OLG Frankfurt, Urt. v. 6.1.2011, 6 U 203/09, Tz. 13
Gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) ist jede Rechtsnorm, die für den Handelnden verbindlich ist. Dies setzt voraus, dass die geschäftliche Handlung zweifelsfrei vom Anwendungsbereich der Norm erfasst ist, denn nur dann kann und muss der Marktteilnehmer sein Wettbewerbsverhalten daran ausrichten. Verbleibende Zweifel gehen zu lasten seinen Gunsten (BGH GRUR 2008, 834, Tz. 11 - HMB – Kapseln).
Dies bedeutet aber nicht, dass eine gesetzliche Bestimmung nicht über den Wortlaut hinaus ausgelegt werden könnte. Eine Grenze zieht nur das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (Analogieverbot), aber auch nur, soweit die Vorschrift, auf die der Verst0ß gegen § 3a UWG gestützt wird, einen Straftat- oder Ordnungswidrigkeitstatbestand enthält.
BGH, Urt. v. 13.12.2012, I ZR 161/11 - Voltaren
Das für den Bereich des Strafrechts und gemäß § 3 OWiG auch für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts statuierte Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG schlägt dann auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung durch, wenn die Marktverhaltensregelung, auf die wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 4 Nr. 11 UWG gestützt werden, selbst eine Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts ist. Soweit dagegen die Einhaltung einer Marktverhaltensregelung, die selbst keine solche straf- oder bußgeldrechtliche Vorschrift ist, durch eine (Blankett-)Norm des (Neben-)Strafrechts oder des Ordnungswidrigkeitenrechts sanktioniert ist, gilt Art. 103 Abs. 2 GG für die Marktverhaltensregelung nur insoweit, als ein Gericht sie in Verbindung mit der Straf- oder Bußgeldnorm zur Verurteilung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit anwendet.
Ebenso BGH, Urt. v. 9.12.2021, I ZR 146/20, Tz. 28 - Werbung für Fernbehandlung
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Omsels, Online-Kommentar zum UWG: