Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Personenbeförderung

1. Anwendungsbereich

Krankentransporte

2. Marktverhaltensregelungen

3. § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG

4. § 39 PBefG

5. §§ 46, 47 PBefG

Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG)

b. Bereithalten

c. Bestellen

d. Fahrten in fremden Gemeinden

6. § 49 PBefG - Mietomnibusse und Mietwagen

7. Beförderungsentgelte (§ 51 PBefG)

8. Taxibeförderung und Rettungsgesetz

Anwendungsbereich

§ 1 PBefG Sachlicher Geltungsbereich

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;

2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.Satz 1

Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

BGH, Urt. v. 29.3.2018, I ZR 34/17, Tz. 17 - Bonusaktion für Taxi App

Wer Beförderungsverträge nicht selbst ausführt, sondern lediglich vermittelt, ist nicht Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinne (BVerwG, GewArch 2016, 384, 386).

OLG Frankfurt, Urt. v. 09.6.2016, 6 U 73/15, II.2 - Uber POP

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG gelten die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes nicht für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die unentgeltlich sind oder bei denen das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Durch diese Ausnahmeregelungen sollen in erster Linie Gefälligkeitsfahrten, wie beispielsweise die Mitnahme von Bekannten oder von Arbeitskollegen, privilegiert werden.

... Eine Beförderung ist dann entgeltlich, wenn für sie eine Gegenleistung gewährt wird (BGH NZV 1991, 348; Fromm/Sellmann/Zuck, a.a.O., Rn. 4 zu § 1 PBefG).

Ob ein Vermittlungsdienst wie Uber dem Personenbeförderungsgesetz unterfällt, war lange Zeit streitig. Jedenfalls stuft der EuGH die Tätigkeit als Verkehrsdienstleistung ein, die Art. 58 AEUV iVm Art. 90 ff AEUV unterfällt:

EuGH, Urt. v. 20.12.2017, C-434/15, Tz. 39 f - Asociación Profesional Elite Taxi/Uber Systems Spain SL

Der Vermittlungsdienst von Uber beruht auf der Auswahl nicht berufsmäßiger, das eigene Fahrzeug benutzender Fahrer, denen diese Gesellschaft eine Applikation (App) stellt, ohne die zum einen die Fahrer nicht Verkehrsdienstleistungen erbringen würden und zum anderen die Personen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten, nicht die Dienste dieser Fahrer in Anspruch nehmen würden. Zudem übt Uber einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen aus, unter denen diese Fahrer die Leistung erbringen. Dabei ist insbesondere klar ersichtlich, dass Uber durch die gleichnamige App zumindest den Höchstpreis für die Fahrt festsetzt, dass diese Gesellschaft den Preis beim Kunden erhebt und danach einen Teil davon an den nicht berufsmäßigen Fahrer des Fahrzeugs überweist und dass sie eine gewisse Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge und deren Fahrer sowie über deren Verhalten ausübt, die gegebenenfalls zu ihrem Ausschluss führen kann.

Dieser Vermittlungsdienst ist somit als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, anzusehen und daher nicht als „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34, auf den Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 verweist, sondern als „Verkehrsdienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 einzustufen.

Zur Vorlagefrage: BGH, Beschl. v. 18.5.2017 - I ZR 3/16 - Uber Black; davor KG Berlin, Urt. v. 11.12.2015, 5 U 31/15

Dementsprechend bestimmt allein der nationale Gesetzgeber in den Grenzen der Art. 58, 90 ff AEUV über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Aus der Zeit davor

OLG Frankfurt, Urt. v. 09.6.2016, 6 U 73/15, II.2 - Uber POP

Unternehmer i.S.d. § 3 Abs. 2 PBefG ist derjenige, der den Verkehr im eigenen Namen unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt (§ 3 Abs. 2 S. 1 PBefG). Die Unternehmereigenschaft knüpft an die Beförderung an (§ 2 Abs. 1 S. 2 PBefG). Wer Beförderungsleistungen nur vermittelt, ist nicht Unternehmer i. S. des Gesetzes.

Für die Feststellung der Unternehmereigenschaft kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer eigene Fahrzeuge besitzt. Entscheidend ist vielmehr, wer die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge und Einrichtungen sowie über das Betriebspersonal innehat (BVerwG NVwZ 1992, 1189 Tz. 11). Dafür kommt es auf die Vertragsgestaltung und auf deren Durchführung an. Maßgeblich ist in erster Linie, wer aus Sicht der Fahrgäste der Erbringer der Dienstleistung ist.

Aber

OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 18/20, B.1.b

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Feststellung der Unternehmereigenschaft nicht darauf an, ob der Unternehmer eigene Fahrzeuge besitzt. Entscheidend ist vielmehr, wer aus Sicht der Fahrgäste Anbieter der Dienstleistung ist, wer also ihnen gegenüber als Vertragspartner auftritt, auch wenn er mit der faktischen Durchführung des Transports einen anderen betraut (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.8.2015 - 3 C 14.14, Rn 16; OLG Frankfurt, Urt. v. 9.6.2016, 6 U 73/15 - UBER Pop). Nach einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 10.4.2015, OVG 1 S 96.14, Rn 32, juris) ist Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinn, wer die Personenbeförderung der Nutzer seiner Apps, angefangen von der Kundenwerbung und deren Registrierung über die Vermittlung und Durchführung der Beförderung bis hin zur Bezahlung alleinverantwortlich organisiert und kontrolliert.

Aus Sicht der Nutzer läuft ein Buchungsprozess über UberX ab wie folgt (Anlage B 6): Der Nutzer lädt sich die Uber-App aus dem Internet herunter und installiert sie auf seinem Smartphone. Dazu muss er die Nutzungsbedingungen der Beklagten akzeptieren. Hat er einen konkreten Beförderungswunsch, öffnet er die App, die in der Folge seinen genauen Standort per GPS ermittelt. Der Nutzer gibt seinen gewünschten Zielort ein und erhält von der Beklagten folgende Informationen: Maximalpreis, Abhol- und Zielort, Wegstrecke, ungefähre Wartezeit bis der Fahrer eintrifft und das gewählte Zahlungsmittel. Während der Fahrgast auf die Vermittlung wartet, kann er durch Nach-Oben-Wischen auf dem Bildschirm seines Smartphones Informationen über die Beklagte erhalten, so zum Beispiel darüber, dass die Beklagte keine Autos „hat und der Beförderungsvertrag zwischen dem Nutzer und „einem der unabhängigen (Mietwagen-)Unternehmer“ zustande kommt. Wurde auf den dem Mietwagenunternehmen zugeordneten Smartphone das Beförderungsangebot angenommen, erhält der Nutzer die Nachricht, dass der Uber-Partner-Fahrer unterwegs ist, etwa mit dem folgenden Wortlaut: „Vorname1 vom Unternehmen Mustermietwagen GmbH ist in zwei Minuten bei Dir.“ Nach Abschluss der Fahrt bekommt der Nutzer eine Rechnung, auf der es heißt: „Rechnung stellvertretend ausgestellt für Mustermietwagen GmbH“.

Bei diesem Ablauf erschließt sich dem Nutzer nicht, dass die Beklagte nur die Vermittlerin der Beförderungsdienstleistung sei, die Dienstleistung aber nicht selbst erbringen will.

zurück nach oben

Krankentransporte

OLG Hamm, Urt. v. 17.7.2012, I-4 U 75/12, Tz. 30

Der Antragsgegner ist zwar als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 PBefG und nach § 49 a Abs. 4 PBefG generell berechtigt, kranke Personen mit seinen Mietwagen im Rahmen von Krankenfahrten zu befördern. Eine ihm mögliche Personenbeförderung im Sinne des Gesetzes scheidet aber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG aus, wenn kranke oder sonstige hilfsbedürftige Personen in einem Krankenkraftwagen befördert werden müssen. Das ist der Fall, wenn diese während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder wenn dies zumindest auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist. Dem entspricht im Umkehrschluss die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG NW, nach der das Rettungsgesetz und die Genehmigungspflicht nicht für die Beförderung von kranken Personen mit anderen Fahrzeugen als Krankenkraftwagen gilt, die keiner fachgerechten Hilfe und Betreuung bedürfen. Krankenkraftwagen sind nach § 3 Abs. 1 RettG NW Fahrzeuge, die für die Beförderung von Kranken besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als solche anerkannt sind. Mit ihnen werden die genehmigungspflichtigen Krankentransporte im Sinne von § 18 RettG durchgeführt.

Zum Anwendungsbereich des Rettungsgesetzes (RettG), der eine Personenbeförderung durch ein Taxi ausschließt, siehe auch hier.

zurück nach oben

Marktverhaltensregelungen

BGH, Urt. v. 29.3.2018, I ZR 34/17, Tz. 21 f - Bonusaktion für Taxi App

Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

Mit den Beförderungstarifen wird das Marktverhalten der Taxiunternehmen geregelt. Diese Regelung erfolgt auch im Interesse der Marktteilnehmer. Durch die im Personenbeförderungsgesetz vorgesehenen Beförderungsentgelte mit Festpreischarakter soll im Interesse der Gesamtwirtschaft und der Ordnung im Verkehr eine unerlässliche Koordinierung der Beförderungsentgelte der einzelnen Verkehrsträger untereinander und im Verhältnis zum Schienenverkehr erreicht werden (Begründung des Regierungsentwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes, BT-Drucks. III/255, S. 30). Schutzgut des Personenbeförderungsgesetzes ist auch ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe, dem nach § 8 Abs. 1 und 3 PBefG eine ergänzende und unterstützende Funktion für den öffentlichen Personennahverkehr zukommt. Dementsprechend darf die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nur erteilt werden, wenn dadurch das örtliche Taxengewerbe nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG). Die Regelungen zur Tarifpflicht für den Taxiverkehr sind ebenfalls zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, einen unbilligen und ruinösen Wettbewerb unter den Beförderungsunternehmen zu verhindern und so ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten.

OLG Frankfurt, Urt. v. 1.2.2018, 6 U 37/17, II.1.a

Bei der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. … Die Genehmigungspflicht dient dem Interesse des Taxengewerbes an einem unverfälschten Wettbewerb und dem Verbraucherschutz (BGH, Urt. v. 18.10.2012, I ZR 191/11, Tz. 15 - Taxibestellung).

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 18/20, B.1.a

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.2.2017, 6 U 29/16, II.A.2.b

Die Festpreisregelung in §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG ist eine Marktverhaltensregelung. Sie verfolgt in erster Linie das Ziel, Fahrgäste vor willkürlich festgelegten überhöhten Fahrpreisen zu schützen und zugleich den Taxiunternehmern eine auskömmliche Honorierung ihrer Beförderungsdienstleistungen zu garantieren. Darüber hinaus soll durch die Tarifpflicht ein unbilliger und ruinöser Wettbewerb unter den (Beförderungs-) Unternehmen verhindert werden. Die Vorschriften sind daher auch dazu bestimmt, im Interesse der Verbraucher, der Mitbewerber und der Allgemeinheit ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten (vgl. BGH GRUR 2013, 412, Tz. 15 zur sog. Rückkehrpflicht gem. § 47 PBefG - Taxibestellung).

OLG Frankfurt, Urt. v. 5.1.2017, 6 U 24/16, II.2.c

Bei dem Verbot des § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG handelt. Ihr Zweck besteht darin, einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf zu sichern und die Chancengleichheit aller Unternehmer zu gewährleisten (BVerfG NJW 1990, 1349, 1351). Sie regelt, wo der Unternehmer Fahraufträge entgegennehmen kann (BGH GRUR 2013, 486 Tz. 22 - Taxibestellung), mithin das Marktverhalten. Damit wirkt sie sich auf den Wettbewerb der Taxiunternehmen unmittelbar aus.

BGH, Urt. v. 18.10.2012, I ZR 191/11, Tz. 15 - Taxibestellung

Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Sie regeln das Marktverhalten der Taxiunternehmer, indem sie festlegen, wo welche Taxen eingesetzt werden dürfen. Sie sind dazu bestimmt, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten.

BGH, Urt. v. 30. April 2015, I ZR 196/13, Tz. 12 - Rückkehrpflicht V

Bei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

BGH, Urt. v. 13.12.2018, I ZR 3/16, Tz. 29 – UBER BLACK II

Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Regelungen zur Rückkehrpflicht von Mietwagen und zur Vermeidung von Verwechslungen mit dem Taxenverkehr in § 49 Abs. 4 Satz 3 und 5 PBefG im Hinblick auf ihre wettbewerbsregelnde Funktion im Verhältnis der Mietwagenunternehmer untereinander sowie zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen Marktverhaltensregelungen sind (BGH, Urt. v. 24.11.2011, I ZR 154/10, Tz. 12 - Mietwagenwerbung; Urt. v. 30.4.2015, I ZR 196/13, Tz. 12 - Rückkehrpflicht V). Für die Regelung der Annahme von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen in § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gilt nichts anderes (BGH, GRUR 2017 Rn. 16 - Uber Black I; vgl. v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 98).

Ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 18/20, B.2.a

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.6.2022, 6 U 60/21

Bei § 30 BOKraft handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, da sie dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten der Mietwagenunternehmen zu regeln, indem sie die Ausrüstung vorgibt, die es ermöglicht, dass Beförderungsentgelte - wie im Mietwagenverkehr üblich - nach der zurückgelegten Strecke zu berechnen (Erbs/Kohlhass, Strafrechtliche Nebengesetzte, 236. EL Mai 2021, BOKraft § 30 RN 1; König BB 2015, 1095).

zurück nach oben

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG

OLG Frankfurt, Urt. v. 1.2.2018, 6 U 37/17, II.1.c

Bei der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.

OLG Frankfurt, Urt. v. 1.2.2018, 6 U 37/17, II.2.b

Durch das zeitgleiche Betreiben von zwei Taxen unter derselben Genehmigungsnummer hat die Beklagte gegen die Genehmigungspflicht der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5, 46 PBefG verstoßen. Sie ist als Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 PBefG Adressatin der Genehmigungspflicht. Das als Ersatzfahrzeug angemietete Taxi mit dem Kennzeichen X wurde ohne die erforderliche Genehmigung betrieben. Eine Genehmigung wurde nur dem Taxi mit dem Kennzeichen Y erteilt, das zur gleichen Zeit im Betrieb war. ...

Eine Ausnahmesituation im Sinne von § 2 Abs. 5 PBefG lag nicht vor. ... Danach bedarf der vorübergehende Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen oder Betriebsstörungen im Verkehr ausnahmsweise keiner Genehmigung. Eine Betriebsstörung kann etwa dann vorliegen, wenn Fahrzeuge oder Betriebseinrichtungen beschädigt sind und somit nicht eingesetzt werden können… Erst wenn die Betriebsstörung länger als 72 Stunden anhält, ist eine Genehmigung nach der Ausnahmeregelung einzuholen. Daraus folgt hingegen nicht, dass Ersatzfahrzeuge für die Dauer von 72 Stunden unabhängig vom Fortbestehen der Betriebsstörung eingesetzt werden können.

zurück nach oben

§ 39 PBefG

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.2.2017, 6 U 29/16, II.A.2.a

Taxiunternehmen unterliegen gem. §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG der sogenannten Tarifpflicht. Ihnen ist es untersagt, die amtlich festgelegten Beförderungsentgelte zu über- bzw. zu unterschreiten und sie sind verpflichtet, die Beförderungsentgelte gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugutekommen, sind dementsprechend verboten und nichtig. Der Taxiunternehmer darf sich seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung seiner Kunden nicht durch Umgehungsgeschäfte entziehen (§ 6 PBefG).

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.2.2017, 6 U 29/16, II.A.2.d

Der Begriff "Beförderungsentgelt" in § 39 Abs. 1, Abs. 3 PBefG ist zwar gesetzlich nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis, ebenso wie nach der beschriebenen Zielrichtung der Vorschriften, muss auf das "Außenverhältnis" der Unternehmen gegenüber ihren Kunden abgestellt werden. "Beförderungsentgelt" ist demnach die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmers an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung.

OLG Frankfurt, Urt. v. 2.2.2017, 6 U 29/16, II.A.2.d

Mit der Beförderung von Nutzern der App "A" während der Aktionszeiträume ... verstießen die Taxiunternehmer gegen ihre Tarifpflicht, weil sie den teilnehmenden Fahrgästen Abschläge auf die Beförderungsentgelte gewährt haben, wodurch die amtlich festgelegten Tarife unterschritten wurden.

... Maßgeblich ist vielmehr, dass das amtlich festgelegte Beförderungsentgelt im Verhältnis zum Kunden unterschritten wird. Der Senat will deswegen der in dieser Frage abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (WRP 2016, 240 [OLG Stuttgart 19.11.2015 - 2 U 88/15]) nicht folgen.

zurück nach oben

§§ 46, 47 PBefG

§ 46 PBefG Formen des Gelegenheitsverkehrs

(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a und 43 ist.

(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig

1. Verkehr mit Taxen (§ 47),

2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),

3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49).

(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr und den Mietwagenverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.

§ 47 PBefG Verkehr mit Taxen

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,

2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,

3 .den Fahr- und Funkbetrieb,

4. die Behindertenbeförderung und

5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

§ 48 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen

(1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muß wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts.

(2) Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen

(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. Der Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

zurück nach oben

§ 47 PBefG

BGH, Urt. v. 6.4.2017, I ZR 33/16, Tz. 11 - Anwaltsabmahnung II

Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Regelung der Berufsausübung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Danach ist die Vorschrift dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG zu regeln.

BGH, Urt. v. 18.10.2012, I ZR 191/11, Tz. 16 - Taxibestellung

Zweck des § 47 Abs. 2 PBefG ist es, eine Umgehung des Genehmigungserfordernisses gemäß § 13 Abs. 1, 4 PBefG zu verhindern. Nach § 13 Abs. 4 PBefG ist die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen zu versagen, wenn ihre Erteilung die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen würde. Diese Zulassungsschranke würde ausgehöhlt, wenn uneingeschränkt Fahrten in einem bestimmten Konzessionsgebiet auch durch in anderen Gebieten konzessionierte Taxen ausgeführt werden dürften. § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG bestimmt deshalb als Grundsatz, dass Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Nur auf vorherige Bestellung können Fahrten nach Satz 2 dieser Vorschrift auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Ebenso wie das Genehmigungserfordernis des § 13 PBefG enthält danach auch § 47 Abs. 2 PBefG, der eine Umgehung des § 13 PBefG verhindern soll, eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

zurück nach oben

Bereithalten

OLG Frankfurt, Urt. v. 4.2.2016, 6 U 150/15, II.2

Die Regelung des § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG untersagt das Bereithalten außerhalb einer behördlich zugelassen Stelle; denn nur unter dieser Voraussetzung stellt die Beförderung von Personen einen zulässigen Gelegenheitsverkehr in Form des Verkehrs mit Taxen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 PBefG) dar.

BGH, Urt. v. 18.10.2012, I ZR 191/11, Tz. 19 - Taxibestellung

"Bereithalten" bedeutet das physische Vorhalten einer Taxe am Betriebssitz des Unternehmers, durch Aufstellen an behördlich zugelassenen Stellen oder durch Leerfahrt mit beleuchtetem Taxi-Zeichen und darüber hinaus jedes andere Verhalten des Taxifahrers oder -unternehmers, das die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes zum Ausdruck bringt

OLG Frankfurt, Urt. v. 5.1.2017, 6 U 24/16, II.2.b

Der Verbotscharakter mag sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut erschließen, ergibt sich jedoch ohne weiteres aus Sinn und Zweck der Regelung. In der Rechtsprechung ist der Verbotscharakter auch hinreichend geklärt. Die Vorschrift regelt, wo der Unternehmer Fahraufträge entgegennehmen kann (BGH GRUR 2013, 486 Rn. 22 - Taxibestellung). Das Bereithalten ist nur an behördlich zugelassenen Stellen möglich, um das wilde Bereitstellen von Taxen zu verhindern (BVerfG NJW 1990, 1349, 1351). Ein Bereithalten außerhalb gekennzeichneter Taxistände ist nicht erlaubt (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2010, 3 Ss 39/10, Rn. 14; Senat, GRUR 2016, 625). Sinn und Zweck der Beschränkung ist es unter anderem, einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf zu sichern (OLG Hamburg, Beschl. v. 17.2.2014, 2 RB 14/14, Rn. 7).

zurück nach oben

Bestellen

OLG Frankfurt, Urt. v. 19.5.2011, 6 U 55/10

Fraglich ist, wie das Tatbestandsmerkmal des Bestellens auszulegen ist. Denkbar ist ein enges Verständnis dahingehend, dass mit „Bestellung“ der Antrag auf Abschluss eines Beförderungsvertrages gemeint ist, die demzufolge von dem Fahrgast selbst aufgegeben worden sein muss. Jedenfalls ist die eigenmächtige Weitergabe einer Bestellung von dem entgegennehmenden Taxiunternehmen an ein anderes dann nicht mehr von der „Bestellung“ gedeckt, wenn dies dem mutmaßlichen Wunsch des Kunden zuwiderläuft.

Die Entscheidung wurde durch den BGH aufgehobem (BGH, Urt. v. 18.10.2012, I ZR 191/11 - Taxibestellung), jedoch wurde die zitierte Passage nicht ausdrücklich beanstandet.

zurück nach oben

Fahrten in fremden Gemeinden

BGH, Urt. v. 18.10.2012, I ZR 191/11, Tz. 22 f - Taxibestellung

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 8 PBefG wird die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen für ein konkretes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Betriebssitz des Unternehmens erteilt. In § 47 Abs. 1 PBefG ist geregelt, wo der Unternehmer Fahraufträge entgegennehmen kann. Dies kann an behördlich zugelassenen Stellen, während der Fahrt oder am Betriebssitz sein. Bei Bestellung einer Taxe unter einer Festnetznummer kommt allein die Annahme des Auftrags am Betriebssitz in Betracht. Für die Ausführung eines solchen Auftrags dürfen nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG nur die Taxen eingesetzt werden, die in zulässiger Weise in der Gemeinde dieses Betriebssitzes bereitgehalten werden. Ein Unternehmer darf außerhalb der Gemeinde seines Betriebssitzes - von der … Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 3 PBefG abgesehen keine Taxen bereithalten. Er ist deshalb auch nicht berechtigt, für an seinem Betriebssitz eingehende Bestellungen auf in anderen Gemeinden bereitgehaltene Taxen zurückzugreifen.

Nichts anderes gilt, wenn wie im vorliegenden Fall ein Taxiunternehmer mehrere Betriebssitze in benachbarten Gemeinden hat. Aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 PBefG folgt, dass ein konkretes Taxi nur einem bestimmten Betriebssitz zugeordnet sein kann.

BGH, Urt. v. 18.10.2012, I ZR 191/11, Tz. 24 - Taxibestellung

Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG dürfen Fahrten auf vorherige Bestellung auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Dafür kommen alle Taxen in Betracht, die zulässigerweise in der anderen Gemeinde bereitgehalten werden. Das können gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG nur Taxen sein, deren Betriebssitz in jener anderen Gemeinde liegt. Daraus folgt, dass die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs. 2 Satz 2 PBefG nur zur Anwendung kommt, wenn das für die Durchführung der Fahrt verwendete auswärtige Taxi in der Gemeinde des Betriebssitzes bestellt worden ist.

Zu einer Vermittlungs-App, die es erlaubt, dass Taxifahrer Aufträge in fremden Gemeinden annehmen können:

OLG Frankfurt, Urt. v. 25.6.2020, 6 U 64/19, II.1.b - myTaxi

Das Bereitstellen der App … ist unlauter, da Beförderungsaufträge auch an ortsfremde, nicht konzessionierte Taxis vermittelt werden, die sich unter Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG bereithalten. ...

Die App-Betreiberin ist als Teilnehmerin des von dem Taxiunternehmer begangenen Verstoßes i.S.d. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG verantwortlich. Sie hat dem Taxifahrer durch die Übermittlung der Suchanfrage des Kunden B und die Zuteilung des Auftrags Beihilfe geleistet.

zurück nach oben

Mietomnibusse und Mietwagen (§ 49 PBefG)

BGH, Urt. v. 13.12.2018, I ZR 3/16, Tz. 30 – UBER BLACK II

Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG dürfen Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung (nachfolgend zusammenfassend: Betriebssitz) des Unternehmers eingegangen sind. Den Eingang des Beförderungsauftrags hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen; die Aufzeichnung ist ein Jahr aufzubewahren (§ 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG). Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG).

Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausführen dürfen, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind. In aller Regel ist ein Beförderungsauftrag nicht am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen, wenn der Fahrer einen ihm unterwegs erteilten Beförderungsauftrag seiner Zentrale mitteilt und diese dann der Beförderung zustimmt (BGH, Urt. v. 5.10.1989, I ZR 201/87, NJW-RR 1990, 173 - Beförderungsauftrag). Aus dem Zusammenhang der in § 49 Abs. 4 PBefG getroffenen Regelungen ergibt sich, dass es sich bei den fernmündlich während der Fahrt erhaltenen Beförderungsaufträgen im Sinne von Satz 3 dieser Bestimmung nur um solche handeln kann, die zuvor gemäß Satz 2 am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen und dem Fahrer von dort mitgeteilt worden sind. Dabei erfasst der Übermittlungsweg "fernmündlich" zwar im Hinblick auf die zwischenzeitliche technische Entwicklung ohne weiteres auch die Benachrichtigung des Fahrers per E-Mail, SMS oder auf einem anderen Weg mobiler Kommunikation. Unverändert gilt aber nach wie vor, dass der Beförderungsauftrag nicht unmittelbar dem Fahrer erteilt werden darf, sondern zuerst am Betriebssitz des Unternehmens eingehen muss. Nur dieses Verständnis ist mit der Zielsetzung des Gesetzgebers vereinbar, durch die Änderung von § 49 Abs. 4 PBefG eine verbesserte Abgrenzung zwischen Taxi und Mietwagenverkehr zu ermöglichen, um die in der Praxis entstandenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zumindest zu verringern (...). Der Begriff des Taxiverkehrs ist dabei dadurch gekennzeichnet, dass Fahrgäste auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellten oder vorbeifahrenden Taxen einen Beförderungsauftrag zur unmittelbaren Ausführung, aber auch unter Verwendung von Telefon oder durch Funkvermittlung erteilen können (vgl. § 47 Abs. 1 PBefG sowie Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes, BT-Drucks. 9/2128, S. 8). Das Personenbeförderungsgesetz sieht damit als entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen Taxen- und Mietwagenverkehr an, dass die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch den Fahrer während der Fahrt Taxen vorbehalten ist. ...

… Die Bedingung, dass Mietwagen erteilte Beförderungsaufträge zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer unmittelbar und gleichzeitig mit dem Betriebssitz über einen Beförderungsauftrag unterrichtet wird. Die unmittelbare Auftragserteilung an Fahrer von Mietwagen ist unabhängig davon unzulässig, ob sie durch die Fahrgäste selbst oder für sie handelnde Vermittler erfolgt. Es kommt nicht darauf an, ob der Verbraucher selbst unmittelbar den Auftrag erteilt, sondern darauf, ob er den Fahrer nur über den Betriebssitz erreicht. Ebenso sind ... Geschäftsmodelle, bei denen der Beförderungsauftrag durch einen vom Unternehmer beauftragten Boten dem Fahrer mitgeteilt wird, bevor er am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen ist, unvereinbar mit § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG.

S.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 20.5.2021, 6 U 18/20, B.2.b

KG Berlin, Urt. v. 11.12.2015, 5 U 31/15, B.II.1

§ 49 Abs. 4 ist nicht zergliedernd zu betrachten, sondern im Gesamtzusammenhang zu sehen. Satz 3, der unter bestimmten Voraussetzungen die fernmündliche Weitergabe eines neuen Beförderungsauftrages zulässt, baut auf Satz 2 auf, der den vorherigen Eingang des Auftrages am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers als grundlegende Voraussetzung für eine zulässige Ausführung eines Beförderungsauftrages mit einem Mietwagen festlegt (Bauer, PBefG, § 49, Rn 18).

OLG Celle, Urt. v. 30.7.2015, 13 U 57/15, Tz. 11f

Gem. § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG ist der Verkehr mit Mietwagen als die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen definiert, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind. Der Mietwagenunternehmer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG (Kraftfahrzeuge im Gelegenheitsverkehr) verstößt mithin gegen § 49 Abs. 4 Satz 1 PBefG, wenn er Personenkraftwagen nach Einzelplätzen und nicht im Ganzen vermietet.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verfügungsbeklagte die angebotenen Transportleistungen selbst oder über ein seinerseits konzessioniertes Drittunternehmen erbringt, das sie mit der Durchführung der ihren Kunden angebotenen Transportleistung beauftragt hat.

BGH, Urt. v. 30. April 2015, I ZR 196/13, Tz. 12 - Rückkehrpflicht V

Bei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht hat den Zweck, die taxiähnliche Betätigung durch Mietwagenunternehmer zu unterbinden und wirkt sich sowohl auf den Wettbewerb der Mietwagenunternehmen untereinander als auch auf den Wettbewerb zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen unmittelbar aus.

BGH, Urt. v. 30. April 2015, I ZR 196/13, Tz. 14 - Rückkehrpflicht V

Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG). Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG hat der Mietwagen nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmens zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt demnach regelmäßig vor, wenn der Mietwagenfahrer nach Ausführung eines Beförderungsauftrages nicht unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehrt. Dies gilt nur ausnahmsweise nicht, wenn ihm zuvor in der genannten Weise ein neuer Beförderungsauftrag erteilt worden ist.

BGH, Urt. v. 30. April 2015, I ZR 196/13, Tz. 17 - Rückkehrpflicht V

Mietwagen, die für die Ausführung von Beförderungsaufträgen bereitgehalten werden, müssen am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers abgestellt werden, wenn sie keine Beförderungsaufträge ausführen. In § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, dass Mietwagen nach unverzüglicher Rückkehr von einem Beförderungsauftrag bis zum Beginn des nächsten Beförderungsauftrages am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens verbleiben müssen. Dieses Gebot für einsatzbereite Fahrzeuge liegt allerdings der Rückkehrpflicht unausgesprochen zugrunde.

BGH, Urt. v. 30. April 2015, I ZR 196/13, Tz. 19 - Rückkehrpflicht V

Die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist dahingehend auszu- legen, dass die Ausführung des ersten Beförderungsauftrages nach Dienstbe- ginn vom Betriebssitz des Unternehmers aus erfolgen muss.

BGH, Urt. v. 30. April 2015, I ZR 196/13, Tz. 21 ff - Rückkehrpflicht V

§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Mietwagen nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages eines Arbeitstages am Ende der Dienstzeit der Fahrer nicht nur zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmens zurückzukehren haben, sondern dort auch verbleiben müssen.

Das Rückkehrgebot ist nicht Selbstzweck. Es soll vielmehr auf wirksame Weise unterbinden, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort Beförderungsaufträge annehmen. Die Rückkehrpflicht soll verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht. Bei der Auslegung von § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einer taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, zu gewährleisten, dass ein sinnvoller Einsatz des Mietwagens möglich ist und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung auf den Betriebssitz vermieden werden. Das Rückkehrgebot berührt die Freiheit der Berufsausübung. Im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ist sicherzustellen, dass das Rückkehrgebot nicht über das zur Verwirklichung des Zwecks erforderliche Maß ausgedehnt wird, weil es anderenfalls nicht mehr von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt wäre. Deshalb muss es dem Fahrer eines Mietwagens erlaubt sein, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte, am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers eingegangene neue Aufträge auszuführen und zu die- sem Zweck die Rückfahrt abzubrechen (BVerfG, GRUR 1990, 199, 204 - Rückkehrgebot).

Nach diesen Grundsätzen kann eine Rückkehrpflicht nur angenommen werden, solange der Mietwagen für Beförderungsaufträge bereit steht. Dies ist solange der Fall, wie sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befindet einschließlich der vom Mietwagenfahrer eingelegten Pausen (vgl. BGH, GRUR 1989, 835 - Rückkehrpflicht III; BGH, NJW 1990, 1366 - Rückkehrpflicht IV). Nach dem Ende der Arbeitszeit des Fahrers besteht dagegen keine Gefahr, dass mit dem Mietwagen bei Ausführung eines neuen Auftrags Anfahrtszeiten erspart werden.

OLG Bamberg, Beschl. v. 8.9.2020, 3 U 189/20

Eine Rückkehrpflicht nur angenommen werden kann, solange der Mietwagen für Beförderungsaufträge bereit gestellt wird (BGH, Urt. v. 30.4.2015, I ZR 196/13, Tz. 23). Das Rückkehrgebot darf nicht über das zur Verwirklichung des Zwecks erforderliche Maß ausgedehnt werden. Der Zweck des Rückfahrgebots liegt darin, dass Mietwagen, ohne dass sie von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen werden, an beliebiger Stelle anhalten und damit die Gefahr entsteht, dass sie für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung stehen (BGH, Urt. v. 5.5.1988, I ZR 124/86). Es ist aber Mietwagen erlaubt, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte neue Aufträge, die etwa am Betriebssitz eingegangen waren, auszuführen und zu diesem Zwecke die Rückfahrt abzubrechen. Ist die Fortsetzung einer Rückfahrt nach Übermittlung eines neuen Auftrags zur Verfolgung des Zwecks der Vorschrift nicht mehr erforderlich, wäre eine auf § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG gestützte Rückkehrpflicht von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr gedeckt (BVerfG, Beschl. v. 14.11.1989, 1 BvL 14/85, Tz. 67). Nichts anderes kann gelten, wenn der Mietwagen nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitgestellt wird, um dort Beförderungsaufträge entgegenzunehmen, sondern seit dem jeweiligen Vorabend feststeht, welchen Beförderungsauftrag der Fahrer ausführen wird. Bei der Auslegung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einer taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, zu gewährleisten, dass ein sinnvoller Einsatz des Mietwagens möglich ist und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung auf den Betriebssitz vermieden werden (BGH, Urt. v. 30.4.2015, I ZR 196/13, Tz. 23).

zurück nach oben

Beförderungsentgelte (§ 51 PBefG)

BGH, Urt. v. 29.3.2018, I ZR 34/17, Tz. 24 - Bonusaktion für Taxi App

Das Beförderungsentgelt ist die Gegenleistung, die der Taxiunternehmer für die Beförderung des Fahrgastes erhält, also die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmens an den Beförderten für eine bestimmte Beförderungsleistung. Da es sich dabei um einen Festpreis handelt, darf der Taxiunternehmer keinen Nachlass auf das tariflich festgelegte Beförderungsentgelt gewähren.

BGH, Urt. v. 29.3.2018, I ZR 34/17, Tz. 20 - Bonusaktion für Taxi App

Die von den Gemeinden festgesetzten Tarife dürfen weder über- noch unterschritten werden und sind gleichmäßig anzuwenden (§ 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG). Es handelt sich damit um Festpreise, in deren Geltungsbereich ein Preiswettbewerb zwischen Taxiunternehmen ausgeschlossen werden soll. Für die Verpflichtungen der Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz besteht gemäß § 6 PBefG ein ausdrückliches Umgehungsverbot.

BGH, Urt. v. 29.3.2018, I ZR 34/17, Tz. 24 - Bonusaktion für Taxi App

Wird die Forderung des Beförderungsunternehmers vollständig erfüllt, ist ein Verstoß gegen die Tarifpflicht ausgeschlossen. Im Einklang mit den vom Bundesgerichtshof zur Buchpreisbindung entwickelten Grundsätzen ist Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die für Taxiunternehmen geltende Tarifpflicht daher, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach der Beförderung des Fahrgastes in Höhe des gebundenen Festpreises vermehrt wird. Fließt dem Taxiunternehmer das tarifliche Beförderungsentgelt in voller Höhe zu, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, wie der Fahrgast dieses Entgelt finanziert und ob er insbesondere die Fahrtkosten ganz oder teilweise von einem gegenüber dem Taxiunternehmer unabhängigen Dritten erstattet bekommt.

BGH, Urt. v. 29.3.2018, I ZR 34/17, Tz. 26 - Bonusaktion für Taxi App

Im Zusammenhang mit der Erbringung der Beförderungsdienstleistung vom Unternehmer aufgewendete Vertriebsaufwendungen, zu denen auch Vermittlungsprovisionen gehören, sind nicht in die bei der Prüfung von Preisbindungsverstößen gebotene Gesamtsaldierung einzubeziehen

zurück nach oben

Zitiervorschlag zur aktuellen Seite

Omsels, Online-Kommentar zum UWG:

http://www.webcitation.org/6Eg7wJezu