst, sondern sie bezweckt auch den Schutz der Hilfsbedürftigen vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige und unzureichend ausgestattete Unternehmer (siehe BGH GRUR 2009, 881 – Überregionaler Krankentransport).

Allerdings handelt es sich um einen genehmigungspflichtigen (qualifizierten) Krankentransport nur dann, wenn verletzte, kranke Personen oder hilfsbedürftige Personen während einer Beförderung der fachlichen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder wenn dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (§ 24 Abs. 3 BremHilfeG). Ausgenommen aus dem Regelungsbereich des BremHilfeG sind dagegen u.a. Beförderungsleistungen kranker Personen, die in der Regel nach ärztlicher Beurteilung keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen (§ 24 Abs. 4 Nr. 4 BremHilfeG).

OLG Hamm, Urt. v. 17.7.2012, I-4 U 75/12, Tz. 32

Unter „fachlicher Betreuung“ im Sinne des Rettungsgesetzes oder „medizinisch-fachlicher Betreuung“ im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ist nach den Krankentransport-Richtlinien (RL) 3 die Tätigkeit am Patienten zu verstehen, für die das Personal der Krankentransportwagen ausgebildet worden ist. Zunächst ist dort insoweit angeführt ein fachgerechtes Umlagern, Heben und Tragen. Zu der Tätigkeit gehören daneben aber auch pflegerische Maßnahmen (Bl.18). Unter diesen ist zum einen ein einfühlsamer Umgang mit kranken, alten, gebrechlichen und hilfsbedürftigen Menschen zu verstehen und zum anderen allgemein die angemessene Betreuung verängstigter, dementer, altersverwirrter Menschen (Bl.19). Gerade die soziale Kompetenz in Form der Zuwendung und des beruhigenden Zuspruchs bei zunehmender Unruhe, Angstzuständen und sich steigernder Verwirrtheit spricht das Gutachten unter Punkt C.5 (Bl.20) ausdrücklich an. Dem entspricht es auch, dass Prof. Dr. Dr. M als fachmännischer Leiter des Rettungsdienstes der K1 Feuerwehr bereits in seinen Vorschlägen für eine verbesserte Anwendung der neuen Krankentransportrichtlinie (Bl.30 ff.) medizinische Besonderheiten anführt, die einen qualifizierten Transport mit einem Krankentransportwagen zwingend notwendig machen sollen. Darunter fallen auch Störungen des Bewusstseins, für die gerade die Demenz als Beispielsfall angegeben worden ist (Bl.43). Auch die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) sieht es in einem Flyer dazu, welches Transportmittel welcher Patient brauche, so, dass eine Störung des Bewusstseins in Form der Demenz im Regelfall eine Beförderung mit dem Krankentransportwagen erforderlich machen soll (Bl.29). Nach der von der Antragstellerin dargelegten Einschätzung der Fachleute spricht somit zunächst einmal vieles dafür, dass bei den Transporten von Frau y eine solche fachliche Betreuung erforderlich gewesen ist. Nicht entscheidend kann es sein, allein darauf abzustellen, dass wohlmeinende Angehörige es durchaus erlernen können, für die Betreuung dementer Angehörigen in ihrem Zuhause die nötigen Hilfestellungen zu geben, zumeist allerdings nach fachgerechter Anleitung. Das sagt nämlich nichts darüber aus, dass die Personen dann auch im Fall eines Transportes keiner fachlichen Betreuung bedürfen. Was für Angehörige gilt, ist außerdem nicht ohne Weiteres auf die gewerbliche Personenbeförderung zu übertragen.

Zur Bezeichnung 'Patientenfahrdienst':

OLG Bremen, Urt. v. 23.1.2015, 2 U 114/12, II.3

Die sehr allgemein gehaltene Bezeichnung „Patientenfahrdienst“ führt bei dem Verkehr nicht zu dem Verständnis, dass sie etwa den – erlaubnispflichtigen – qualifizierten Krankentransport in ihr Tätigkeitsgebiet mit einschließt. Die Beklagte darf, solange die besonderen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 BremHilfeG nicht vorliegen, im Rahmen des § 24 Abs. 4 Nr. 4 BremHilfeG „Patienten“, also kranke Personen, befördern. Mehr sagt die Bezeichnung „Patientenfahrdienst“ nicht aus.