Die nachfolgenden Ausführen schildern die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb sich nicht auch für die Änderungen im Widerrufsrecht gelten sollte, die durch dieses Gesetz zum 13. Juni 2014 bewirkt wurden.
Die Verwendung von Widerrufsbelehrungen, die nicht mehr der Rechtslage entsprechen, ist unzulässig, auch wenn sie der früheren Rechtslage entsprochen haben.
OLG Hamm, Urt. v. 26.5.2011, I-4 U 35/11
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (am 5.9.2010) mitgeteilte Widerrufsbelehrung war falsch. Sie war seit dem 11.6.2010 überholt und entsprach insofern nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage. Dem Verstoß steht auch nicht entgegen, dass die Umsetzung des neuen Rechts in den AGB der Antragsgegnerin nur versehentlich nicht erfolgt ist und an anderer Stelle die richtige Fassung der Belehrung zu finden war, zumal sich so in dem Internetauftritt nunmehr unterschiedliche Versionen einer Belehrung fanden.
S.a OLG Hamm, Urt. v. 13.6.2013, 4 U 26/13
Das Gericht lehnte auch die Annahme einer Bagatelle gem. § 3 Abs. 1 UWG ab.
OLG Hamm, Urt. v. 13.6.2013, 4 U 26/13, Tz. 124 f
Der Rechtsbruch des Beklagten ist erheblich i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG.
Unzutreffende Widerrufsbelehrungen begründen die Gefahr, dass der die Rechtslage nicht überblickende Verbraucher in der irrigen Annahme, die Frist sei bereits verstrichen, davon absieht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Dies gilt auch für die falsche Angabe des „überholten“ und damit falschen § 312e BGB. Der Verbraucher wird damit nämlich gerade nicht darüber informiert, dass der Lauf der für ihn maßgeblichen Widerrufsfrist davon abhängt, dass der Beklagte die ihm obliegenden Informationspflichten des § 312g Abs. 1 BGB erfüllt hat. Dem Verbraucher werden durch diese Vorgehensweise Informationen vorenthalten, die er ggf. für seine geschäftliche Entscheidung benötigt. Es kommt hinzu, dass die Belehrung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen über sein Widerrufsrecht, die ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage in Art. 4 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) hat, eine Information darstellt, die gem. Art. 7 Absatz V i.V. mit Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) per se als wesentlich gilt, und deren Verletzung dementsprechend erheblich ist.
Einschränkend hat das OLG Brandenburg eine Widerrufsbelehrung nicht beanstandet, die inhaltlich richtig war und lediglich bei einem Paragraphen auf die veraltete Benennung verwies.
OLG Brandenburg, Urt. v. 8.10.2013, 6 U 97/13, II.2.b.aa
Die Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Lediglich die nunmehr gültige Vorschrift des § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB wird in der Widerrufsbelehrung nicht korrekt zitiert, sondern die bis 2011 gültige inhaltsgleiche Fassung des § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., die im Zuge der Gesetzesänderung durch das Gesetz vom 27.07.2011 nunmehr zu § 312 g BGB geworden ist, ohne dass sich der Gesetzesinhalt geändert hat. Allein durch die unterbliebene Einarbeitung dieser Gesetzesänderung durch Korrektur der Angabe der Verweisungsnorm von § 312 e BGB zu § 312 g BGB wird die Widerrufsbelehrung jedoch nicht inhaltlich unrichtig.
Zum einen ist die Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesparagraphen ohnehin nicht Voraussetzung für eine korrekte Widerrufsbelehrung. Zum anderen wird dem Verbraucher durch die unterbliebene Korrektur der Gesetzesfundstelle die beabsichtigte Überprüfung seiner Rechte nicht unzulässig erschwert. Denn die Widerrufsbelehrung enthält den korrekten Hinweis auf die Vorschrift des Art. 246 § 3 EGBGB, aus dem die einzelnen, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr dem Unternehmer obliegenden Informationspflichten ersichtlich sind. Art. 246 § 3 Ziffer 3 EGBGB enthält darüber hinaus wiederum eine Rückverweisung auf die derzeit gültige Vorschrift des § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass der Verbraucher, der sich über die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr informieren will, über diese Rückverweisung zu der tatsächlich korrekten Vorschrift gelangen kann. Es besteht daher nicht die Möglichkeit, dass der Verbraucher infolge der fehlerhaften Nennung von Vorschriften verunsichert wird und er sich dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt (vgl. OLG Hamm MMR 2012, 29). Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich in diesem Punkt von demjenigen, der der Entscheidung des OLG Hamm (s.o.) zugrunde lag. In dem von dem OLG Hamm entschiedenen Fall waren noch die vor dem 11.06.2010 geltenden Vorschriften der §§ 1 - 3 BGB-InfoV zitiert worden, die mittlerweile aufgehoben und durch die Art. 246 § 1 - 3 EGBGB ersetzt worden sind. Insoweit bestand die Möglichkeit, dass der Verbraucher, der die in einer Widerrufsbelehrung zitierten Vorschriften der §§ 1 – 3 BGB-InfoV sucht und nicht findet, verunsichert und gegebenenfalls dadurch von der Geltendmachung des Widerrufsrechts abgehalten wird.
Dieser Auffassung widerspricht das OLG Hamm:
OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013, 4U 65/13, Tz. 53
Auch soweit „nur" eine falsche Vorschrift in der Belehrung über die Rückgabefrist angegeben worden ist, ist zu beachten, dass eine beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert wird. Ein Verbraucher kann sich dann, wenn er einen in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, verunsichern und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lassen. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf den hier abzustellen ist. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, das sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte