Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

(2) RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)

BGH, Urt. v. 1.6.2006, I ZR 268/03, Tz. 11 – Gebührenvereinbarung II

Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind Vorschriften, denen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Sie sollen einen Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfahren verhindern. Bei derartigen Mindestpreisvorschriften handelt es sich daher um Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr. 11 UWG (a.F.).

Ebenso mit Bezug auf § 3a UWG BGH, Urt. v. 10.2.2022, I ZR 86/21, Rn. 21

Prozesskostenhilfe und Honorarvereinbarung

Zu einer AGB-Klausel, die den PKH-Mandanten verpflichtet sollte, den Differenzbetrag zwischen PKH-Vergütung und Regelvergütung zu zahlen.

OLG Brandenburg, Urt. v. 8.2.2022, 6 U 34/21

Es ist nach § 3a UWG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unlauter, wenn ein Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart und dies geeignet ist, ihm gegenüber Mitbewerbern einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Das ist hier der Fall, denn auch im Fall ihrer Widerrechtlichkeit können Vergütungsvereinbarungen wie die vorliegende durchschnittliche Mandanten dazu anhalten, ihnen gegenüber rechtlich nicht durchsetzbare Zahlungsansprüche zu erfüllen, wodurch der Beklagte einen geldwerten Wettbewerbsvorteil erlangt.

Bereits in der Vereinbarung einer Wahlanwaltsvergütung liegt für den Fall nachfolgender Prozesskostenhilfebewilligung ein wettbewerbsrelevanter Verstoß im Sinne des § 3a UWG vor. Der Rechtsbruchtatbestand setzt zwar grundsätzlich eine Zuwiderhandlung gegen die gesetzliche Vorschrift voraus, das inkriminierte Verhalten muss also den Tatbestand dieser Norm vollständig erfüllen (BGH, Urt. v. 08.11.2007, I ZR 60/05, Tz. 11). Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG kann aber zum einen auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Zuwiderhandlung gegen die gesetzliche Vorschrift droht, also unmittelbar bevorsteht. Zum anderen kann es nach der speziell auf anwaltsvergütungsrechtliche Vorschriften bezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „ungeachtet der Wirksamkeit der getroffenen Gebührenvereinbarung […] auch generell unlauter sein, wenn der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den Umstand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen“. Es kann deshalb wettbewerbsrechtlich schon zu beanstanden sein, sich vor Beginn der Tätigkeit und vor Eintritt der die etwaige Fälligkeit der Vergütungsforderung begründenden Umstände eine überhöhte Vergütung vertraglich einräumen zu lassen.

Inkassounternehmen

OLG Brandenburg, Urt. v. 7.8.2018,  6 U 81/16, Tz. 39 f

In der Abrechnung einer Vergütung in Höhe des 1,3fachgen Satzes nach Nr. 2300 VV RVG durch ein Inkassounternehmen liegt kein Verstoß gegen das RDG, insbesondere nicht gegen § 4 Abs. 5 RDGEG.

Ein Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, als Teil des Verzugsschadensersatzanspruches dem Gläubiger etwaig entstehende Inkassogebühren zu ersetzen. § 4 Abs. 5 RDGEG enthält eine Regelung zur Beschränkung der Höhe des Erstattungsanspruchs für die vorgerichtliche Tätigkeit von Inkassodienstleistern, danach kann an Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassodienstleisters maximal ein Betrag in Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattet werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der danach erstattungsfähige Betrag nicht auf den 0,3fachen Satz nach Nr. 2301 VV RVG beschränkt. Denn dieser Gebührentatbestand kommt nach gefestigter Rechtsprechung nur zur Anwendung, wenn der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt ist; wird ein darüber hinausgehender Auftrag erteilt, steht dem Rechtsanwalt - und in der Folge auch dem Inkassodienstleister nach § 4 Abs. 5 RDGEG - der gesamte Gebührenrahmen nach VV RVG 2300 von 0,5 bis 2,5 zur Verfügung (BGH, Beschl. v. 23.06.1983, III ZR 157/82, NJW 1983, 2451, Tz. 15 zu § 120 BRAGO).

Der dem Inkassounternehmen erteilte Auftrag ist regelmäßig nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt, vielmehr wird er in der Regel umfassend mit der Einziehung der Forderung beauftragt. ... Denn der dem Beklagten erteilte Auftrag umfasst jedenfalls auch deren Durchsetzung gegenüber dem Schuldner, die Entgegennahme des Geldes, ggf. die Führung von Verhandlungen oder die Durchführung von Ermittlungen über den Aufenthaltsort und die wirtschaftliche Situation des Schuldners und geht damit über die Abfassung des Mahnschreibens hinaus. Nachdem auch nicht für alle Fälle davon ausgegangen werden kann, dass die dem Inkassodienstleister übertragenen Forderungen nur mit unterdurchschnittlichem Arbeitsaufwand beizutreiben sind, kann der Beklagte auch nicht dazu verpflichtet werden, seine Tätigkeit stets mit einer unterdurchschnittlichen Gebühr abzurechnen.