Ihr Rechtsanwalt im Wettbewerbsrecht
Dr. Hermann-Josef Omsels*

Eine Darstellung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und wettbewerbsrechtlicher Nebengesetze



 

7. Rufbeeinträchtigung (§ 4 Nr. 3 b, Fall 2 UWG)

 

Die Rufausbeutung und Rufbeeinträchtigung schließen sich nicht gegenseitig ist. Vielmehr ist es so, dass eine Rufbeeinträchtigung meistens mit einer Rufausbeutung einhergeht.

Die Rufbeeinträchtigung setzt ebenso wie die Rufausbeutung zunächst voraus,

Zum Schutzobjekt der Vorschrift und zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Erzeugnisses mit gutem Ruf verweise ich auf die Darstellung bei der Rufausbeutung.

Darüber hinaus ist es erforderlich,

  • dass die Art und Weise, in der das nachgeahmte Erzeugnis auf den guten Ruf des Originals Bezug nimmt, geeignet ist, diesem guten Ruf zu schaden, und
  • die Schädigungseignung unangemessen ist.

Rufbeeinträchtigung

1. Minderwertige Nachahmung

2. Beeinträchtigung des Prestige

Rufbeeinträchtigung

 

OLG Hamburg, Urt. v. 8.9.2016, 3 U 54/14

Eine Rufbeeinträchtigung  setzt voraus, dass der gute Ruf des Originals durch den Vertrieb der Nachahmung Schaden nimmt. Beruht die Wertschätzung auf der Qualität des Originals, so wird sie durch eine mindere Qualität der Nachahmung beeinträchtigt (BGH, GRUR 2000, 521 - Modulgerüst I). Wenn sie (auch) aufgrund der Exklusivität des Originals besteht, kann ein massenhafter Vertrieb der Nachahmung zu einem Verlust des Prestigewertes führen. Das ist jedoch wiederum nicht der Fall, wenn weder die Käufer der Nachahmung noch Dritte, welche die Nachahmung bei Käufern sehen, der Gefahr einer Herkunftstäuschung unterliegen (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen m. w. N).

Minderwertige Nachahmung

 

OLG Hamburg, Urt. v. 27.3.2014, 3 U 33/12, Tz. 80 - Montblanc Meisterstück

Beeinträchtigt wird die Wertschätzung, wenn durch den Vertrieb der Nachahmung der gute Ruf des Originals beschädigt wird; Ansatzpunkte können die Vorstellung von Qualität sein, die durch qualitative Mängel der Nachahmung leidet, oder die durch einen massenhaften Vertrieb der Nachahmung in Mitleidenschaft gezogene Exklusivitätserwartung (BGH WRP 2013, 1189 Rn. 46 – Regalsystem; BGH GRUR 1985, 876 – Tchibo/Rolex I; Köhler, in Köhler/Bornkamm, § 4 Rn. 9.59).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2014, I-15 U 49/14, Tz. 160

Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung setzt voraus, dass der gute Ruf des Originals durch den Vertrieb der Nachahmung Schaden nimmt. Beruht die Wertschätzung auf der Qualität des Originals, so wird sie durch eine mindere Qualität der Nachahmung beeinträchtigt. Wenn sie (auch) aufgrund der Exklusivität des Originals besteht, kann darüber hinaus ein massenhafter Vertrieb der Nachahmung zu einem Verlust des Prestigewertes führen. Das ist jedoch wiederum nicht der Fall, wenn weder die Käufer der Nachahmung noch Dritte, welche die Nachahmung bei Käufern sehen, der Gefahr einer Herkunftstäuschung unterliegen (BGH, GRUR 2007, 795 – Handtaschen).

BGH, Urt. v. 15.4.2010, I ZR 145/08, Tz. 42 – Femur-Teil

Wenn der gute Ruf eines Produkts auf dessen Qualität beruht, wird er unangemessen beeinträchtigt, wenn ein nahezu identisches Produkt nicht denselben oder jedenfalls im Wesentlichen denselben Qualitätsmaßstäben genügt, die der Originalhersteller durch seine Ware gesetzt hat (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 526 f. - Modulgerüst).

OLG Hamburg, Urt. v. 27.3.2014, 3 U 33/12, Tz. 81 - Montblanc Meisterstück

Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung kommt nicht in Betracht, wenn der Verkehr nicht der Gefahr der Herkunftstäuschung unterliegt (BGHZ 138, 143, 151 – Les-PaulGitarren).

BGH, Urt. v. 08.12.1999, I ZR 101/97, II.3.b.dd - Modulgerüst

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit des Kompatibilitätsinteresses eines Mitbewerbers dort ihre Grenzen findet, wo kompatibel hergestellte Austauschprodukte nicht auch denselben - oder jedenfalls im wesentlichen denselben - Qualitätsmaßstäben genügen, die der Originalhersteller durch seine Ware gesetzt hat. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Eingliederung fremder Austauschprodukte in die Originalware … die Sicherheit oder Gebrauchstauglichkeit des aus Produkten verschiedener Hersteller zusammengesetzten technischen Erzeugnisses nicht mehr im selben Maße gewährleistet ist. Dies bedeutet nicht, dass ein Zurückbleiben der Qualität des kompatiblen Produkts hinter der des gleichgestalteten Teils des Originalherstellers zwangsläufig auch einen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts darstellen müsste. Auch wenn die mit den Erzeugnissen des Originalherstellers kompatiblen Produkte für sich genommen - also bei Verwendung ausschließlich eigener Produkte des Mitbewerbers - von mittlerer Art und Güte, uneingeschränkt gebrauchstauglich und in jeder Hinsicht sachmängelfrei sein sollten, kann es bei einer Vermischung derselben mit Teilen des Originalherstellers zu Qualitäts- und Sicherheitsbeeinträchtigungen gegenüber dem (das Vertrauen des Verkehrs genießenden) Qualitäts- und Sicherheitsstandard der Originalware kommen. Dies braucht der Hersteller der Originalware im Regelfall nicht hinzunehmen. Wer … mit den Produkten eines Mitbewerbers kompatible Erzeugnisse vertreibt und diese im geschäftlichen Verkehr unter Hinweis auf die Kompatibilität mit einem Konkurrenzprodukt anbietet, bringt damit zum Ausdruck, dass seine Ware für die vorgesehene Verwendung unbedenklich geeignet ist. Er hat daher zuverlässig sicherzustellen, dass seine Produkte mit den Erzeugnissen des Mitbewerbers nicht nur in technischer Hinsicht uneingeschränkt verbaubar sind, sondern auch in qualitativer Hinsicht und vor allem in Bezug auf die Gebrauchssicherheit, den wesentlichen Merkmalen der Originalware entsprechen. Fehlt es daran, so lässt sich ein Interesse des Mitbewerbers, seine Erzeugnisse kompatibel zu gestalten, regelmäßig nicht mehr mit schützenswerten Belangen der Abnehmer rechtfertigen. Deren - nicht nur als untergeordnet einzustufendes - Interesse gilt nämlich auch der Sicherheit und Qualität der ihnen zum Austausch und zur Ergänzung der Originalware angebotenen Produkte. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn Sicherheitsanforderungen nicht berührt sind und der Verkehr beim Auftreten einer Qualitätsbeeinträchtigung der aus verschiedenen Produkten gebildeten Funktionseinheit klar und eindeutig erkennen kann, dass diese nicht aus den Komponenten der Originalware herrührt, sondern ausschließlich auf dem kompatiblen Austauschprodukt des Mitbewerbers beruht.

Ebenso BGH, Urt. v. 10.12.1986, I ZR 15/85, II.1.b - Le Corbusier-Möbel

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Beeinträchtigung des Prestige

 

Imitate von Luxusgütern können deren Prestige beeinträchtigen. Dafür ist es bereits ausreichend, wenn ein Dritter, der das Erzeugnis bei einem Käufer sieht, glauben könnte, dass es sich um das Original handelt.

BGH, Urt. v. 11.1.2007, I ZR 198/04, Tz. 48 – Handtaschen

Zwar kann bei Luxusgütern durch den massenhaften Vertrieb billiger Imitate eine Zerstörung des Prestigewerts zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b (alt) UWG führen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn auf Grund eines hinreichenden Abstands nicht nur bei den Kaufinteressenten, sondern auch beim allgemeinen Publikum, das die Produkte bei Dritten sieht, keine Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht.

BGH, Urt. v. 5.3.1998, I ZR 13/96, II.2.b - Les-Paul-Gitarren

Daran kann es fehlen, wenn gleich oder fast gleich aussehende Kopien in solcher Zahl auf den Markt gekommen sind, dass ein Wettbewerber deshalb - auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände - davon ausgehen konnte, dass auch solche Nachahmungen von der Kl. allgemein hingenommen werden.

OLG Köln, Beschl. v. 26.7.2016, 6 W 84/16, Tz. 13 - Rasierapparate

Es besteht die Gefahr, dass der durch hohe Marketinginvestitionen erworbene gute Ruf des Produkts der Antragstellerin durch den Vertrieb des weitaus preiswerteren Produkts der Antragsgegnerin verwässert wird (vgl. BGH, WRP 2007, 1076, 1081 - Handtaschen).

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