Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

(1) HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.2.2018, I-15 U 73/17, Tz. 46

Bei der Vorschrift des § 7 Abs. 1 HOAI handelt es sich zwar um eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG, weil Mindestpreisvorschriften wie § 7 HOAI (auch) im Interesse der Mitbewerber einen ruinösen Preiswettbewerb verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber auf dem Markt schaffen sollen (jeweils zu § 4 Nr. 11 UWG a. F. BGH, GRUR 2003, 969  – Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH, GRUR 2006, 955 – Gebührenvereinbarung II).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.2.2018, I-15 U 73/17, Tz. 55

Die Einhaltung des zwingenden Preisrechts der HOAI obliegt (allein) den Auftragnehmern der Architekten- und Ingenieurleistungen (vgl. BGH, NJW 1997, 2180 – Architektenwettbewerb; Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 12. Teil Rn. 226, 237 m. w. N.: leistungsbezogene Betrachtung). Davon ausgehend begeht der Auftraggeber – wie hier die Beklagte – indes keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HOAI, wenn er ein Honorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI verlangt.

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat sich im Juli 2013 erheblich geändert. Die nachfolgenden Urteile nehmen Bezug auf die frühere Fassung und sind deshalb nicht mehr aktuell. Die aktuelle HOAI finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 15.5.2003, I ZR 292/00 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen

§ 4 Abs. 2 HOAI, nach dem die Mindestsätze der §§ 97b, 98b und 99 HOAI durch schriftliche Vereinbarung (nur) in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen, weist eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf. Er soll einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen Architekten und Ingenieuren verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schaffen.

OLG Hamburg, Urt. v. 27. 10. 2010, 5 U 178/08, Tz. 19

Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise sind Vorschriften, denen eine die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu kommen. Bei derartigen Mindestpreisvorschriften handelt es sich daher um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, ihre Verletzung ist wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 1.6.2006, I ZR 268/03, Tz. 11 – Gebührenvereinbarung II).

Der Architekt ist verpflichtet, die Mindestpreise der HOAI einzuhalten, wenn er in einer Ausschreibung im Internet, z.B. bei myhammer.de zur Angebotsabgabe aufgefordert wird (OLG Hamburg, Urt. v. 27.10.2010, 5 U 178/08, Tz. 19).