Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

(3) GOZ (Gebührenordnung Zahnärzte)

BGH, Urt. v. 13.7.2023, I ZR 60/22, Tz. 35 – Eigenlaborgewinn

Gemäß § 3 GOZ stehen dem Zahnarzt als Vergütungen Gebühren, Entschädigungen und Auslagen zu. Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis gemäß Anlage 1 GOZ genannten zahnärztlichen Leistungen (§ 4 Abs. 1 GOZ).

BGH, Urt. v. 13.7.2023, I ZR 60/22, Tz. 50 – Eigenlaborgewinn

Im zahnärztlichen Gebührenrecht geht es darum, die Interessen der Zahnärzte an einer angemessenen Vergütung ihrer medizinisch notwendigen Leistungen mit dem Interesse der Gemeinschaft der privat Krankenversicherten in Ausgleich zu bringen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.7.2016, 6 U 136/15, II.A.1

Bei der zahnärztlichen Gebührenordnung (GOZ) handelt es sich um ein für alle Zahnärzte geltendes zwingendes Preisrecht. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzt insbesondere weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch die Berufsfreiheit der Zahnärzte (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1879 [BGH 23.03.2006 - III ZR 223/05] Tz. 10 bei juris).

Die Gebührenordnung dient dazu, Transparenz bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen zu schaffen und eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung herzustellen (vgl. BVerfG NJW 1992, 737 [BVerfG 19.04.1991 - 1 BvR 1301/89]). Die Vorschrift verfolgt somit den Zweck, das Abrechnungsverhalten der Ärzte im Interesse der Patienten zu regeln und ist daher als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG anzusehen.

KG, Urt. v. 09.08.13, 5 U 88/12, B.1.c.aa

Das vom Verordnungsgeber verfolgte Ziel, eine angemessene leistungsgerechte Vergütung ärztlicher Leistungen zu gewährleisten und im Interesse eines funktionierenden Gesundheitssystems ruinösen Wettbewerb unter Zahnärzten zu vermeiden und gleiche rechtliche Voraussetzun­gen für alle Wettbewerber zu schaffen (BGH NJW 2006,1978; OLG Köln WRP 2013, 372; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 UWG, Rdnr. 11.139), rechtfertigt die Mindestpreisvorschriften der GOZ grundsätzlich.

Auch unter Zahnärzten mag Preiswettbewerb … zulässig sein, dies aber nur in den Grenzen, die durch die Gründe des Gemeinwohls und damit zumindest im Regelfall durch die Vorschriften der GOZ bestimmt werden. Die Grenzen zu einem ruinösen Preiswettbewerb werden indes überschritten, wenn eine professionelle Zahnreinigung zu einem Preis angeboten wird, der etwa die Hälfte der sich aus dem Gebührenverzeichnis für Zahn­ärzte ergebenden Mindestgebühren ausmacht.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.7.2016, 6 U 136/15, II.A.2.a

Ein Zahnarzt darf gem. § 1 Abs. 2 S. 1 GOZ Vergütungen grundsätzlich nur für solche Leistungen berechnen, die für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen - zu denen beispielsweise das kosmetische Bleaching gehört - darf er nur dann berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 S. 2 GOZ; sog. "Verlangensleistungen"). Diese Verlangensleistungen müssen in einem vor Erbringung der Leistungen erstellten Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden (§ 2 Abs. 3 S. 1 GOZ).

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.7.2016, 6 U 136/15, II.A.3

Sog. "Verlangensleistungen", die nicht in der GOZ durch eine Gebührenziffer geregelt sind, können nur dann abgerechnet werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung des Zahnarztes mit seinem Patienten in einem Heil- und Kostenplan getroffen worden sind (§ 2 Abs. 3 S. 1 GOZ). Dieser Plan muss, wie im Klageantrag gefordert, erstellt worden sein, bevor der Preis festgesetzt ist (vgl. LG Köln vom 21. 6. 2012 - 30 O 767/11 = ZGMR 2012, 362, Tz. 21 bei juris). Das verlangt eine vorangehende Untersuchung des Patienten, die bei dem streitgegenständlichen Angebot ausgeschlossen ist.

KG, Urt. v. 09.08.13, 5 U 88/12, B.1.b

Bei §§ 2 Abs. 1, 5 GOZ handelt es sich um Marktverhaltensvorschriften i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. (OLG Köln WRP 2013, 372; Köhler in: Köh­ler/Bornkamm, UWG, § 4 UWG, Rdnr. 11.139).

KG, Beschl. v. 31.8.2007, 5 W 253/07

§ 2 Abs. 1 GOZ erlaubt es, eine abweichende Höhe der Vergütung zu vereinbaren, und zwar (ausnahmsweise) auch eine Unterschreitung der Gebührensätze.

KG, Urt. v. 09.08.13, 5 U 88/12, B.1.c

Wenn § 2 Abs. 1 S. 1 GOZ die Festlegung einer von den Mindest- und Höchstsätzen der Verordnung abweichenden Gebührenhöhe durch Vereinbarung grundsätzlich erlaubt, erfasst dies sowohl Überschreitungen der Höchstsätze wie auch Unterschreitungen der Mindestsatze (BGHZ 183, 143, Rdnr. 18).

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.7.2016, 6 U 136/15, II.A.2.a

§ 5 Abs. 1 GOZ schreibt vor, dass die Höhe der einzelnen Gebühr - soweit nicht im Gesetz anderweitig geregelt - nach dem einfachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes zu bemessen ist. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem in § 5 Abs. 1 S. 3 GOZ festgelegten Punktwert vervielfacht wird.

§ 5 Abs. 2 S. 1 GOZ verlangt, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind. Diese Vorschrift hat den gleichen Wortlaut wie § 5 Abs. 2 S. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und soll nach dem Willen des Gesetzgebers nach ähnlichen Kriterien ausgelegt werden (vgl. Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., Rn 6 zu § 5 GOZ).

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.7.2016, 6 U 136/15, II.A.2.b

Der Begriff "billiges Ermessen" in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ ist den zivilrechtlichen Vorschriften, namentlich § 315 BGB entlehnt. Dem Arzt wird ein Ermessensspielraum zugestanden, der nicht willkürlich, sondern verantwortungsvoll und in Übereinstimmung mit seinen berufsrechtlichen Verpflichtungen auszufüllen ist. Das ist grundsätzlich nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung möglich (vgl. Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage Rdn. 7 zu § 5 GOZ; Hübner in: Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Aufl., Rdn. 26 zu § 5 GOÄ; von der Tann MedR 2013, 165, 167).

Wenn man dies anders sehen und rabattierte Festpreise zulassen würde, so bestünde die Gefahr, dass Patienten, die eine vergleichsweise einfach durchzuführende Behandlung benötigen, diejenigen Patienten "quersubventionieren", bei denen wegen ihrer gesundheitlichen Konstitution eine aufwändige Behandlung notwendig wird. Umgekehrt besteht bei solchen Patienten die Gefahr, dass die Behandlung wegen des vorgegebenen Kostenrahmens und der festgelegten Gebühr in einem zahnmedizinisch nicht vertretbaren Maß verkürzt wird. Beides ist weder mit dem Bedürfnis der Patienten an einer transparenten Honorarbildung und einer an ihrem Gesundheitszustand orientierten Behandlung nicht zu vereinbaren.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.7.2016, 6 U 136/15, II.A.2.b

Das Kammergericht (s.o.) hat ... offen gelassen, ob das Festpreisangebot für eine Zahnreinigung in einem A - Gutschein einen hinreichenden Ermessensgebrauch darstellt oder nicht. Dies lässt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht bejahen. ...

Festpreisangebote für kosmetische Zahnreinigungen verstoßen gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ (OLG München, Urt. v. 7.3.2013, 29 U 3359/12; LG Köln, Urt. v. 21.6.2012, 31 O 25/12 und 31 O 767/11). Dieser Auffassung, die in gleicher Weise für ärztliche Festpreisangebote vertreten wird (vgl. OLG Köln vom 14. 12. 2012 - 6 U 108/12 - Augenlaserbehandlung; LG Hamburg vom 12. 1. 2012 - 327 O 443/12 - dto.; LG Düsseldorf vom 30. 8. 2014 38 O 6/13 - Anti-Aging -Behandlung; Karvani/Jahnke ZGMR 2014, 77, 75) schließt sich der Senat an.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.7.2016, 6 U 136/15, II.A.3

Bleaching dient der Aufhellung von Zähnen und damit - zumindest - auch der Beseitigung von Verfärbungen. Zahnverfärbungen sind unabhängig von ihrer Ursache als abweichende Erscheinungen im Bereich der Zähne und damit als Krankheit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 ZHG anzusehen. Sie unterfallen demnach dem Tätigkeitsbereich "Ausübung der Zahnheilkunde" und stehen damit unter dem Approbationsvorbehalt des § 1 Abs. 1 ZHG (Senat vom 01.03.2012 - 6 U 264/10 = Medizinrecht 2013, 101 ff.).

Sog. "Verlangensleistungen", die nicht in der GOZ durch eine Gebührenziffer geregelt sind, können nur dann abgerechnet werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung des Zahnarztes mit seinem Patienten in einem Heil- und Kostenplan getroffen worden sind (§ 2 Abs. 3 S. 1 GOZ). Dieser Plan muss, wie im Klageantrag gefordert, erstellt worden sein, bevor der Preis festgesetzt ist (vgl. LG Köln vom 21. 6. 2012 - 30 O 767/11 = ZGMR 2012, 362, Tz. 21 bei juris). Das verlangt eine vorangehende Untersuchung des Patienten, die bei dem streitgegenständlichen Angebot ausgeschlossen ist.

Dem steht nicht entgegen, dass das Bleaching eine standardisierte Behandlung darstellt, die in aller Regel mit gleichem Aufwand verbunden ist und die deshalb auch mit der gleichen Vergütung abgegolten wird. Da Ausnahmen im Hinblick auf die Konstitution der Patienten möglich sind, und da individuelle Besonderheiten mit Rücksicht auf den Zustand der Zähne und eine mögliche Gefährdung der Gesundheit des Patienten berücksichtigt werden müssen, ist eine generelle und vorab erklärte Festpreisangabe mit den Vorschriften der GOZ nicht vereinbar.

Für einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 GOZ haften auch Teilnehmer, auch wenn sie selber keine Adressaten der GOZ sind (so für Groupon KG, Urt. v. 09.08.13, 5 U 88/12, B.1.d)

BGH, Urt. v. 13.7.2023, I ZR 60/22, Tz. 35 ff, 41 f – Eigenlaborgewinn

Nach § 9 Abs. 1 GOZ können neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

Zu den gemäß § 9 Abs. 1 GOZ vom Zahnarzt abrechenbaren Auslagen gehören die Kosten, die der Zahnarzt aufwendet, weil er notwendige zahntechnische Leistungen durch ein externes Dentallabor erbringen lässt. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Zahnarzt allerdings nur die vom Drittanbieter abgerechneten Kosten - einschließlich dessen Gewinnanteils - in Ansatz bringen darf, nicht aber selbst eine zusätzliche Gewinnmarge erheben darf. Eine solche doppelte Belastung des Patienten mit einem kalkulatorischen Gewinnanteil ist durch § 9 Abs. 1 GOZ ausgeschlossen (vgl. Droste, GRUR-Prax 2022, 363).

Zahnärzten steht neben der Beauftragung eines externen Dentallabors aber die Möglichkeit offen, notwendige zahntechnische Leistungen durch ein eigenes Praxislabor zu erbringen. Der Zahnarzt darf in einem solchen Fall nach § 9 Abs. 1 GOZ für privat-zahnärztliche Behandlungen die tatsächlich entstandenen Kosten für das praxis-eigene Labor unter Einschluss eines angemessen kalkulierten Gewinnanteils des Labors als Auslagen abrechnen. Dies ergibt sich aus einer den Wortlaut und den Sinn und Zweck in den Blick nehmenden Auslegung des § 9 Abs. 1 GOZ.

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Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält kein ausdrückliches Verbot, bei der Abrechnung von durch das Praxislabor des Zahnarztes erbrachten zahntechnischen Leistungen einen angemessenen Gewinnanteil des Labors zu berücksichtigen.

Allerdings könnte der in § 9 Abs. 1 GOZ verwendete Begriff der "Kosten" gegen die Annahme sprechen, dass darunter auch ein Gewinnanteil gefasst werden darf. Ein solches Begriffsverständnis ist jedoch durch den Regelungszusammenhang der Bestimmung nicht nahegelegt. Gemäß § 1 Abs. 2 GOZ regelt die Gebührenordnung für Zahnärzte die Vergütung der Zahnärzte für Leistungen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Zu den danach dem Zahnarzt zu vergütenden Leistungen gehören gemäß § 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GOZ auch zahntechnische Leistungen. Vor diesem vergütungsrechtlichen Hintergrund ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass der Begriff der Kosten auch dahin ausgelegt werden kann, dass dieser nicht nur die von einem beauftragten externen Dienstleister in Rechnung gestellte, einen Gewinnanteil umfassende Vergütung umfasst, sondern für den Fall, dass die zahntechnischen Leistungen durch ein auf eigenes wirtschaftliches Risiko betriebenes Praxislabor erbracht werden, auch die insoweit anfallenden Aufwendungen nebst eines dieses wirtschaftliche Risiko angemessen abgeltenden Gewinnanteils des Labors. ...

Der Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 GOZ spricht für die Abrechenbarkeit eines angemessenen Gewinnanteils des die zahntechnischen Leistungen erbringenden Praxislabors.

Aus dem übergeordneten Zweck der Gebührenordnung für Zahnärzte, die Vergütung der Zahnärzte für Leistungen sicherzustellen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind (§ 1 Abs. 2 GOZ), sowie aus dem speziell für die Abrechenbarkeit von Kosten für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 Abs. 1 GOZ geregelten Angemessenheitsmaßstab ergibt sich positiv, dass dem Zahnarzt für die von ihm erbrachten zahnmedizinisch notwendigen Leistungen eine angemessene Vergütung zusteht. Berücksichtigt man außerdem, dass es dem Zahnarzt nach den gesetzlichen Vorschriften freisteht, zu wählen, ob er zahntechnische Leistungen von einem externen Dentallabor zu einem von diesem einschließlich eines Gewinnanteils zu berechnenden Preis erbringen lässt, oder aber diese zahntechnische Leistung selbst auf eigenes betriebswirtschaftliches Risiko erbringt, ist nicht ersichtlich, warum der Zahnarzt bei der letztgenannten Option nicht die Möglichkeit haben soll, eine dieses Risiko angemessen kompensierende Gewinnmarge in seine Vergütung einzubeziehen (vgl. Hennings, ZMGR 2021, 263, 264; Droste, GRUR-Prax 2021, 293). Dementsprechend ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass der Zahnarzt auch für zahntechnische Leistungen, die im eigenen Praxislabor erbracht werden, die tatsächlich entstandenen Kosten unter Einschluss eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils als Auslagen abrechnen darf (Verordnung der Bundesregierung Gebührenordnung für Zahnärzte, GOZ, BR-Drucks. 276/87, S. 75).