Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

Widerrufsrecht

1. Verträge mit Widerrufsrechten

2. Insbesondere Fernabsatzverträge

3. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

4. Sinn und Zweck des Widerufsrechts

5. Wettbewerbsrechtliche Bewertung der Regelungen zum Widerrufsrecht

a. Marktverhaltensregelungen/Wesentliche Informationen

b. Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des Widerrufsrechts

Verträge mit Widerrufsrechten

Bei einer Reihe von Verträgen besitzt der Vertragspartner ein Widerrufsrecht, u.a. bei außerhalb von Geschäfträumen geschlossenen Verträgen (Hautürgeschäfte; Messekäufen etc.; siehe § 312 b BGB in der Fassung ab 13.6.2014), Verträge über Teilzeit-Wohnrechte (§ 481 BGB und § 485 BGB), Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 BGB i.V.m. § 495 BGB), Ratenlieferungsverträge (§ 510 Abs. 2 BGB in der Fassung ab 13.6.2014). Ausnahmen vom Widerrufsrecht finden sich in 312g Abs. 2 Nr. 1-13, Abs. 3 BGB in der Fassung ab 13.6.2014. Die größte praktische Bedeutung hat das Widerrufsrecht bei den sog. Fernabsatzverträgen, dem Online-Handel.

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Fernabsatzverträge

312c Abs. 1 BGB

(1) „Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz orabisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) „Fernkommunikationsmittel ... sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.“

Fernabsatz ist bspw. jedes Angebot von Waren oder Dienstleistungen über das Internet oder über Smartphones (dazu siehe OLG Hamm, Urt. v. 20.5.2010, 4 U 225/09, Tz. 43 ff).

BGH, Urt. v. 12.11.2015, I ZR 168/14 - LS.

Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Soweit die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist, oder dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.

Zum Begriff des Fernabsatzvertrags siehe hier.

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Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (siehe dazu die Definition in § 312 b BGB (in der Fassung ab 13.6.2014) schreibt § 312 g Abs. 1 BGB in der Fassung ab 13.6.2014 als Grundregel vor:

„Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.“

Das bis zum 12. Juni 2014 bestehende Rücktrittsrecht anstelle des Widerrufsrechts ist ersatzlos weggefallen. Ausnahmen vom Widerrufsrecht finden sich in § 312g Abs. BGB (in der Fassung ab 13.6.2014).

Nähere Einzelheiten dazu finden sich in Art. 246a § 1 Abs. 2, § 3 EGBGB und §§ 355, 356 BGB. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 muss der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über das Widerrufsrecht belehren. Dabei kann er sich nach Art. 246a § 1 Abs. 2, S. 2 EGBGB des Musters der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 EGBGB bedienen.

In den Fällen des Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB muss auch über das Nichtbestehen oder das frühzeitige Erlöschen eines Wiederufsrechts informiert werden (s. zur vor dem 13. Juni 2014 bestehenden Rechtslage: BGH, Urt. v. 9.6.2011, I ZR 17/10 – Computer-Bild)

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag, der an einem Stand auf einer Publikumsmesse geschlossen wurde, ein außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag ist, hat der BGH den EuGH angerufen: BGH, Beschl. v. 13.7.2017, I ZR 135/16 – Grüne Woche II

Zur Vorinstanz:

OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.6.2016, 4 U 217/15, II.2.a.bb

Letztlich findet sich Besucher der Messehalle in keiner anderen Lage als jeder Verbraucher, der beim Bummel durch eine beliebige Ladenzeile oder ein Kaufhaus in ein Geschäftslokal oder eine Abteilung gerät, die er vielleicht ursprünglich nicht im Sinn hatte. Für Spontankäufe ist der Verbraucher in dieser Situation selbst verantwortlich. Eines Widerrufsrechts bedarf er nicht.

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Sinn und Zweck des Widerufsrechts

Zur bis zum 12.  Juni 2014 geltenden Rechtslage, deren Hintergrund sich durch die Modifizierungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie aber nicht geändert hat:

BGH, Urt. v. 9.11.2011, I ZR 123/10, Tz. 22 - Überschrift zur Widerrufsbelehrung

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB) bezweckt den Schutz des Verbrauchers. Ebenso wie die Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB n.F. soll es die typischen Defizite ausgleichen, die beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz entstehen. Der Verbraucher hat bei einem Fernabsatzgeschäft vor Vertragsschluss keine Möglichkeit, sich die in Aussicht genommene Ware in einem Ladengeschäft anzusehen oder sie gar näher auf ihre Funktionstauglichkeit und weitere Eigenschaften zu untersuchen. Daher soll es ihm ermöglicht werden, sich unabhängig vom Vorliegen eines Sachmangels oder Anfechtungsgrundes von einem wirksam geschlossenen Vertrag wieder zu lösen. Die Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB n.F. und das Widerrufs- und Rückgaberecht nach § 312d BGB bilden eine Einheit zum Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Wegen der großen Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft schreibt Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB ausdrücklich vor, dass der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über dieses Recht und seine Einzelheiten informieren muss.

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Wettbewerbsrechtliche Bewertung der Regelungen zum Widerrufsrecht

Marktverhaltensregelungen/Wesentliche Informationen

Bei den gesetzlichen Bestimmungen zum Widerrufsrecht handelt es Details für Detail um Marktverhaltensregelungen. Ein Verstoß führt gleichzeitig zu einer Verletzung von § 3a UWG.

BGH, Urt. v. 20.10.2021, I ZR 96/20, Tz. 14, 29 - Kurventreppenlift

Die Vorschriften des § 312d Abs. 1 BGB und des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.

OLG Koblenz, Urt. v. 20.1.2021, 9 U 964/20 (GRUR-RR 2021, 171)

Soweit das Bürgerliche Recht vorvertragliche oder vertragliche Informationspflichten aufstellt, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen. Dies ist unter anderem in § 312 d I 1 BGB der Fall, wonach der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen verpflichtet ist, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 a EGBGB zu informieren. Insoweit schreibt Art. 246 a § 1 II 1 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB vor, Verbraucher, denen nach § 312 g I BGB ein Widerrufsrecht besteht, unter anderem über dieses Widerrufsrecht (vgl. BGH GRUR 2017, 934 [935] Rn. 12 – Grüne Woche II), über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 I BGB, über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB sowie gegebenenfalls darüber zu informieren, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat. Die formalen Anforderungen an die Erfüllung dieser Informationspflicht sind in Art. 246 a § 4 festgelegt. Nach dessen Abs. 1 gilt, dass die Informationen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen sind. Darauf, ob es zum Abschluss eines Vertrags gekommen ist, kommt es nicht an (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 3 a Rn. 1317).

Da die gesetzlichen Bestimmungen ihre Grundlage in der Verbraucherrechterichtlinie haben, handelt es sich bei jedem Detail auch um eine wesentliche Information nach § 5 Abs. 2 UWG.

Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung sind zwei Problemkreise zu unterscheiden:

  • Die Belehrung über das Widerrufsrecht oder das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts. Sie muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und darf nichts enthalten, was die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Vertragspartner eventuell erschweren könnte.

  • Die Rückabwicklung des Vertrages im Falle des Widerrufs.

In beiden Fällen muss der Unternehmer sich streng an die gesetzlichen Vorgaben halten, da andernfalls ein Verstoß gegen § 3a UWG, § 5a Abs. 2 UWG vorliegt.

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Rechtsprechung zur Vorgängerregelung des Widerrufsrechts

Die ordnungsgemäße Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist seit eh und jeh Gegenstand unzähliger Gerichtsverfahren. Zur - insoweit unveränderten - Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie:

BGH, Urt. v. 29.4.2010, I ZR 66/08, Tz. 22 - Holzhocker

Die Bestimmungen der §§ 312c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB stellen Vorschriften dar, die i.S. des  § 4 Nr. 11 UWG (a.F.; jetzt § 3a UWG) dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006, I ZR 228/03, Tz. 30 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Sie bestimmen, unter welchen Bedingungen ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag widerrufen kann und in welcher Weise er bereits vor Vertragsschluss hierüber zu informieren ist.

Ebenso BGH, Urt. v. 9.11.2011, I ZR 123/10 - Überschrift zur Widerrufsbelehrung

BGH, Urt. v. 9.6.2011, I ZR 17/10, Tz. 42 – Computer-Bild

Die unterlassen Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist geeignet, den Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG 2004 zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Den Verbrauchern werden damit Informationen vorenthalten, die sie für ihre geschäftliche Entscheidung benötigen. Das Fehlen einer Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts begründet die Gefahr, dass die Verbraucher im Vertrauen auf das Bestehen eines Widerrufsrechts einen Vertrag ... abschließen, den sie dann nicht widerrufen können.

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