Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Schornsteinfeger

OLG Celle, Urt. v. 26.6.2018, 13 U 136/17, II.2

Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 SchfHwG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar. Nach § 18 Abs. 1 SchfHwG in der Fassung vom 26. November 2008 sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ihre Stellung nicht ausnutzen, um andere Betriebe im Wettbewerb zu behindern (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 21, 34 f.). Dasselbe gilt für die aktuelle Fassung vom 17. Juli 2017, in der prägnanter formuliert ist: „Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgabe unparteiisch zu erfüllen.“

OLG Celle, Urt. v. 26.6.2018, 13 U 136/17, II.2

Der Beklagte hat gegen § 18 Abs. 1 SchfHwG verstoßen, indem er in seiner Funktion als Bezirksschornsteinfeger unaufgefordert neben den hoheitlichen zugleich die im Wettbewerb stehenden Schornsteinfegerleistungen angeboten hat.

OLG Celle, Urt. v. 26.6.2018, 13 U 136/17, II.1.a

Die Regelung des § 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG ist als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG anzusehen. …

Nach dem erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingefügten - und auch durch die Neufassung des Gesetzes vom 17. Juli 2017 unverändert gebliebenen - Abs. 5 Satz 1 in § 19 SchfHwG dürfen

„Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister (dürfen) die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.“

Dadurch und durch die in Satz 2 und 3 des Abs. 5 eingefügten Einschränkungen zur Datenweitergabe an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sollte dem Bedenken des Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerks Rechnung getragen und ein „Datenmissbrauch“ durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und -schornsteinfeger zu Wettbewerbszwecken ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 16/9794, S. 18). Damit dient § 19 Abs. 5 SchfHwG dazu, die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung zu schützen. Es handelt sich mithin um eine Marktverhaltensregelung, bei deren Verletzung eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 3a UWG vorliegt.

OLG Celle, Urt. v. 26.6.2018, 13 U 136/17, II.1.b

Der Beklagte hat die ihm nach § 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG obliegende Verpflichtung verletzt, die Daten aus dem Kehrbuch nur insoweit zu nutzen, als das zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, indem er sich mit Terminsankündigung vom … gegenüber der Zeugin S. zur Durchführung von freien Arbeiten angemeldet hat, ohne vorher ... dazu beauftragt worden zu sein, und indem seine beiden Mitarbeiter unangemeldet bei dem Zeugen J. zur Überprüfung der Abgaswege erschienen sind, ohne dass dieser zuvor die Leistung bestellt oder in Auftrag gegeben hatte.