3. Erforderlichkeit eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses?
4. Grundsatz: Freiheit der Nachahmung/des Nachbaus
5. Ausnahme: Erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt
5b. Unredlicher Erwerb der Unterlagen oder Kenntnisse
Gesetzestext
§ 4 Nr. 3 c) UWG
Unlauter handelt, wer
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
...
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat
Tatbestandsvoraussetzungen
§ 4 Nr. 3 c UWG setzt voraus,
- ein wettbewerblich eigenartiges Erzeugnis,
- das von einem anderen nachgeahmt wird,
- wobei der andere die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen unredlich erlangt haben muss.
Erforderlichkeit eines wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses?
Es ist umstritten, ob der Schutz nach § 4 Nr. 3 lit. c UWG ein wettbewerblich eigenartiges Erzeugnis voraussetzt oder ob nicht der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ausreichen ist. Die Rechtsprechung setzt wettbewerbliche Eigenart voraus.
OLG Jena, Urt. v. 13.6.2012, 2 U 896/11, II.1.1 (= MD 2013, 540)
Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2009, 11, 15 - ICON). Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2003, 356 - Präzisionsmessgeräte) auch im Falle des 5 4 Nr. 9 c) (alt) UWG nicht entbehrlich. Daran ist entgegen zahlreicher Stimmen in der Literatur (MünchKommUWG/Wiebe, § 4 Nr. 9 UWG, Rdnr. 191; Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr, 9 UWG, Rdnr. 154; Fezer/Götting, Lauterkeitsrecht, § 4 Nr. 9 UWG, Rdnr. 106) nach Auffassung des Senats festzuhaken, worauf in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurde (Nemeczek WRP 2010, 1315, 1311). Denn der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz knüpft nicht nur an besondere Unlauterkeitsmerkmale im Sinne der lit. a) bis c) nach § 4 Nr. 9 UWG an, sondern muss, gerade weil ein Sonderrechtsschutz nicht besteht und insoweit Nachahmungsfreiheit herrscht, sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die in irgendeiner Form konkrete Besonderheiten aufweisen, die ein Bedürfnis für ergänzenden Leistungsschutz begründen. Nur so lässt sich eine Abgrenzung von nicht schutzwürdigem Allgemeingut oder der freizuhaltenden Idee einerseits und dem Sonderrechtsschutz und dem Schutz nach § 17 UWG andererseits erreichen.
Grundsatz: Freiheit der Nachahmung/des Nachbaus
BGH, Urt. v. 7. 11. 2002, I ZR 64/00, II.1.a – Präzisionsmessgeräte
Der identische Nachbau fremder nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse ist im Interesse einer technischen Fortentwicklung auf der Grundlage und unter Ausnutzung des Standes der Technik grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Nachbau kann aber dann wettbewerbswidrig sein, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstände hinzutreten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen.
Zu den besonderen Umständen gehören die Herkunftstäuschung, die Rufausbeutung oder der unredliche Erwerb der für den Nachbau erforderlichen Kenntnisse.
Ausnahme: Erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt
Erforderliche Kenntnisse
Die Nachahmung eines Erzeugnisses ist nur unzulässig, wenn der nachahmende Unternehmer dafür Unterlagen oder Kenntnisse benötigt, die er direkt oder mittelbar von einem Wettbewerber erlangt hat. Eine Nachahmung, für die die Unterlagen oder Kenntnisse nicht benötigt werden, ist zulässig, sofern kein anderer Unlauterkeitstatbestand eingreift).
Unredlicher Erwerb der Unterlagen oder Kenntnisse
Hinsichtlich des rechtswidrigen Erwerbs ist seit dem 9. Juni 2018 die Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung maßgeblich. Näheres dazu siehe hier. Unredlich ist danach nur, was diese Richtlinie bzw. das noch nicht erlassene Umsetzungsgesetz im Lichte der Richtlinie verbieten.
Von besonderer Bedeutung ist, dass das Reverse Engineering durch die Richtlinie ausdrücklich erlaubt wurde und keine Unredlichkeit begründen kann.
Frühere Entscheidungen sind im Lichte dieser neuen Rechtslage zu lesen.
BGH, Urt. v. 7. 11. 2002, I ZR 64/00, II.1.a – Präzisionsmessgeräte
Das Unlauterkeitsmerkmal des Erschleichens ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Nachahmer die für die Leistungsübernahme erforderliche Kenntnis vom fremden Vorbild in verwerflicher Weise verschafft. Der Tatbestand des Vertrauensbruchs wird im Allgemeinen dadurch erfüllt, dass die Kenntnis im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zunächst redlich erlangt und sodann durch Leistungsübernahme missbräuchlich ausgenutzt wird.
BGH, Urt. v. 18.3.2010, I ZR 158/07, Tz. 55 – Modulgerüst II
Konstruktionszeichnungen wurden unredlich verschafft, wenn bei deren Erlangung ein Straftatbestand i.S. der §§ 17, 18 UWG verwirklicht wurde und der Wettbewerber sich an seiner Verwirklichung beteiligt hat oder wenn die Weitergabe der Konstruktionszeichnungen einen Vertrauensbruch darstellte.
Außerdem kommt für ein unredliches Erlangen auch die Verwirklichung von Straftatbeständen wie §§ 242, 263, 266 StGB in Betracht.
Ein Vertrauensbruch liegt vor, wenn entweder dem nachahmenden Unternehmer oder einem Dritten die Unterlagen oder Kenntnisse im Vertrauen, dass sie nicht missbraucht werden, an die Hand gegeben werden, und der nachahmende Unternehmer dies weiß (, z.B. durch den Vermerk 'Vertrauchlich'; vgl. BGH, Urt. v. 18.3.2010, I ZR 158/07, Tz. 56 – Modulgerüst II). Ein Beispiel ist die Aushändigung im Rahmen der Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses.
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Omsels, Online-Kommentar zum UWG: